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1 UE36 EMV - EMVU Ausbildung E13 Ausbildungskursus zur Amateurfunklizenz Deutscher Amateur-Radio-Club e.V. Ortsverband Hamburg Alstertal E13 04.04.2012 UE36 EMV - EMVU Klasse A und E

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UE36 EMV - EMVU Ausbildung E13

Ausbildungskursus zur AmateurfunklizenzDeutscher Amateur-Radio-Club e.V.Ortsverband Hamburg Alstertal E13

04.04.2012

UE36EMV - EMVU

Klasse A und E

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erstellt durchEhrhart Siedowski

DF3XZEMVU Referat E13

Ausbildung E13

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►AFuG Amateurfunkgesetz von 1997►AFuV Amateurfunkverordnung (2006)►BEMFV Nachweisverfahren zur Begrenzung

elektromagnetischer Felder VO.►EMVG Elektromagnetische Verträglichkeit

von Geräten (Februar 2008)►FTEG Funkanlagen und TK-Einrichtungen

(§12 Personenschutz) Gesetz►TKG Telekommunikationsgesetz

(Teil7 – Frequenzordnung)

Gesetze und Verordnungen: Kurzer Rückblick

Ausbildung E13

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►Das Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG) in der Fassung vom 26.02.2008 gilt für alle Betriebsmittel, die elektromagnetische Störungen verursachen können oder deren Betrieb durch elektromagnetische Störungen beeinträchtigt werden kann.

►Das Gesetz regelt in 24 Paragrafen das Inverkehrbringen, Weitergeben, Ausstellen, Inbetriebnehmen und Betreiben von Betriebsmitteln, das heißt von elektrischen Geräten und Anlagen, die elektromagnetische Störungen verursachen können oder die durch sie beeinträchtigt werden können.

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EMVG §1: Anwendungsbereich

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►Punkt 4: Dieses Gesetz gilt nicht für:Funkgeräte und Bausätze, die von Funkamateuren nach § 2 Nr. 1 des Amateurfunkgesetzes zusammengebaut werden, und handelsübliche Geräte, die von Funkamateuren zur Nutzung durch Funkamateure umgebaut werden.

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EMVG §2 Ausnahmen

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►2. Gerät• ein für den Endnutzer bestimmtes fertiges Produkt mit einer

eigenständigen Funktion …..

• ein Bauteil oder eine Baugruppe, die jeweils dazu bestimmt sind, vom Endnutzer in ein Gerät eingebaut zu werden, …..

• ein serienmäßig vorbereiteter Baukasten, der nach der Montage eine eigenständige Funktion erfüllt und elektromagnetische Störungen verursachen kann,

• eine bewegliche Anlage in Form einer Verbindung von Geräten oder weiteren Einrichtungen …..

►3. Ortsfeste Anlage:• eine besondere Verbindung von Geräten unterschiedlicher

Art oder weiteren Einrichtungen mit dem Zweck, auf Dauer an einem vorbestimmten Ort betrieben zu werden.

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EMVG §3: Begriffsbestimmungen

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►Elektromagnetische Verträglichkeit: die Fähigkeit eines Betriebsmittels, in seiner elektromagnetischen Umgebung zufriedenstellend zu arbeiten, ohne elektromagnetische Störungen zu verursachen, die für andere in dieser Umgebung vorhandene Betriebsmittel unannehmbar wären.

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EMVG §3: Begriffsbestimmungen

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►Elektromagnetische Störung:

• jede elektromagnetische Erscheinung, die die Funktion eines Betriebsmittels beeinträchtigen könnte.

• eine elektromagnetische Störung kann ein elektromagnetisches Rauschen, ein unerwünschtes Signal oder eine Veränderung des Ausbreitungsmediums sein.

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EMVG §3: Begriffsbestimmungen

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►Störfestigkeit:

ist die Fähigkeit eines Betriebsmittels, unter Einfluss einer elektromagnetischen Störung ohne Funktionsbeeinträchtigung zu arbeiten.

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EMVG §3: Begriffsbestimmungen

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►Elektromagnetische Umgebung:

die Summe aller elektromagnetischen Erscheinungen, die an einem bestimmten Ort festgestellt werden kann.

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EMVG §3: Begriffsbestimmungen

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► (1) Betriebsmittel müssen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik so entworfen und

gefertigt sein, dass

• 1. die von ihnen verursachten elektromagnetischen Störungen kein Niveau erreichen, bei dem ein bestimmungsgemäßer Betrieb von Funk- und Telekommunikationsgeräten oder anderen Betriebsmitteln nicht möglich ist.

• 2. sie gegen die bei bestimmungsgemäßem Betrieb zu erwartenden elektromagnetischen Störungen hinreichend unempfindlich sind, um ohne unzumutbare Beeinträchtigung bestimmungsgemäß arbeiten zu können.

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EMVG §4 - Grundlegende Anforderungen

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► (2) Ortsfeste Anlagen:

müssen zusätzlich zu den Anforderungen nachAbsatz 1 nach den allgemein anerkannten Regeln

der Technik installiert werden. Die zur Gewähr-leistung der grundlegenden Anforderungen angewandten allgemein anerkannten Regeln der Technik sind zu dokumentieren.

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EMVG §4 - Grundlegende Anforderungen

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►Stimmt ein Betriebsmittel mit den einschlägigen harmonisierten Normen überein, so wird widerleglich vermutet, dass das Betriebsmittel mit den von diesen Normen abgedeckten grundlegenden Anforderungen des §4 übereinstimmt.

►Diese Vermutung der Konformität beschränkt sich auf den Geltungsbereich der angewandten harmonisierten Normen und gilt nur innerhalb des Rahmens der von diesen harmonisierten Normen abgedeckten grundlegenden Anforderungen.

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EMVG §5 - Vermutungswirkung

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►EMV Elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln regelt das EMVG vom Februar 2008.

►EMVU Elektromagnetische Verträglichkeit Umwelt wird geregelt

• im Bundesimmissionsschutzgesetz,

• der 26. Verordnung zur Durchführung des Immissionsschutzgesetzes und

der

• BEMFV, der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder.

Ausbildung E13

EMV / EMVU

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►Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder.

• Die BEMFV enthält keine Grenzwerte, sondern bezieht sich auf DIN VDE 0848 Teil 3-1/A1 und die6. BimSchV (Bundes Immissions Schutz Verordnung) -Personenschutz und Grenzwerte).

►Es geht um den Schutz von Personen in elektromagnetischen Feldern.

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BEMFV – Was ist das?

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►AFuG §7, Abs. 3

der Funkamateur hat der Regulierungsbehörde vor Betriebsaufnahme die Berechnungsunterlagen und die ergänzenden Messprotokolle für die ungünstigste Antennenkonfiguration seiner Amateurfunkstelle vorzulegen.

• In AFuG § 7 Abs. 1 wird übrigens ausdrücklich darauf hingewiesen, dass beim Betrieb einer Amateurfunkstelle abweichend von den sonstigen Vorschriften des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten (EMVG) nur die Schutzanforderungen zur Gewährleistung der elektro-magnetischen Verträglichkeit im Sinne des § 4 jenes Gesetzes einzuhalten sind.

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Die gesetzlichen Grundlagen zur Anwendung der BEMFV

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• § 1 Zweck und Anwendungsbereich

• § 2 Begriffsbestimmungen

• § 3 Grenzwerte

• § 4 Standortbescheinigung

• § 5 Erteilen der Standortbescheinigung

• § 6 Standortmitbenutzung

• § 7 Widerruf und Erlöschen einer Standortbescheinigung

• § 8 Ortsfeste Amateurfunkanlagen

• § 9 Anzeige ortsfester Amateurfunkanlagen

• § 10 Weiterer Schutz von Trägern aktiver Körperhilfen

• § 11 Inbetriebnahme und Außerbetriebnahme einer Funkanlage

• § 12 Änderung der Funkanlage

• § 13 Überprüfung

• § 14 Anordnungen der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post

• § 15 Gebühren und Auslagen

• § 16 Übergangsbestimmungen

• § 17 Inkrafttreten

Ausbildung E13

BEMFV - Inhalt

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• Eine ortsfeste Amateurfunkanlage ist eine Funkanlage, die während ihres bestimmungsgemäßen Betriebes keine Ortsveränderung erfährt, und die gemäß § 2 Nr. 3 des Amateurfunkgesetzes betrieben wird.

• Standort ist ein Installationsort, an dem eine ortsfeste Funkanlage errichtet wurde oder errichtet werden soll. Zum Standort gehören alle Funkanlagen, die auf demselben Mast oder in unmittelbarer Nähe (die Sicherheitsabstände der einzelnen Antennen überlappen sich) voneinander betrieben werden.

• Standortbezogener Sicherheitsabstand ist der erforderliche Abstand zwischen der Bezugsantenne und dem Bereich, in dem die Grenzwerte nach § 3 Satz 1 unter Einbeziehung der relevanten Feldstärken umliegender ortsfester Funkanlagen eingehalten werden.

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BEMFV § 2: Begriffsbestimmungen

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• Bezugsantenne ist die Sendeantenne mit der niedrigsten Montagehöhe über Grund, die einen systembezogenen Sicherheitsabstand erfordert oder aufgrund ihrer Charakteristik bei der Berechnung des standortbezogenen Sicherheitsabstands berücksichtigt werden muss.

• Systembezogener Sicherheitsabstand ist der Abstand zwischen einer einzelnen ortsfesten Antenne und dem Bereich, in dem die Grenzwerte nach § 3 Satz 1 eingehalten werden.

• Kontrollierbarer Bereich ist der Bereich, in dem der Betreiber über den Zutritt oder Aufenthalt von Personen bestimmen kann oder in dem aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse der Zutritt von Personen ausgeschlossen ist.

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BEMFV § 2: Begriffsbestimmungen

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• (1) Eine ortsfeste Amateurfunkanlage bedarf einer Standortbescheinigung, wenn sich am vorgesehenen Standort der Anlage bereits ortsfeste Funkanlagen befinden, auf die die Regelungen des § 4 (Standortbescheinigung) anzuwenden sind.

• (2) Eine ortsfeste Amateurfunkanlage, an deren Standort eine Gesamtstrahlungsleistung (EIRP) von 10 Watt oder mehr erreicht wird, darf ansonsten nur betrieben werden, wenn

• 1. der standortbezogene Sicherheitsabstand innerhalb des kontrollierbaren Bereichs liegt,

• 2. der Betreiber die Anlage nach § 9 angezeigt hat,

• 3. die Betriebsdaten die Anzeige- oder Antragsdaten nicht überschreiten und

• 4. durch den Betrieb keine Personen, insbesondere Träger von aktiven Körperhilfen, gesundheitlich geschädigt werden können.

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BEMFV § 8: Ortsfeste Amateurfunkanlagen

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• (3) Von der Voraussetzung des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 darf der Betreiber hinsichtlich der Einhaltung der Grenzwerte nach § 3 Nr. 3 abweichen, wenn er

• 1. der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post im Rahmen der Anzeige gemäß § 9 den Bereich außerhalb des kontrollierbaren Bereichs darstellt, in dem die Grenzwerte nach § 3 Nr. 3 nicht eingehalten werden (Ergänzungsbereich für aktive Körperhilfen),

• 2. dafür Sorge trägt, dass sich Träger von aktiven Körperhilfen während des Betriebs der Amateurfunkanlage nicht im Ergänzungsbereich aufhalten.

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BEMFV § 8: Ortsfeste Amateurfunkanlagen

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(1) Der Betreiber einer ortsfesten Amateurfunkanlage mit einer äquivalenten isotropen Strahlungsleistung von 10 Watt EIRP oder mehr hat diese vor Inbetriebnahme der Regulierungs-behörde für Telekommunikation und Post anzuzeigen. Hierbei ist die im Amtsblatt der Regulierungsbehörde für Post und Telekommunikation veröffentlichte Anleitung zur Durchführung der Anzeige anzuwenden.

(2) Der Betreiber hat den zur Einhaltung der Grenzwerte erforderlichen Sicherheitsabstand rechnerisch oder messtechnisch auf der Grundlage der Norm DIN VDE 0848 Teil 1 (Ausgabe August 2000) zu ermitteln und in nachvollziehbarer Form zu dokumentieren.

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BEMFV § 9: Anzeige ortsfester Amateurfunkanlagen

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(3) Der Anzeige ist eine nachvollziehbare zeichnerische Darstellung des standortbezogenen Sicherheitsabstands und des vom Betreiber kontrollierbaren Bereichs beizufügen. Der Betreiber hat ferner ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme die nachfolgenden Unterlagen zur Verfügung zu halten:

1. Dokumentation über die Einhaltung der Anforderungen des§ 8 Absätze 2 und 3,

2. Antennendiagramme, sofern es sich um handelsübliche Antennen handelt,

3. einen Lageplan auf der Grundlage des Bebauungs-, Liegenschafts- oder Flächennutzungsplans, in dem die angrenzenden Grundstücke bzw. Gebäude und deren Nutzung zum Betriebsort der angezeigten Funkanlage sowie die Bereiche, in denen die Grenzwerte nach § 3 einzuhalten sind, wiederzugeben sind,

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BEMFV § 9: Anzeige ortsfester Amateurfunkanlagen

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(3) 4. bei Montage der Sendeantenne auf einem Bauwerk eine Bauzeichnung oder Skizze mit Bemaßung (Seitenansicht und Draufsicht) und

5. Angabe der Konfiguration der installierten ortsfesten Amateurfunkanlage, einschließlich ihrer Sendeleistung und aller anderen technischen Parameter, die zur Beurteilung der von der Anlage ausgehenden maximalen elektromagnetischen Felder erforderlich sind.

(4) Der Betreiber einer Amateurfunkanlage ist auch nach Abgabe seiner Anzeige verpflichtet, sich zu vergewissern, ob seine gemachten Angaben weiterhin zutreffend sind. In den Fällen, in denen die Anzeige nicht mehr den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht, ist vom Betreiber das Anzeigeverfahren erneut durchzuführen.

Ausbildung E13

BEMFV § 9: Anzeige ortsfester Amateurfunkanlagen

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(1) Wer eine ortsfeste Funkanlage oder eine Amateurfunkanlage in einem Frequenzbereich von 9 Kilohertz bis 3 Gigahertz betreibt, hat in geeigneter Art und Weise den Schutz von Trägern aktiver Körperhilfsmittel zu ermöglichen, die sich in dem Bereich aufhalten, in dem die Grenzwerte nach Entwurf DIN VDE 0848-3-1/A1 (Ausgabe Februar 2001) nicht eingehalten werden (Einwirkungsbereich für aktive Körperhilfen). Er hat eine Dokumentation der von ihm getroffenen Maßnahmen bereit zu halten und den zuständigen Behörden auf Verlangen vorzulegen.

(2) Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post weist den Einwirkungsbereich für aktive Körperhilfen, soweit er über den in der Standortbescheinigung festgelegten Sicherheitsabstand hinaus reicht, in der Standortbescheinigung aus. Der Betreiber einer ortsfesten Amateurfunkanlage, die der Anzeigepflicht des § 8 Abs. 2 oder 3 unterliegt, hat den Einwirkungsbereich für aktive Körperhilfen in einer zeichnerischen Darstellung anzugeben. § 9 Abs. 2 gilt entsprechend.

Ausbildung E13

BEMFV § 10: Aktive Körperhilfsmittel

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►Der Amateurfunkdienst ist der einzige Funkdienst, dem es gestattet ist, die Einhaltung der Sicherheits-abstände zum Schutz von Personen in elektro-magnetischen Feldern selbst zu dokumentieren.

►Alle anderen Funkdienste benötigen eine kostenpflichtige Standortbescheinigung.

Danke lieber DARC!

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AFu Sonderstellung

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►Die in der Tabelle aufgelisteten HSM-Grenzwerte sind Effektivwerte.

►Sie gelten oberhalb 16,9 MHz immer, darunter unter Fernfeldbedingungen.

►Werden sie in diesem Frequenzbereich jedoch im Nahfeld verwendet, stellen sie höhere Anforderungen, als eigentlich notwendig wäre. Daher ist man grundsätzlich auf der sicheren Seite.

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HSM-Grenzwerte nach DIN VDE 0848 Teil 3-1/A1

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!Ausbildung E13

HSM-Grenzwerte (E) DIN 0848

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Grenzwert

EIRP

E

WPd

dHSM = Sicherheitsabstand HSMEGrenzwert = Grenzwert aus der TabellePEIRP = zeitlich gemittelte isotrope Strahlung

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Berechnung des Sicherheitsabstandes

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Kontrollierbarer Bereich

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Berechnete Sicherheitsabstände

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Messpunkte

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► Ist der Bereich, der von der Antenne bis zu einer Entfernung von Sendebetriebswellenlänge /2l p reicht.

► Bei 80m sind das 13,64m. Innerhalb dieses Bereiches ist entweder eine Feldstärkemessung oder eine Nahfeldabschätzung nach Prof. Wiesbeck erforderlich.

Berechnung reaktives Nahfeld /2 :l pLambda = 300.000 (Lichtgeschwindigkeit) geteilt durch Frequenz in Hertz2 = p 6,28312

Für das 80m-Band ergibt sich somit folgender Abstand:( ) l 300.000 : (f) 3.500 : (2 )p 6,28312 = 13,64 m

Innerhalb dieser Entfernung ist eine Fernfeldberechnung nicht zulässig!

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Reaktives Nahfeld

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Wiesbeck Berechnung

Die Berechnung nach Prof. Wiesbeck

beschränkt sich im Programm Watt32 auf

wenige Mausklicks.

Die violett hinterlegten Felder zeigen im

Programm an, dass sich der berechnete

Abstand im reaktiven Nahfeld befindet.

Die Ergebnisse sind in den Spalten A und B in Zeile 13 und 14 darge-

stellt.

Wiesbeck Berechnung

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►Anzeigeformblätter

• 3 BNetzA-Formblätter

►Maßstäbliche Skizze

• Der kontrollierbare Bereich ist in einer maßstäblichen Skizze darzustellen. In der Skizze soll der Standort der Bezugsantenne(n), sowie der dazugehörige standortbezogene Sicherheitsabstand dargestellt werden.

• Die Skizze muss wiedergeben, dass der standortbezogene Sicherheitsabstand innerhalb des kontrollierbaren Bereichs endet.

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Einzureichende Unterlagen

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BEMFV Anzeigeformblätter

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Ausbildung E13

BEMFV Anzeigeformblätter

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BEMFV Anzeigeformblätter

Hier wird für jedes Band die effektive Strahlungsleistung EIRP eingetragen.

Was heißt das?

Strahlungsleistung = Senderleistung+ Antennengewinn - Kabelverluste

EiRP = ERP plus 2,14

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Blatt 3 als Ausschnitt:

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Maßstäbliche Skizze

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►Lageplan

►Blockschaltbild der Station

►Antennendiagramme (wenn in der Berechnung genutzt)

►Konfiguration der Station

Ausbildung E13

Diese Unterlagen verbleiben an der Station:

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Lageplan

BEMFV § 9 Absatz 3.3Der Anzeige ist eine nachvollzieh-bare zeichnerische Darstellung des standortbezogenen Sicherheitsabstands und des vom Betreiber kontrollierbaren Bereichs beizufügen.

Der kontrollierbare Bereich ist hier gelb hervorgehoben.Messpunkte sind eingezeichnet, jedoch noch nicht miteinander verbunden.

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Blockschaltbild

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Antennendiagramm

Beispiel für ein Antennendiagramm, automatisch erstellt mit dem Programm Watt32.

Wenn mit Winkeldämpfung gerechnet wird, sind die Antennendiagramme Teil der Konfigurationsdoku-mente (die an der Station verbleiben).

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Konfigurations-DatenDies ist das offizielle Formular zur Eingabe der Konfigurations-Daten. Für jede Konfiguration (Frequenz / Antenne) steht eine Spalte für die Berechnung zur Verfügung.

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Konfigurations-Daten

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► Für den Bereich Bremen, Oldenburg, Leer, Osnabrück, Soltau, Hannover und Braunschweig ist die BNetzA Köln zuständig:

BNetzA KölnStollberger Str. 11250933 Köln

► Für den Bereich Kassel, Fulda, Hamburg, Lübeck, Kiel, Rostock, Schwerin und Neubrandenburg ist die BNetzA Mühlheim zuständig:

BNetzA MülheimAktienstr. 1-745473 Mülheim

Überprüfung ortsfester AmateurfunkanlagenLiegen der Bundesnetzagentur Hinweise vor, dass die Anforderungen der BEMFV nicht eingehalten werden, ordnet die Bundesnetzagentur eine Überprüfung der Amateurfunkanlagen an. Dazu hat der anzeigepflichtige Funkamateur die nach § 9 Abs. 3 (BEMFV) bereitzuhaltende Dokumentation vorzulegen. Neben diesen anlassbezogenen Überprüfungen werden von der Bundesnetzagentur eine bestimmte Anzahl von Anzeigen stichprobenweise überprüft und bei Bedarf auch Feldstärkemessungen durchgeführt.

Ausbildung E13

Wohin mit der Anzeige?

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• Einfach (mit Watt32)

• Auch für hohe Frequenzen

• Hohe Sicherheitsreserven in den Formeln (Fernfeld, Wiesbeck) führen zu höheren Sicherheitsabständen als Feldstärkemessungen

• Nur außerhalb des reaktiven Nahfeldes anwendbar

► Messen?• Messungen sind leider erheblich

zeitaufwändiger, führen jedoch gegenüber den Berechnungen oft zu deutlich geringeren Sicherheitsabständen.

► Rechnen

EMVU-Messung einer Amateurfunkstelle mit dem Feldstärkemessgerät EMR-200

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►Was hat der Funkamateur zu veranlassen, wenn bei ihm der Empfang auf Grund mangelnder Empfängerstörfestigkeit stark beeinträchtigt wird?

a) Er braucht Störungen grundsätzlich nicht hinzunehmen.

b) Er hat die Störungen in jedem Fall hinzunehmen.

c) Er hat die Störungen hinzunehmen, wenn die störenden Geräte den Anforderungen des EMVG oder FTEG genügen.

d) Er hat die Störungen nur dann hinzunehmen, wenn das störende Gerät von erheblicher Bedeutung für den Betreiber ist (z.B. von einer Alarmanlage).

Ausbildung E13

Kenntnis von Vorschriften: EMVG Frage VG101

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►Nach welchen Vorschriften müssen Außenantennenanlagen errichtet werden?

a) Nach den geltenden Bauordnungen des jeweiligen Bundeslandes.

b) Nach den Bestimmungen des AFuG.

c) Nach den Empfehlungen der Amateurfunkvereine.

d) Es müssen keine besonderen Vorschriften beachtet werden, da es sich um eine Amateurfunkanlage handelt.

Ausbildung E13

Kenntnis von Vorschriften: Frage VJ101

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►Der Empfang einer Amateurfunkaussendung wird auf der Frequenz 145,5 MHz durch einen PC aus der Nachbarschaft elektromagnetisch gestört. Was trifft für diesen Fall nach den Regelungen des EMVG bzw. AFuG zu?

a) Der PC darf in diesem Zustand nicht mehr betrieben werden, da er in einem Frequenzbereich stört, der dem Amateurfunkdienst primär zugewiesen ist.

b) Der PC darf weiterhin betrieben werden, wenn er die Grenzwerte der für ihn gültigen europäischen Norm einhält.

c) Der PC darf nur noch dann betrieben werden, wenn es den Funkamateur nicht stört.

d) Der PC darf in jedem Fall weiterhin uneingeschränkt betrieben werden, wenn der Betreiber ein berechtigtes Interesse daran nachweisen kann.

Ausbildung E13

Kenntnis von Vorschriften: EMVG Frage VG103

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► Durch den Betrieb einer Amateurfunkstelle auf 145,550 MHz wird der UKW Rundfunkempfang eines Nachbarn gestört. Eine Überprüfung ergibt, dass die Amateurfunkstelle und die Rundfunkempfangs-anlage vorschriftsmäßig betrieben werden. Das gestörte Rundfunk-gerät hält die nach Norm empfohlene Störfestigkeit ein, der Funk-amateur erzeugt jedoch am Ort des gestörten Empfängers eine höhere Feldstärke. Womit muss der Funkamateur rechnen, wenn er seinen Funkbetrieb uneingeschränkt fortsetzt?

a) Mit einer gebührenpflichtigen Betriebseinschränkung oder einem vollständigen Betriebsverbot für seine Amateurfunkstelle.

b) Mit der Durchführung behördlicher Maßnahmen nach dem AFuG, wobei dem Funkamateur die Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst entzogen werden kann.

c) Mit einem Ordnungswidrigkeitenverfahren mit Betriebsverbot und Bußgeld auf der Grundlage der §§ 9 und 11 des AFuG

d) Mit der Durchführung behördlicher Maßnahmen nach AFuV und EMVG (Überprüfung der Amateurfunkstelle und möglicherweise Betriebseinschränkungen).

Ausbildung E13

Kenntnis von Vorschriften: EMVG Frage VG108

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► Durch den Betrieb einer Amateurfunkstelle wird der Rundfunkempfang eines Nachbarn gestört. Eine Über-prüfung ergibt, dass sowohl das gestörte Rundfunkgerät, wie auch die störende Amateurfunkstelle die Vorschriften einhalten und Nachbesserungen nicht mehr möglich sind. Was hat der Funkamateur in diesem Fall zu tun?

a) Er kann seinen Funkbetrieb wie bisher fortsetzen.

b) Er hat den Betrieb seiner Amateurfunkstelle einzustellen.

c) Er sollte seinen Funkbetrieb so einzurichten, dass der Empfang nicht mehr gestört wird.

d) Er hat seinen Betrieb auf die Nutzung von Frequenzen unterhalb 144 MHz zu beschränken.

Kenntnisse von Vorschriften: Frage VG111

Ausbildung E13

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►Wer haftet für Schäden, die durch die Antennenanlage einer Amateurfunkstelle entstehen können?

a) Die Amateurfunkvereinigung, wenn der Betreiber der Amateurfunkstelle Mitglied einer solchen Vereinigung ist.

b) Die Bundesnetzagentur, da in den monatlichen Beiträgen auch ein Anteil für eine Gruppenversicherung für Antennenanlagen von Funkamateuren enthalten ist.

c) Der Grundstückseigentümer. Er hat eine Antennenhaftpflicht-versicherung abzuschließen, selbst wenn er nicht Betreiber der Amateurfunkstelle ist.

d) Der Eigner und Betreiber der Antennenanlage.

Ausbildung E13

Kenntnis von Vorschriften: Frage VK101

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►Darf eine Amateurfunkstelle auch an Bord eines Luftfahrzeuges betrieben werden?

a) Ja, die Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst gilt für alle portablen und mobilen Einsätze von Amateurfunkstellen.

b) Ja, mit einer entsprechenden Sondergenehmigung der Bundesnetzagentur.

c) Ja, beispielsweise mit der Zustimmung des verantwortlichen Luftfahrzeugführers oder der zuständigen Luftfahrtbehörde.

d) Ja, aber nur von Zulassungsinhabern der Klasse A, wenn für den Funkverkehr eine schon in das Luftfahrzeug installierte Funkstelle verwendet wird.

Ausbildung E13

Kenntnis von Vorschriften: Frage VK105

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Der Fragenkatalog enthält 23 Fragen zum Thema EMVU.

Es ist keine Frage zur Berechnung des Sicherheitsabstandes dabei.

Ausbildung E13

Fragen zur BEMFV

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►Was bedeutet die Abkürzung EMVU?

a) Elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten.

b) Elektronische Messung von elektromagnetischen Unverträglichkeiten.

c) Elektromagnetische Verträglichkeit in der Umwelt.

d) Eine Bürgerinitiative zum Schutz vor elektromagnetischen Unverträglichkeiten.

Ausbildung E13

Kenntnis von Vorschriften: EMVU Frage VI103

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►Welchen Status hat im Rahmen der EMVU die Anzeige einer ortsfesten Amateurfunkanlage?

a) Die Anzeige ist die verbindliche Erklärung eines Funkamateurs über die eigenverantwortliche Einhaltung der gesetzlichen Grenzwerte zum Schutz von Personen in elektromagnetischen Feldern.

b) Die Anzeige ist eine unverbindliche Erklärung darüber, dass Funkamateure eigenverantwortlich handeln.

c) Die Anzeige hat den gleichen rechtlichen Status wie eine Standortbescheinigung, gilt aber nur für nichtkommerzielle Anlagen.

d) Die Anzeige ist die verbindliche Erklärung eines Funkamateurs über die eigenverantwortliche Einhaltung des Bundesimmissionsschutzgesetzes.

Ausbildung E13

Kenntnis von Vorschriften: EMVU Frage VI108

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►Welche Aussendungen von Amateurfunkanlagen müssen bei der Ermittlung des standortbezogenen Sicherheitsabstandes berücksichtigt werden?

a) Ausschließlich Aussendungen von ortsfest betriebenen Amateurfunkstellen mit einer Strahlungsleistung (EIRP) größer 10 Watt.

b) Nur die Aussendungen bei der maximalen Sendeleistung.

c) Alle Aussendungen mit einer Strahlungsleistung (EIRP) größer 10 Watt, auch Aussendungen im Mobilbetrieb.

d) Alle Aussendungen der ortsfesten Amateurfunkstelle, die ein Funkamateur zeitgleich durchzuführen beabsichtigt.

Ausbildung E13

Kenntnis von Vorschriften: EMVU Frage VI119

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► In welcher gesetzlichen Regelung ist das Verfahren zum Schutz von Personen in elektromagnetischen Feldern ortsfester Amateurfunkstellen festgelegt?

a) In der VO Funk.

b) In der BEMFV.

c) Im EMVG.

d) In der AFuV.

• Die VO Funk als internationales Regelwerk befasst sich nicht mit dem Schutz von Personen in elektromagnetischen Feldern.

• Die BEMFV ist die Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder. Die BEMFV gilt für alle Funkdienste.

• Sie enthält Begriffsbestimmungen, Grenzwerte, Standortbescheinigung, und behandelt in den Paragraphen 8 und 9 ortsfeste Amateurfunkanlagen und deren Anzeige.

• Das EMVG ist ein Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln und behandelt nicht den Schutz von Personen.

• Bei der Amateurfunkverordnung hingegen handelt es sich um Durchführungsbestimmungen zum Amateurfunkgesetz.

Ausbildung E13

Kenntnis von Vorschriften: EMVU Frage VI105

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►Wer ist für die Sicherstellung der elektromagnetischen Umweltverträglichkeit verantwortlich?

a) Die Bundesnetzagentur.

b) Die Verfügung 306/97.

c) Die BEMFV (Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder).

d) Der Betreiber der ortsfesten Amateurfunkstelle.

Ausbildung E13

Kenntnis von Vorschriften: EMVU Frage VI101

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►Was versteht man nach der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektro-magnetischer Felder (BEMFV) unter dem Anzeigeverfahren ortsfester Amateurfunkanlagen?

a) Ein Verfahren zur Berechnung des Abstandes zum nächstgelegenen Nachbarn.

b) Die Erklärung des Funkamateurs, dass er den Grenzwert von 10 Watt ERP einhält.

c) Die Erklärung des Funkamateurs, dass er den Grenzwert von 10 Watt EIRP einhält.

d) Ein Verfahren, das es dem Funkamateur ermöglicht, eigenständig sicherzustellen und zu dokumentieren, dass von seiner ortsfesten Amateurfunkstelle keine Gefährdung für Personen ausgeht.

Ausbildung E13

Kenntnis von Vorschriften: EMVU Frage VI107

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►Wo und wann ist die Anzeige einer ortsfesten Amateurfunkstelle mit einer EIRP von mehr als 10 Watt einzureichen?

a) Sie ist der zuständigen Außenstelle der Bundesnetzagentur vor der Betriebsaufnahme vorzulegen.

b) Sie ist der für den Standort zuständigen Außenstelle der Bundesnetzagentur nach Aufforderung vorzulegen.

c) Sie ist der für den Standort zuständigen Außenstelle der Bundesnetzagentur vorzulegen; ein Doppel ist dem zuständigen Gewerbeaufsichtsamt zuzuschicken.

d) Sie ist entsprechend der 26.Verordung zum Bundesimmissionsschutzgesetz der dafür zuständigen Behörde zuzuschicken.

Ausbildung E13

Kenntnis von Vorschriften: EMVU Frage VI116

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►Wo sind die im Rahmen des Nachweisverfahrens zur Begrenzung elektromagnetischer Felder die anzuwendenden Grenzwerte zu finden?

a) Im Bundesgesetzblatt.

b) Im Gesetz über den Amateurfunk in Verbindung mit der Verordnung zum Gesetz über den Amateurfunk und der 26. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz.

c) In der 26. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz, in der Empfehlung 1999/519/EG des Rates der europäischen Union und in der DIN VDE 0848 Teil 3-1 (06/1999) in Verbindung mit DIN VDE 0848 Teil 3-1/A1 (02/2001).

d) Im Bundesimmissionsschutzgesetz.

Ausbildung E13

Kenntnis von Vorschriften: EMVU Frage VI114

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►Die Feldstärkegrenzwerte für den Schutz von Personen in elektromagnetischen Feldern sind von der Frequenz abhängig, weil

a) niederfrequente elektromagnetische Felder energiereicher sind als hochfrequente.

b) hochfrequente elektromagnetische Felder energiereicher sind als niederfrequente.

c) die Fähigkeit des Körpers, hochfrequente Strahlung zu absorbieren, frequenzabhängig ist.

d) die spezifische Absorptionsrate bei einigen Frequenzen nicht messbar ist.

Ausbildung E13

Kenntnis von Vorschriften: EMVU Frage VI106

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66

Ausbildung E13

Kenntnis von Vorschriften: EMVU Frage VI106

Frequenzabhängige Eindringtiefe von Hochfrequenz in den menschlichen Körper

Bis 30 MHz große Eindringteife in menschlichen Körper; inhomogene Verteilung der absorbierten Leistung

30 – 300 MHz sogenannter „Resonanzbereich“; Größe des Menschen oder einzelner Körperteile sind der Wellenlänge der Sendefrequenz ähnlich. Die Energie der Felder wird daher am effektivsten absorbiert. Daher bestehen in diesem Frequenzbereich die niedrigsten Grenzwerte

300 MHz – 10 GHz Eindringtiefe in menschlichen Körper wird immer geringer

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►Kann die Bundesnetzagentur für den Betrieb einer ortsfesten Amateurfunkstelle eine Standortbescheinigung fordern?

a) Nein, für Amateurfunkanlagen gilt das Anzeigeverfahren.

b) Nur wenn die Amateurfunkstelle gewerblich genutzt wird.

c) Ja, wenn die effektive Strahlungsleistung der Amateurfunkstelle 750 Watt überschreitet.

d) Nur wenn sich am Standort der vorgesehenen ortsfesten Amateurfunkstelle bereits ortsfeste Funkanlagen befinden, die selbst eine Standortbescheinigung benötigen.

Ausbildung E13

Kenntnis von Vorschriften: EMVU Frage VI110

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►Welche der nachfolgenden Aussagen in Bezug auf die Herzschrittmachergrenzwerte ist richtig?

a) Die Grenzwerte der elektrischen und magnetischen Feldstärke für den Personenschutz sind identisch mit den Herzschrittmachergrenzwerten.

b) Die Personenschutzgrenzwerte sind nicht identisch mit den Herzschrittmachergrenzwerten. Zum Schutz von Herzschrittmacherträgern gibt es in der Normenreihe DIN 0848 Grenzwerte, die sicherstellen, dass von Sendefunkanlagen keine Gefährdung für Herzschrittmacherträger ausgeht.

c) Die Grenzwerte der elektrischen und magnetischen Feldstärke für den Schutz von Herzschrittmacherträgern ergeben sich aus dem EMVG (Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten) und sind deshalb nicht zwangsweise identisch mit den Personenschutzgrenzwerten.

d) Herzschrittmachergrenzwerte sind von Modell zu Modell unterschiedlich (unterschiedliche Einstrahlfestigkeit). Deshalb gibt es keine besonderen Grenzwerte für Herzschrittmacher, es gelten die Personenschutzgrenzwerte.

Ausbildung E13

Kenntnis von Vorschriften: EMVU Frage VI113

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69

b) Die Personenschutzgrenzwerte sind nicht identisch mit den Herzschrittmachergrenzwerten.

Ausbildung E13

Kenntnis von Vorschriften: EMVU Frage VI113

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►Für welche Amateurfunkstellen muss der Schutz von Personen in elektromagnetischen Feldern vom Funkamateur dokumentiert werden?

a) Für alle Amateurfunkstellen.

b) Für alle ortsfesten Amateurfunkstellen.

c) Für alle Amateurfunkstellen ab einer äquivalenten Strahlungsleistung von 10 Watt EIRP.

d) Für alle ortsfesten Amateurfunkstellen ab einer äquivalenten Strahlungsleistung von 10 Watt EIRP.

Ausbildung E13

Kenntnis von Vorschriften: EMVU Frage VI109

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►Was hat ein Funkamateur zu beachten, nachdem er seine ortsfeste Amateurfunkstelle bei der Bundesnetzagentur gemäß BEMFV angezeigt hat?

a) Er hat eine Dokumentation über die Einhaltung der Anforderungen mit allen erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und fortlaufend zu prüfen, ob die Bedingungen unter denen die Anzeige durchgeführt wurde noch zutreffend sind. Bei Änderungen, die einen größeren Sicherheitsabstand erforderlich machen oder bei der Aufnahme des Sendebetriebs bei zusätzlichen Frequenzen, ist die Amateurfunkstelle erneut anzuzeigen.

b) Mit der Anzeige seiner ortsfesten Amateurfunkstelle ist ein Funkamateur seinen Verpflichtungen zum Schutz von Personen in elektromagnetischen Feldern nachgekommen und muss diesbezüglich nichts weiter beachten.

c) Das Anzeigeverfahren ist jedes Jahr erneut durchzuführen, um die Aktualität zu gewährleisten.

d) Nachdem die ortsfeste Amateurfunkstelle in Betrieb genommen wurde, ist die Dokumentation über die Einhaltung der Anforderungen mit allen erforderlichen Unterlagen der zuständigen Außenstelle der Bundesnetzagentur vorzulegen.

Ausbildung E13

Kenntnis von Vorschriften: EMVU Frage VI117

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►Von wem müssen die Herzschrittmachergrenzwerte eingehalten werden?

a) Ausschließlich von den Herstellern der Herzschrittmacher (gemäß EMVG).

b) Von allen Funkamateuren.

c) Nur von Funkamateuren, die einen Herzschrittmacher tragen.

d) Nur von Funkamateuren, die einen Herzschrittmacher tragen oder einen Herzschrittmacherträger in der Nachbarschaft haben.

Ausbildung E13

Kenntnis von Vorschriften: EMVU Frage VI122

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►Bis zu welchem Bereich darf der in der Anzeige der ortsfesten Amateurfunkanlage angegebene standortbezogene Sicherheitsabstand höchstens reichen?

a) Bis zur Grenze des Nachbargrundstücks.

b) Bis zu dem Bereich, in dem sich nicht eingewiesene Personen aufhalten können.

c) Bis zur Grenze des kontrollierbaren Bereichs oder ggf. des Ergänzungsbereichs für aktive Körperhilfen.

d) Bis zu dem Punkt, an welchem sich der Funkamateur während des Sendebetriebs aufhält.

Ausbildung E13

Kenntnis von Vorschriften: EMVU Frage VI111

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►Welche physikalischen Größen werden für die Angabe der Konfiguration im Rahmen des Anzeigeverfahrens benötigt?

a) Senderausgangsleistung, Verluste zwischen Senderausgang und Antenneneingang, Antennengewinn, Funkgerätetyp, Frequenz, Modulationsverfahren, Korrekturabschläge, Sicherheitsabstände.

b) Senderausgangsleistung, Verluste zwischen Senderausgang und Antenneneingang, Antennengewinn, Frequenz, Modulationsverfahren, Antennenwirkungsgrad, Korrekturabschläge, Sicherheitsabstände.

c) Senderausgangsleistung, Verluste zwischen Senderausgang und Antenneneingang, Antennengewinn, Antennenhöhe, Abstrahlrichtung, Frequenz, Modulationsverfahren, standortbezogener Sicherheitsabstand.

d) Senderausgangsleistung, Verluste zwischen Senderausgang und Antenneneingang, Antennengewinn, Frequenz, Modulationsverfahren, Impedanz des Antennenkabels, Korrekturabschläge, Sicherheitsabstände.

Ausbildung E13

Kenntnis von Vorschriften: EMVU Frage VI112

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►Wo sind die DIN-Normen mit den Herzschrittmachergrenzwerten zu finden?

a) DIN-Normen können über den Buchhandel bezogen oder in Bibliotheken eingesehen werden.

b) Im Bundesgesetzblatt.

c) Im Gesetz über den Amateurfunk in Verbindung mit der Verordnung zum Gesetz über den Amateurfunk und der 26. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz.

d) Im Bundesimmissionsschutzgesetz.

Ausbildung E13

Kenntnis von Vorschriften: EMVU Frage VI115

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►Wer muss seine Amateurfunkstelle bei der Bundesnetzagentur anzeigen?

a) Alle Funkamateure.

b) Alle Funkamateure, die ortsfeste Amateurfunkstellen mit Strahlungsleistungen oberhalb der in der BEMFV genannten Grenze betreiben möchten.

c) Alle Funkamateure der Zeugnisklasse A.

d) Alle Funkamateure, die auf der Kurzwelle aktiv sind.

Ausbildung E13

Kenntnis von Vorschriften: EMVU Frage VI121

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►Wenn die Herzschrittmacher Grenzwerte außerhalb des kontrollierbaren Bereiches überschritten werden, hat der Funkamateur

a) den Sendebetrieb für immer einzustellen.

b) die Strahlungsleistung soweit zu vermindern, bis dort der Personenschutzgrenzwert eingehalten wird.

c) dafür Sorge zu tragen, dass sich während des Betriebs keine Herzschrittmacherträger im Ergänzungsbereich aufhalten.

d) in jedem Fall die Nachbarn von der Überschreitung in Kenntnis zu setzen.

Ausbildung E13

Kenntnis von Vorschriften: EMVU Frage VI123

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►Was müssen Zulassungsinhaber in Bezug auf den Personenschutz einhalten?

a) Nichts.

b) Die Personenschutzgrenzwerte.

c) Eine Strahlungsleistung von kleiner 10 Watt EIRP.

d) Die EMV-Schutzanforderungen für Funkgeräte.

Ausbildung E13

Kenntnis von Vorschriften: EMVU Frage VI102

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►Für die Berechnung des Sicherheitsabstandes wird in der Regel der Antennengewinnfaktor (G) verwendet. Der Antennengewinnfaktor G ist

a) gleich dem Antennengewinn g (in dB).

b) das logarithmische Verhältnis der benutzten Antenne zu einer Referenzantenne.

c) der Kehrwert des Antennengewinns g (in dB).

d) der lineare Faktor, aus dem sich durch Multiplikation mit der Antenneneingangsleistung die effektiv abgestrahlte Leistung errechnen lässt.

Ausbildung E13

Kenntnis von Vorschriften: EMVU Frage VI120

gi = isotroper Antennengewinn in dB

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► In welchem Regelungswerk ist der Schutz von Personen bei der Einwirkung elektromagnetischer Felder auch ausführlich für den Amateurfunk geregelt?

a) Im EMVG.

b) In der BEMFV.

c) In der AFuV.

d) In der VO Funk.

Ausbildung E13

Kenntnis von Vorschriften: EMVU Frage VI104

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Ausbildung E13

Euer EMVU Ansprechpartner:

• im Distrikt HamburgDF3XZ, [email protected]

• Im Ortsverband E13DF3XZ, [email protected]

Alles klar?

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2012 OV Hamburg-Alstertal©

Dies war eine Präsentation desDeutschen Amateur-Radio-Club e.V.Ortsverband Hamburg-Alstertal E13