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585 648 P.b.b. Österreichischer Rechtsanwaltskammertag, Wollzeile 1 3, 1010 Wien · 02Z032542M ISSN 1605-2544 www.rechtsanwaelte.at 596 Selbstbestimmung versus Fremdbestimmung: Die Wiener Rechtsanwaltskammer 1930 1950 Mag. Barbara Sauer 608 Kosten und Gebühren in den Verfahren des Öffentlichen Rechts Univ.-Ass. Dr. Thomas Trentinaglia 10 2014

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585 – 648

P.b.b.ÖsterreichischerRechtsanwaltskammertag,

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596 Selbstbestimmung versus Fremdbestimmung:Die Wiener Rechtsanwaltskammer 1930–1950Mag. Barbara Sauer

608 Kosten und Gebühren in den Verfahren des Öffentlichen RechtsUniv.-Ass. Dr. Thomas Trentinaglia

102014

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585Österreichisches Anwaltsblatt 2014/10

Editorial

Präsident Dr. WolffAnwaltstag 2014

S ehr geehrte Leserinnen und Leser!Ende September fand in Hall in Tirol der Anwalts-

tag 2014 unter zahlreicher Beteiligung in- und auslän-discher Kolleginnen und Kollegen und von Vertreternaus Politik und Wirtschaft statt.

Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag hatnicht nur seinen Tätigkeitsbericht und Rechenschaftüber sein Wirken im vergangenen Jahr abgelegt, son-dern auch in die Zukunft der Anwaltschaft geblickt.

Dies taten wir nicht wie Auguren, indem wir denFlug und das Geschrei der Vögel analysierten, sondernunter Zugrundelegung der Ergebnisse einer Umfrageüber die Zukunft der Rechtsanwaltschaft, die wir unterallen Kolleginnen und Kollegen durchgeführt haben.

Sie finden die Ergebnisse in dem dieser Ausgabe bei-liegenden Tätigkeitsbericht 2014. Nehmen Sie sichZeit, diesen Bericht zu studieren – es lohnt.

Einen ausführlichen Bericht über den Anwaltstag2014 finden Sie in einer der nächsten Ausgaben desAnwaltsblattes.

Die Regierungsumbildung gibt Hoffnung, dass eineerneuerte Regierung die überfälligen Reformschrittein Angriff nimmt. Klar ist, dass es einer dringendensteuerlichen Entlastung aller Einkommensbezieherbedarf.

Rechtsstaatlichkeit und Grund- und Freiheitsrechtesind aber in ihrem Bestand überschattet von denKriegsereignissen in der Ostukraine, im Nahen Ostenund vom Terrorregime des IS, ebenso wie von der da-raus resultierenden Flüchtlingswelle.

Diese Ereignisse veranlassten die Regierung dazu,Beschränkungen der Grund- und Freiheitsrechtedurch eine Reform des Verhetzungstatbestandes undanderer Bestimmungen vorzuschlagen. Zur vorüber-gehenden Aufhebung der Reisefreiheit nach demSchengener Abkommen wurde bereits ein Gesetzes-entwurf vorgelegt.

Und: Der Bundesminister für Justiz erhebt den RufnachWiedereinführung der Vorratsdatenspeicherung.Dem stellt sich die Anwaltschaft heftig entgegen.

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Autoren dieses Heftes:RA Dr. Manfred Ainedter, WienRA Mag. Gerold Beneder, WienRA Dr. Bernhard Fink, KlagenfurtRA Mag. Franz Galla, WienOStA Dr. Thomas Gottwald, WienRA Dr. Ivo Greiter, InnsbruckRA Dr. Wolfgang Hahnkamper, WienRA Dr. Adrian Eugen Hollaender, WienRAA Mag. Jakob Hütthaler, WienRA Dr. Ruth Hütthaler-Brandauer, WienRA Dr. Erich René Karauscheck, WienMag. Monika Krol, ÖRAKRA Mag. Vera Noss, LL.M., WienRA Dr. Elisabeth Rech, WienMag. Barbara Sauer, WienRA Dr. Ullrich Saurer, GrazRA Dr. Markus Schifferl, LL.M., WienLStA Dr. Martin Schneider, WienGS Mag. Susanne Schöner, WienMag. Kristina Schrott, ÖRAKMag. Katarin Steinbrecher, ÖRAK Büro BrüsselUniv.-Lektor Dr. Franz Philipp Sutter, WienUniv.-Ass. Dr. Thomas Trentinaglia, LinzRA Dr. Rupert Wolff, Salzburg

ImpressumMedieninhaber: MANZ’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH.Sitz der Gesellschaft: Kohlmarkt 16, 1014 Wien. FN 124 181w, HG Wien.Unternehmensgegenstand: Verlag von Büchern und Zeitschriften.Verlagsadresse: Johannesgasse 23, 1015 Wien ([email protected]).Geschäftsleitung: Mag. Susanne Stein (Geschäftsführerin) sowie ProkuristDr. Wolfgang Pichler (Verlagsleitung).Herausgeber: RA Dr. Rupert Wolff, Präsident des Österreichischen Rechts-anwaltskammertages, Wollzeile 1–3, 1010 Wien,Tel: (01) 535 12 75, Fax: (01) 535 12 75-13,E-Mail: [email protected], www.rechtsanwaelte.atRedaktionsbeirat: RA Dr. Gerhard Benn-Ibler, RA Dr. Michael Enzinger,RA Dr. Georg Fialka, em. RA Dr. Klaus Hoffmann, RA Dr. Wolfgang Kleibel, RADr. Elisabeth Scheuba, RA Dr. Rupert Wolff.Redakteurin: Mag. Silvia Tsorlinis, Generalsekretärin des ÖsterreichischenRechtsanwaltskammertages.Redaktion: Generalsekretariat des Österreichischen Rechtsanwalts-kammertages, Wollzeile 1–3, 1010 Wien, Tel: (01) 535 12 75,Fax: (01) 535 12 75-13, E-Mail: [email protected]: Ferdinand Berger & Söhne Ges.m. b.H., 3580 Horn.Verlags- und Herstellungsort: Wien.Grundlegende Richtung: Juristische Fachzeitschrift, im Besonderenfür das Standesrecht der Rechtsanwaltschaft, zugleich Organ desÖsterreichischen Rechtsanwaltskammertages und der österreichischenRechtsanwaltskammern.Zitiervorschlag: AnwBl 2014, Seite.Anzeigen: Heidrun R. Engel, Tel: (01) 531 61-310, Fax: (01) 531 61-181,E-Mail: [email protected]: Das AnwBl erscheint 11x jährlich (1 Doppelheft). DerBezugspreis 2014 (76. Jahrgang) beträgt E 286,– (inkl Versand in Österreich).Einzelheft E 31,20. Auslandspreise auf Anfrage. Nicht rechtzeitig vor ihremAblauf abbestellte Abonnements gelten für ein weiteres Jahr als erneuert.Abbestellungen sind schriftlich bis spätestens sechs Wochen vor Jahresendean den Verlag zu senden.AZR: Die Abkürzungen entsprechen den „Abkürzungs- und Zitierregeln derösterreichischen Rechtssprache und europarechtlicher Rechtsquellen (AZR)“,7. Aufl (Verlag MANZ, 2012)Haftungsausschluss: Sämtliche Angaben in dieser Zeitschrift erfolgen trotzsorgfältiger Bearbeitung ohne Gewähr. Eine Haftung der Autoren, derHerausgeber sowie des Verlags ist ausgeschlossen.Grafisches Konzept: Michael Fürnsinn für buero8, 1070 Wien (buero8.com).Wird an Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter unentgeltlich abgegeben.Nachdruck, auch auszugsweise, ist mit Zustimmung der Redaktion unterAngabe der Quelle gestattet. Namentlich gezeichnete Beiträge gebenausschließlich die Meinung der Autoren wieder.Impressum abrufbar unter www.manz.at/impressum

EditorialPräsident Dr. WolffAnwaltstag 2014 585

Wichtige Informationen 587

Werbung und PR 588

Termine 589

Recht kurz und bündig 592

AbhandlungenMag. Barbara SauerSelbstbestimmung versus Fremdbestimmung:Die Wiener Rechtsanwaltskammer 1930–1950 596

Univ.-Ass. Dr. Thomas TrentinagliaKosten und Gebühren in den Verfahren des Öffentlichen Rechts 608

Europa aktuellMag. Katarin SteinbrecherDie Würfel sind gefallen:Die wichtigsten EU-Posten nach den Wahlen zum Europäischen Parlament 614

Aus- und Fortbildung 616

RA Dr. Ivo GreiterKommunikation und Rhetorik für den Anwalt in der täglichen Praxis(Kapitel VI+VII) 621

Amtliche Mitteilung 626

Chronik 627

Rechtsprechung 630

Zeitschriftenübersicht 638

Rezensionen 641

Indexzahlen 646

Inserate 647

Österreichisches Anwaltsblatt 2014/10

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Inhalt

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Österreichisches Anwaltsblatt 2014/10 587

Wichtige Informationen

EU-Mahnklagen grenzüberschreitendelektronisch einbringen

D as europäische Projekt e-CODEX (e-Justice Communi-cation via Online Data Exchange) ermöglicht in grenz-

überschreitenden Verfahren die sichere und einfache elektro-nische Kommunikation mit Gerichten anderer EU-Mitglied-staaten. Seiner Vorreiterrolle im Bereich e-Justice gerechtwerdend beteiligt sich Österreich intensiv an den Arbeiten ane-CODEX und leitet als Konsortialpartner eine der sieben Ar-beitsgruppen.

Im Rahmen der Pilotanwendung „EU-Mahnverfahren“ kön-nen derzeit folgende Gerichte elektronisch aus der Anwendungdes Elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) erreicht werden:

Für ganz Deutschland ist das Amtsgericht Wedding in Ber-lin zuständig.

Das Athens Court of First Instance ist in Griechenland fürdie Region Attika eingerichtet. Attika umfasst Nord Athen,West Athen, Central Athen, Süd Athen, Ost-Attika, Piräus

und West Attika und die Inseln Ägina, Angistri, Cythera,Hydra, Poros, Salamis, Spetsis und Troizinia.

In Italien kann das Tribunale Ordinario di Milano für dieRegionMailand mit den Gemeinden Assago, Baranzate, Basig-lio, Bollate, Bresso, Buccinasco, Bussero, Cassina de’ Pecchi,Cernusco sul Naviglio, Cesano Boscone, Cesate, Cormano,Corsico, Cusago, Garbagnate, Limbiate, Milano, NovateMila-nese, Opera, Pantigliate, Peschiera Borromeo, Pieve Ema-nuele, Pioltello, Rozzano, San Donato Milanese, Segrate, Se-nago, Settimo Milanese und Trezzano sul Naviglio für EU-Mahnklagen mit einem Streitwert größer als E 5.000,– elekt-ronisch erreicht werden.

Estland, Frankreich, die Niederlande, Polen, Portugal, Spa-nien und die Tschechische Republik werden künftig an e-CO-DEX angebunden.

Dr. Martin Schneider und Dr. Thomas Gottwald

Handbuch zum europäischen Datenschutzrecht

D ie Agentur der Europäischen Union für Grundrechte undder Europarat zusammen mit der Kanzlei des Europä-

ischen Gerichtshofes für Menschenrechte haben gemeinsamein Handbuch zum europäischen Datenschutzrecht erarbeitet.Ziel dieses Handbuchs ist es, Bewusstsein zu schaffen und überdie Datenschutzvorschriften in den EU-Mitgliedstaaten unddes Europarates aufzuklären und dasWissen darüber zu erwei-tern. Es soll als Informationsquelle sowohl zum EU-Recht imBereich Datenschutz als auch zur Europäischen Menschen-rechtskonvention (EMRK) dienen und erläutert, wie dieseThematik gemäß Unionsrecht sowie in der EMRK und im

Übereinkommen des Europarates zum Schutz des Menschenbei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Da-ten (Übereinkommen Nr 108) und anderen Instrumenten desEuroparates geregelt ist.

Das Handbuch finden Sie auf der ÖRAK-Homepage www.rechtsanwaelte.at im Mitgliederbereich unter Informationen/Europa und International sowie auf der Homepage der Agen-tur der Europäischen Union für Grundrechte http://fra.europa.eu/de unter Publikationen & Materialien/Publikatio-nen.

MK

Gnadenaktion 2014

D er Erlass des Bundesministeriums für Justiz betreffend dieDurchführung einer Gnadenaktion aus Anlass des Weih-

nachtsfestes 2014 steht Ihnen im Mitgliederbereich (Informa-

tionen/Gesetze und Erlässe) von www.rechtsanwaelte.at zurVerfügung.

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Österreichisches Anwaltsblatt 2014/10588

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Termine

589Österreichisches Anwaltsblatt 2014/10

Inland

6. Oktober 2014 WIENFörderverein Unternehmensrecht (FVU): 3. Wie-ner Unternehmensrechtstag Enforcement imRechnungslegungsrecht – vom Papiertiger zumKriminalfall?

8. Oktober 2014 WIENÖRAV-Seminar: EinführungRA Dr. Eva Schön

9. und 10. Oktober 2014 RUSTBusiness Circle: 18. RuSt 2014, Jahresforum fürRecht und SteuernReferententeam

10. Oktober 2014 SALZBURGÖRAV-Seminar: Grundlehrgang (BU-Kurs)Referententeam

14. Oktober 2014 WIENÖRAV-Seminar: Verfahren Außer StreitDipl.Rpfl. ADir Walter TatzberRA Mag. Hubert Hohenberger

14. Oktober 2014 WIENÖsterreichische Gesellschaft für Familien- und Ver-mögensrecht: Eheverträge im europäischen Ver-gleichProf. Dr. Anatol Dutta

16. Oktober 2014 WIENUniversität Wien: Vortragsserie im Winterse-mester – Rechnungswesen, Steuern und Wirt-schaftsprüfung – aktuelle Probleme„Die Erweiterung des Bestätigungsvermerks desAbschlussprüfers – jüngste Verlautbarungen desIAASB“Prof. Dr. Annette G. Köhler

16. bis 17. Oktober 2014 WIENAkademie für Recht, Steuern undWirtschaft (ARS):Jahrestagung: Erbrecht und Vermögensweiter-gabeReferententeam

17. Oktober 2014 LINZÖRAV-Seminar: InsolvenzverfahrenRA Dr. Thomas Engelhart

20. Oktober 2014 WIENJuridisch-politischer Leseverein, ÖRAK: Sympo-sium Datenschutz als Herausforderung für dasrechtsanwaltliche Berufsgeheimnis

20. Oktober 2014 INNSBRUCKWirtschaftsseminare-Organisation & Marketing-service Gesellschaft mbH (W&M): Mietvertrags-errichtung 2014

20. Oktober 2014 GRAZEuropean Centre of Tort and Insurance Law (EC-TIL): The Basic Questions of Tort Law from aComperative Perspective

21. Oktober 2014 SALZBURGWirtschaftsseminare-Organisation & Marketing-service Gesellschaft mbH (W&M): Mietvertrags-errichtung 2014

22. Oktober 2014 WIENÖRAV-Seminar: JuristenseminarRA Dr. Ivo Greiter

23. Oktober 2014 WIENUniversität Wien: Vortragsserie im Winterse-mester – Rechnungswesen, Steuern und Wirt-schaftsprüfung – aktuelle Probleme„Entwicklung eines Controllingkonzeptes fürdie praktische Erkennung und Steuerung vonErfolgsrisiken“Prof. Dr. Marcell Schweitzer

23. Oktober 2014 WIENAkademie für Recht, Steuern undWirtschaft (ARS):LitigationDr. Alfred Autischer, Prof. Dr. Nikolaus Lehner

23. und 24. Oktober 2014 GRAZKarl-Franzens-Universität Graz: Die neueEuGVVO-Verbesserung des Rechtsschutzesim Europäischen Binnenmarkt?

27. Oktober 2014 WIENWirtschaftsseminare-Organisation & Marketing-service Gesellschaft mbH (W&M): Mietvertrags-errichtung 2014

28. Oktober 2014 WIENAkademie für Recht, Steuern undWirtschaft (ARS):OutsourcingMag. Martina Grama, Mag. Albin Buchmann LL.M.

29. Oktober 2014 WIENÖRAV-Seminar Beginn: Kosten-AufbauseminarRA Dr. Thomas Hofer-Zeni

29. Oktober 2014 WIENAkademie für Recht, Steuern undWirtschaft (ARS):Private KartellrechtsdurchsetzungDr. Dietmar Dokalik, Dipl. Jur. Lars Maritzen LL.B.MLE, Dr. Alfred Mair MBA

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4. November 2014 WIENBusiness Circle: M&A: Dealmanagement/DueDiligence/VertragsgestaltungRA MMag. Dr. Markus Fellner, RA Dr. Lukas Flener,WP/StB Mag. Andreas Sauer

5. November 2014 SALZBURGUniversität Salzburg, Rechtswissenschaftliche Fa-kultät: Gedächtnisveranstaltung für Univ.-Prof.DDr. Thomas Eilmansberger

6. November 2014 WIENUniversität Wien: Vortragsserie im Winterse-mester – Rechnungswesen, Steuern und Wirt-schaftsprüfung – aktuelle Probleme„Fair Value-Bewertung von Schulden – IFRS13“Prof. Dr. Claus-Peter Weber

6. und 7. November 2014 SALZBURGStudiengesellschaft für Wirtschaft und Recht: Sym-posium „Wettbewerbsrecht“

6. und 7. November 2014Rechtswissenschaftliche Fakultät der UniversitätWien, Forschungsstelle für Europäische Rechtsent-wicklung und Privatrechtsreform: Symposium„Die Haftung für Rat, Auskunft und Gutachtennach dem Recht der zentral- und osteuropäi-schen Staaten“Referententeam

7. November 2014 SALZBURGÖRAV-Seminar: Firmenbuch-SPEZIALDipl.Rpfl. ADir Walter Szöky

10. November 2014 WIENÖRAV-Seminar Beginn: Grundbuch IIIDipl.Rpfl. RegR Anton Jauk

10. November 2014 WIENWirtschaftsseminare-Organisation & Marketing-service Gesellschaft mbH (W&M): Korrekte Er-richtung von Bauträgerverträgen

11. November 2014 WIENBusiness Circle: HR – und arbeitsrechtliche Be-gleitung von M&A – TransaktionenRA Dr. Jana Eichmeyer

13. November 2014 WIENÖRAV-Seminar: ZivilverfahrenRA Dr. Eva Schön

13. November 2014 WIENÖRAV: Clubtreffen der Rechtsanwälte/innen emund Rechtsanwaltswitwen/witwer

14. und 15. November 2014 WIENWirtschaftsuniversität Wien: Symposium „DasVerfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof inSteuersachen“Univ.-Prof. Dr. Michael Holoubek, Univ.-Prof. Dr.Dr. h.c. Michael Lang

17. November 2014 INNSBRUCKWirtschaftsseminare-Organisation & Marketing-service Gesellschaft mbH (W&M): Korrekte Er-richtung von Bauträgerverträgen

17. bis 18. November 2014 WIENAkademie für Recht, Steuern undWirtschaft (ARS):Jahrestagung: StrafrechtReferententeam

18. November 2014 SALZBURGWirtschaftsseminare-Organisation & Marketing-service Gesellschaft mbH (W&M): Korrekte Er-richtung von Bauträgerverträgen

18. November 2014 WIENBusiness Circle: M&A – Unternehmensbewer-tung in der PraxisMag. Friedrich Lang, Mag. Arno Langwieser

19. und 20. November 2014 WIENBusiness Circle: Kartellrecht-FachseminarRAMMag. Dr. Astrid Ablasser-Neuhuber, Philip Kien-apfel LL.M., Dr. Alfred Mair MBA, RA Dr. FlorianNeumayr LL.M., Mag. Nikolaus Schaller

20. November 2014 WIENUniversität Wien: Vortragsserie im Winterse-mester – Rechnungswesen, Steuern und Wirt-schaftsprüfung – aktuelle Probleme„Rückstellungen in der Steuerbilanz – einsteuerpolitischer Missgriff?Prof. Dr. Werner Doralt

25. November 2014 WIENÖRAV-Seminar: Strafrecht-IntensivRA Mag. Katrin Ehrbar

26. November 2014 WIENBusiness Circle: M&A – Rechtliche & steuerlicheOptimierungRA Univ.-Prof. Dr. Hanns F. Hügel, RA Dr. ClemensHasenauer LL.M., WP/StB Mag. Edgar Huemer

27. und 28. November 2014 RUSTBusiness Circle: 4. Jahrestagung Compliancenow! Jahresforum für Recht und SteuernReferententeam

28. November 2014 SALZBURGÖRAV-Seminar: What’s news?Referententeam

Österreichisches Anwaltsblatt 2014/10590

Termine

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591Österreichisches Anwaltsblatt 2014/10

Termine

4. Dezember 2014 WIENÖRAV-Seminar Beginn: Firmenbuch-SPEZIALDipl.Rpfl. ADir Walter Szöky

4. Dezember 2014 WIENUniversität Wien: Vortragsserie im Winterse-mester – Rechnungswesen, Steuern und Wirt-schaftsprüfung – aktuelle Probleme„Zu den Auswirkungen von paralleler Prüfungund Beratung auf die Unabhängigkeitswahrneh-mungen von Stakeholdern“Prof. Dr. Reiner Quick

11. Dezember 2014 WIENUniversität Wien: Vortragsserie im Winterse-mester – Rechnungswesen, Steuern und Wirt-schaftsprüfung – aktuelle Probleme„Stimmen die Tipps des Target Costing?“Prof. Dr. Ernst Troßmann

18. Dezember 2014 WIENÖRAV: Clubtreffen der Rechtsanwälte/innen emund Rechtsanwaltswitwen/witwer

Ausland

12. bis 17. Oktober 2014 MUMBAIInternational Fiscal Association (IFA): 68th IFACongress

16. bis 18. Oktober 2014 BARCELONABarcelona Bar Association: 3rd International Ar-bitration Congress: “Back to the future – Partthree”

19. bis 24. Oktober 2014 TOKYOInternational Bar Association (IBA):Annual Confe-rence 2014

20. bis 22. Oktober 2014 LUXEMBOURGEuropean Institute of Public Administration (EIPA):Procedures and Strategies of LitigationBefore the European Court of Justice of the Eu-ropean Union

23. bis 25. Oktober 2014 DUBLINInternational Association of Young Lawyers (AIJA):There’s no business like sports business

27. bis 31. Oktober 2014 DAKAR, SENEGALInternational Criminal Court: Premier Séminairesous regional des conseils et de la profession ju-ridique

29. bis 31. Oktober 2014 TEL AVIVInternational Association of Young Lawyers (AIJA):Litigating your distribution and agency con-tracts on an international scale

29. Oktober bis 2. November 2014 FLORENCEInternational Association of Lawyers (UIA): 58th

UIA-Congress

11. und 12. November 2014 BUCHARESTEuropean Institute of Public Administration (EIPA):Mutual recognition in sanctions: Financial pe-nalties, probation decisions and sanctions, pro-tection order

19. bis 22. November 2014 SANTIAGO DE CHILEInternational Association of Young Lawyers (AIJA):Half Year November Conference

21. bis 23. November 2014 WARSAWFair Trials International: practitioner trainingcourse – “The EU directives on fair trial rightsin criminal proceedings”

1. und 2. Dezember 2014 LUXEMBOURGEuropean Institute of Public Administration (EIPA):EU Judicial Cooperation in Criminal Matters

8. und 9. Dezember 2014 MÜNCHENInternational Trademark Association (INTA):When Trademarks Overlap with other IP Rights

27. bis 31. Mai 2015 MALTAEuropean Football Cup for Lawyers:6th Eurolawyers

Beachten Sie bitte auch die Termine in der Rubrik „Aus- und Fortbildung“ auf den Seiten616 ff.

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Recht kurz und bündig

" § 61 Abs 1 GmbHG; § 366 ABGB:Herausgabe von Geschäftsunterlagen durch den (ehe-maligen) Geschäftsführer

1. Die Alleingesellschafterin einer Gesellschaft hatgegenüber dem (ehemaligen) Geschäftsführer derTochtergesellschaft keinen Anspruch auf Heraus-gabe von Unterlagen der Tochtergesellschaft, dadadurch in die Rechte einer anderen juristischenPerson (der Tochtergesellschaft) an den Unterlageneingegriffen würde.2. Auch der Umstand, dass das Dienstverhältnis mitder Alleingesellschafterin bestand und der (ehema-lige) Geschäftsführer von dieser in die Tochterge-sellschaft entsendet wurde, begründet ebenfalls kei-nen Herausgabeanspruch der Alleingesellschaf-terin hinsichtlich der Geschäftsunterlagen derTochtergesellschaft.OGH 25. 3. 2014, 9 ObA 16/14 i GES 2014, 174(Fantur) = GesRZ 2014, 258 (Told).

" § 35 GmbHG; § 348 UGB; §§ 889, 1203 ABGB:Überwachungspflichten von GmbH-Gesellschaftern,Haftung von GesBR-Gesellschaftern bei Vertragsverlet-zungen

1. Die Verjährungsfrist von Schadenersatzansprü-chen gegenüber dem Geschäftsführer beginnterst in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem andere Or-ganmitglieder oder „Wissensvertreter“ Kennt-nis vom Schaden und der Person des Ersatzpflichti-gen haben. Das Wissen des schädigenden Ge-schäftsführers ist der Gesellschaft aufgrund der be-stehenden Interessenkollision nicht zuzurechnen.2. Eine Erkundigungspflicht bzw -obliegenheittrifft die Gesellschafter erst dann, wenn sie bereitsVerdacht über eine Pflichtverletzung schöpfenmussten.3. Die Kontrollrechte der Gesellschafter stellen ei-gennützige Rechte dar, die im Wesentlichen derWahrung der vermögensrechtlichen Ansprücheder Gesellschafter dienen. Die Gesellschafter sindeinem gesellschaftsfremden Dritten gegenübergrundsätzlich nicht zur Ausübung der Kontrolleverpflichtet.4. Die Gesellschafter einer GesbR, die solida-risch zur Erfüllung eines Vertrags verpflichtetwaren, haften auch für Schadenersatzansprüche so-lidarisch. Dies gilt auch für die Verletzung einerNebenpflicht wie einer Schutzpflicht.OGH 20. 2. 2014, 6 Ob 183/13z ecolex 2014/292 =GES 2014, 116.

" § 17 GmbHG:Anmeldung der Bestellung des Geschäftsführers

Wird ein Geschäftsführer mit Wirkung „ab Ein-tragung in das Firmenbuch“ bestellt, kann dieserGeschäftsführer mangels Vertretungsbefugnis zum

Zeitpunkt der Antragstellung seine eigene Bestel-lung nicht anmelden.OGH 13. 3. 2014, 6 Ob 26/14p ecolex 2014/291 =GES 2014, 176 = GesRZ 2014, 247 (Birnbauer) =NZ 2014/76.

" §§ 220, 222, 225 AktG; § 96 GmbHG; § 17 FBG:Notariatsaktspflicht des Verschmelzungsvertrags undFirmenbuchanmeldung der Verschmelzung

1. Der Verschmelzungsstichtag darf höchstens neunMonate vor der Anmeldung der Verschmelzung lie-gen. Für die Wahrung der Frist ist keine vollstän-dige Anmeldung erforderlich, sofern die fehlendenUnterlagen (zB Veröffentlichungshinweis, Wert-gutachten) nachgereicht werden können.2. Bei Mängeln, die ein Verbesserungsverfahrennach § 17 FBG ausschließen – wie das Fehlendes rechtswirksamen Verschmelzungsvertrags –, istdas Firmenbuchgesuch hingegen abzuweisen.3. Die Errichtung desVerschmelzungsvertrags alsNotariatsakt innerhalb der Neunmonatsfrist des§ 220 Abs 3 AktG ist eineWirksamkeitsvorausset-zung und nicht verbesserungsfähig.OGH 20. 2. 2014, 6 Ob 21/14b EvBl 2014/93 =ecolex 2014/212 = GES 2014, 119 = GesRZ 2014,252 = NZ 2014/43.

" § 1 IESG:GmbH-Geschäftsführer: Versagung von Insolvenz-Ent-gelt bei Einfluss über Privatstiftung

1. Wenn dem Geschäftsführer selbst ein erhebli-cher, selbstbestimmter Einfluss auf dieWillensbil-dung in der Generalversammlung zukommt, seies durch das Ausmaß eigener Gesellschaftsanteile,die Gestaltung des Gesellschaftsvertrags oder aberrein faktisch, und sich sein Handeln nicht primärals Verwaltung fremden Gesellschaftsvermögensim Interesse der Gesellschafter, sondern als unter-nehmerische Tätigkeit unter Verfügung eigenerVorstellungen und wirtschaftlicher Interessendarstellt, ist er weder Arbeitnehmer noch freierDienstnehmer im arbeitsrechtlichen Sinn.2. Ein den Anspruch auf Insolvenz-Entgelt aus-schließender Einfluss iSd § 1 Abs 6 Z 2 IESG kannauch imWege einer Privatstiftung ausgeübt werden.AuchMitstifter können bei entsprechender Gestal-tung der Stifterrechte einen derartigen Einfluss aus-üben.3. Hat sich der Stifter den Widerruf der Stiftungvorbehalten, ist eine Analogie zur Treuhandverfü-gung jedenfalls gerechtfertigt.OGH 17. 12. 2013, 8 ObS 8/13d GesRZ 2014, 202(Korenjak) = PSR 2014/13 = ZIK 2014/158 = ZFS2014, 71.

Österreichisches Anwaltsblatt 2014/10592

Diese Ausgabe von„Recht kurz & bündig“entstand unterMitwirkung vonRA Dr. ManfredAinedter,RA Mag. Franz Gallaund RA Dr. UllrichSaurer

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" § 174 Abs 4 letzter Teilsatz StPO (§ 2 Abs 1, § 10GRBG):

Mindeststandards für UHaftfortsetzungsbeschluss =EvBl 2014/69

Nach stRsp des OGH hat der Fortsetzungsbeschlussdes OLG die erstinstanzliche Entscheidung nichtbloß zu beurteilen, sondern zu ersetzen und solcher-art eine neue – reformatorische – Entscheidung dar-zustellen. Das bedeutet, dass mit Bestimmtheit an-zugeben ist, welcher – in Hinsicht auf die mit hoherWahrscheinlichkeit als begründet anzusehendenstrafbaren Handlungen rechtlich entscheidend be-urteilte – Sachverhalt sowohl auf der objektiven alsauch der subjektiven Tatseite angenommen wurde(Feststellungsebene), und dass überdies klarzustellenist, auf welchen ganz bestimmten Tatumständen(Beweisergebnissen) diese Sachverhaltsannahmenüber die entscheidenden Tatsachen beruhen (Be-gründungsebene). Geschieht dies nicht, liegt eineGrundrechtsverletzung vor.OGH 24. 2. 2014, 11 Os 17/14 f (OLG Wien 17 Bs1/14 t; LG Krems 17 HR 64/13x).

" § 363a StPO (Art 54 SDÜ; Art 50 GRC; § 2 ARHG):EU-Grundrechte als Gegenstand von Erneuerungsanträ-gen = EvBl 2014/70

Der durch Art 54 SDÜ gewährte Schutz vor Dop-pelverfolgung ist als Grundrecht einzustufen. DasVerbot kann nach § 2 ARHG Verweigerung vonRechtshilfe nach sich ziehen.OGH 28. 1. 2014, 14 Os 133/13k (OLG Wien23 Bs 120/13k; LGSt Wien 351 HR 68/13x).

" § 153 StGB (§ 70 Abs 1 AktG):Konzern hat keine Rechtspersönlichkeit = EvBl-LS 2014/79

Vor allem der fehlende Einfluss der Aktionäre aufden gesamten Bereich der Geschäftsführung stehteiner (wirtschaftlichen) Identifikation von Aktionä-ren und AG entgegen. Im Gegensatz zu den Gesell-schaftern einer GmbH können die Aktionäre näm-lich weder jede Angelegenheit der Geschäftsführungan sich ziehen, noch dem Gesellschaftswohl zuwi-derlaufende Weisungen erteilen. Ihre von denender Gesellschaft zu unterscheidenden Interessensind der Gesellschaft auch nicht übergeordnet, son-dern lediglich neben jenen des Unternehmens, derÖffentlichkeit und der Arbeitnehmer zu berücksich-tigen. Die Anerkennung einer strafrechtlich zulässi-gen Dispositionsbefugnis der Gesellschafter überdas Vermögen der AG würde deren körperschaftli-che Struktur konterkarieren. Eine Überschreitungvon der Hauptversammlung aktienrechtlich vorge-gebene[n] Kompetenzen ist daher unter dem Aspektdes § 153 StBG unzulässig.OGH 30. 1. 2014, 12 Os 117/12 s, 118/12p.

" Dienststrafrecht§ 104 Abs 1 lit b, §§ 139 f RStDG (§§ 281, 285Abs 1, §§ 464, 467 f StPO; § 3 Abs 2 Gehaltsgesetz1956) = EvBl-LS 2014/80:

§§ 139 f RStDG

Der Verzicht des RStDG auf die in der StPO vorge-sehene Berufung wegen vorliegender NG bedeutet,dass der von den Kategorien der (die Schuldfragebetreffenden) NG erfasste Fehlerbereich von derBerufung wegen des Ausspruchs über die Schuld er-fasst wird. Berufung wegen des Ausspruchs über dieSchuld (§ 139 Abs 1 erster Fall RStDG) meint dem-nach im RStDG die Berufungspunkte des § 464 Z 1und 2 erster Fall StPO. Da in Betreff von Berufun-gen nach der StPO (mit Ausnahme jener wegen vor-liegender NG [§ 464 Z 1 StPO]) keine Begrün-dungsobliegenheit, vielmehr nur eine Obliegenheitgilt, den Berufungspunkt zu bezeichnen, für die Be-rufung gegen DisziplinarErk aber neben dieser(§ 139 Abs 1 RStDG) auch die Obliegenheit gilt,„die Umstände, durch die“ der Berufungspunkt „be-gründet werden soll, bestimmt anzugeben“ (§ 139Abs 2 RStDG), besteht Bindung an das Berufungs-vorbringen. Denn das RStDG verzichtet auf einedem § 89 Abs 2b StPO vergleichbare Vorschrift,

593Österreichisches Anwaltsblatt 2014/10

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Österreichisches Anwaltsblatt 2014/10594

Recht kurz und bündig

wonach eine Bindung an die „Beschwerdepunkte“nicht bestehe.Gegenstand des die Beweiswürdigung bekämpfen-den Teils der Berufung wegen des Ausspruchs überdie Schuld ist der in einer Ermessungsentscheidungbestehende Inhalt desselben, nicht aber ein Fehlerdes ErstG. Eingeschränkt durch die Bindung andie Berufungsargumente hat das BerG zu prüfen,ob es gegen die Richtigkeit erstinstanzlicher Fest-stellungen über entscheidende Tatsachen Bedenkenhegt, und ggf die erstgerichtliche Beweiswürdigungdurch seine eigene zu ersetzen. Dazu kann es Ver-fahrensergänzung durch das OLG veranlassen(§ 140 Abs 2 erster Teilsatz RStDG). Genügt Ver-fahrensergänzung angesichts wesentlicher Mängelder mündlichen Verhandlung nicht (vgl § 464 Z 1StPO), hat es „mit Aufhebung des Erk die Sachean das OLG zurückzuverweisen“ (§ 140 Abs 2 zwei-ter Teilsatz RStDG).

§ 104 Abs 1 lit b RStDG (§ 3 Abs 2 Gehaltsgesetz 1956)

Eine Geldstrafe ist nach dem klaren Wortlaut des§ 104 Abs 1 lit b RStDG in Monatsbezügen festzu-setzen. Die Frage der ziffernmäßigen Berechnungder Strafe ist keine Frage ihrer Bemessung, sondernein bloßer Rechenvorgang (s §§ 66, 68 bzw §§ 168ffRStDG), der erst beim Vollzug der Geldstrafe er-folgt (vgl § 92 BDG; VwGH 2013/09/0001). Maß-geblich für die Berechnung sind der Bruttomonats-bezug (vgl VwGH 2009/09/0307) und der Zeitpunktdes Erk erster Instanz (vgl § 92 Abs 2 BDG und § 19Abs 2 StGB).OGH 4. 3. 2014, Ds 26/13.

" Art 10 MRK (§ 6 MedG):Veröffentlichung eines diffamierenden Briefs

Die von den innerstaatlichen Gerichten verhängteSanktion ist nicht unverhältnismäßig. Die Gerichtehaben in der Rsp des GH entwickelte Kriterien ge-bührend berücksichtigt und maßgebliche und aus-reichende Gründe für ihre Schlussfolgerung ange-führt, dass der Zeitungsartikel zwar an sich zu einerim öffentlichen Interesse gelegenen Diskussion bei-trug, die Wiedergabe des anonymen Briefs jedochauf eine üble Nachrede hinauslief. Der GH siehtkeine gewichtigen Gründe dafür, seine eigene An-sicht an die Stelle der in den bekämpften Entschei-dungen der innerstaatlichen Gerichte vertretenenzu setzen.EGMR 10. 10. 2013, 26547/07, Print ZeitungsverlagGmbH gg Österreich.

" Konsequenzen der nach § 29 StGB zu bildenden Sub-sumtionseinheit = EvBl 2014/76:

1. § 5 StGBEin sog error in objecto, bei dem das wirkliche Ob-jekt der Tat die ges Tatbestandsmerkmale ebensoerfüllt wie das vorgestellte, ist unbeachtlich.

2. § 129 StGB (§ 281 Abs 1 Z 10 StPO)

Die Z 1 bis 4 des § 129 StGB stellen nur (vertausch-bare) Alternativen dieser unselbständigen Qualifika-tion dar, weshalb weder Zusammentreffen nochVerwechslung alternativer Begehungsformen dievon den Erstrichtern vorgenommene Subsumtionder Tat berühren.OGH 25. 2. 2014, 14 Os 11/14w (LG Innsbruck37 Hv 133/13p).

" § 302 Abs 1 StGB (§ 429 Abs 1 ZPO; § 78 Abs 1 EO;§ 62 Abs 1, § 108 Abs 5 Geo):

Richterliche Endkontrolle als konkretes Recht des Staats= EvBl 2014/77

(Gerichtliche) Entscheidungen sind Willensakte.Konstitutives Element ist die (mündliche oderschriftliche) Erklärung des – von der Rechtsordnungdazu berufenen –Organwalters, ein Ergebnis sei vonihm gewollt. Liegt eine derartige Erklärung unmiss-verständlich vor, ist die – auch dem äußeren Erschei-nungsbild entsprechende – Entscheidung dem Or-gan und damit dem Staat zuzurechnen. Die Verfah-rens- und Organisationsvorschriften der § 429 Abs 1ZPO (§ 78 Abs 1 EO); § 62 Abs 1, § 108 Abs 5 Geoverfolgen den Zweck, die inhaltliche Kontrolle (die„Entscheidungshoheit“) des zust Organs vor Set-zung des Willensakts strukturell abzusichern. Aufdie Wahrnehmung dieser Aufgaben durch das zustOrgan hat der Staat ein iSd § 302 Abs 1 StGBbeachtliches Recht, das also den Bezugspunkt destatbestandlichen Schädigungsvorsatzes bilden kann.OGH 6. 3. 2014, 17 Os 25/13z (LG Salzburg 31 Hv169/12d).

" § 126 Abs 2 StPO (§ 281 Abs 1 Z 2 und 3, § 345Abs 1 Z 3 und 4 StPO):

Keine ausdrückliche Nichtigkeit bei unzureichender Er-innerung an SV-Pflichten = EvBl-LS 2014/87

Aus § 345 Abs 1 Z 4 StPO kann nur die Beiziehungeines (gemeint:) befangenen SV (§ 126 Abs 4 StPO),nicht aber unzulängliche Pflichtenerinnerung (§ 126Abs 2 zweiter Satz StPO) geltend gemacht werden.OGH 6. 3. 2014, 12 Os 149/13y, 5/14y.

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595Österreichisches Anwaltsblatt 2014/10

Recht kurz und bündig

" § 65 Z 1 lit c StPO:Keine Opferstellung des Trägers von Hoheitsrechtenaufgrund von nach § 302 Abs 1 StGB strafbarem Ver-halten = EvBl-LS 2014/88

Hoheitsrechte werden von § 65 Z 1 lit c StPO nichterfasst.OGH 6. 3. 2014, 17 Os 9/14y.

" § 521 Abs 1, § 539 Abs 2 ZPO; Art 6 EMRK:Keine Verlängerung der Rechtsmittelfrist durch einenFehler des Gerichtes

Das Vergreifen in der Entscheidungsform beein-flusst weder die Zulässigkeit noch die Behandlungdes Rechtsmittels. Für die Beurteilung, ob ein Urteiloder ein Beschluss vorliegt, ist also nicht die tatsäch-lich gewählte, sondern die vom Gesetz vorgeseheneEntscheidungsform maßgebend. Nichts anderes giltfür die gegen die Entscheidung offenstehendeRechtsmittelfrist. Rechtsmittelfristen sind Notfris-ten, die gem § 128 Abs 1 ZPO auch durch das Ge-richt nicht verlängert werden können.In dieser Sache war die Zurückweisung einer Wie-deraufnahmeklage wegen Amtspflichtverletzung ei-nes Richters gem § 539 Abs 2 ZPO zwar (unrichti-gerweise) in Form eines Urteiles erfolgt, es standden Parteien laut OGH aber nur die 14-tägige Re-kursfrist zur Verfügung. Da dem Gesetzgeber beider Ausgestaltung des Zivilverfahrensrechts ausgrundrechtlicher Sicht ein weiter Spielraum einge-räumt ist, könne laut OGH in der Normierung einerRechtsmittelfrist im Ausmaß von 14 Tagen schonim Ansatz auch kein Verstoß gegen das Grundrechtauf ein faires Verfahren nach Art 6 EMRK gesehenwerden.OGH 20. 5. 2014, 4 Ob 77/14y Zak 2014/516, 279.

" § 64 Abs 1, § 68 Abs 1a ZPO:Im Titelverfahren bestellter Rechtsanwalt vertritt denVerpflichteten im Exekutionsverfahren nicht

Die Vertretungsmacht eines im Titelverfahren be-stellten Verfahrenshelfers umfasst nicht automatischdie Vertretung des Verpflichteten im Exekutionsver-fahren. Abgesehen davon, dass sich selbst eine Pro-zessvollmacht nur auf die Vertretung der exekutions-führenden Partei erstreckt (§ 31 Abs 1 Z 3 ZPO),lässt sich auch aus den Gesetzesmaterialien ein An-haltspunkt für eine entsprechende Einschränkungfinden. Wenn dort die in § 64 Abs 1 Satz 1 ZPO er-

wähnte Erstreckung der Verfahrenshilfe auf ein an-schließendes Exekutionsverfahren damit begründetwird, dass damit den Parteien und dem Gericht einneues und „in aller Regel überflüssiges“ Verfahrenzur Erlangung der Verfahrenshilfe erspart werdensoll, so liegt dem offenbar die Annahme zugrunde,dass die Partei nur einen im Prozess bereits als be-rechtigt anerkannten Anspruch in der Zwangsvoll-streckung (weiter-)verfolgen will; nur dort kann näm-lich eine neuerliche Prüfung der Frage einer allfälli-gen Aussichtslosigkeit oder Mutwilligkeit (auch dieFrage der Einbringlichkeit war bereits Verfahrensge-genstand) unterbleiben, wogegen Maßnahmen desVerpflichteten in der Exekution (etwa Rekurse, Auf-schiebungsanträge, exekutionsrechtliche Klagen etc)einer ganz eigenen Beurteilung unterliegen.OGH 21. 5. 2014, 3 Ob 45/14k Zak 2014/517, 279.

" § 1325 ABGB:Kein Schmerzengeldanspruch des Ehegatten des Unfall-opfers für beeinträchtigtes Sexualleben

Nach der Rsp des OGH gebührt nahen Angehöri-gen eines Getöteten oder „schwerst“ Verletzten fürden ihnen verursachten „Schockschaden“ mitKrankheitswert Schmerzengeld, weil diese „Drit-ten“ durch das Erleiden eines Nervenschadens in ih-rem absolut geschützten Recht auf körperliche Un-versehrtheit beeinträchtigt und als unmittelbar Ge-schädigte anzusehen sind. Die Rsp stellt im Hinblickauf die Zuerkennung von Schockschäden nur auf„schwerste“ Verletzungen ab, also solche, bei denendie Nachricht auf den nahen Angehörigen typi-scherweise ähnlich wie eine Todesnachricht wirkt.Das wird in der Regel nur auf Verletzungen von sol-cher Schwere zutreffen, bei der für das Unfallopferentweder eine akute Lebensgefahr oder die konkreteGefahr dauernder Pflegebedürftigkeit besteht. EinBeckenbruch mit der Dauerfolge einer erektilenDysfunktion erreiche hier nach Meinung desOGH die haftungsbegründende Schwere nicht, weildie Klägerin kein konkretes akutes Krankheitsbildbeschrieb, sondern nur ihre Angst vor künftigenpsychischen Folgen. Eine Abgeltung bereits für diezweifellos vorhandene Einbuße an Lebensfreudewürde ein Ausufern der Haftung für grundsätzlichnicht ersatzfähige Drittschäden bedeuten.OGH 22. 5. 2014, 2 Ob 70/14d Zak 2014/511, 277.

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Abhandlungen

Selbstbestimmung versus Fremdbestimmung:Die Wiener Rechtsanwaltskammer 1930–1950Von Mag. Barbara Sauer, Wien. Barbara Sauer, Historikerin, arbeitet am Institut für Rechts- und Verfassungsgeschichteder Universität Wien an dem Forschungsprojekt „Ärzte und Ärztinnen in Österreich 1938–1945. Entrechtung, Vertrei-bung, Ermordung“, nähere Informationen dazu unter: https://drmed1938.univie.ac.at/ Dieses wird nach dem Vorbildder „Advokaten 1938“ durchgeführt. Die Publikation eines Gedenkbuches ist für 2017 vorgesehen.

Die Jahre 1933/34, 1938 und 1945 bilden markante Einschnitte in die österreichische Zeitgeschichte. WelchenEinfluss hatten die politischen Ereignisse auf die Wiener Rechtsanwaltskammer, welche Kontinuitäten und Brü-che lassen sich insbesondere hinsichtlich der Funktionäre feststellen?

In den Jahren 2008 bis 2010 recherchierte die Verfas-serin im Auftrag des ÖRAK, der zu diesem Zweck den„Verein zur Erforschung der anwaltlichen Berufsge-schichte der zwischen 1938 und 1945 diskreditiertenMitglieder der österreichischen Rechtsanwaltskam-mern“ gegründet hatte, die Namen und – soweit re-konstruierbar – Lebenswege der aufgrund NS-spezifi-scher Bestimmungen aus den Rechtsanwaltslistengelöschten ehemaligen Mitglieder, die Ergebnissewurden in dem Gedenkbuch „Advokaten 1938“ publi-ziert.1) Aus den dafür in einer Vielzahl von Institutio-nen angestellten Recherchen resultierte eine Einla-dung, im Rahmen der Vortragsreihe „Verwaltung imUmbruch“ im Österreichischen Staatsarchiv (ÖStA)über die Auswirkungen zu sprechen, die durch die po-litischen Ereignisse der Jahre 1933/34–1938 – 1945 inder RAK festzustellen sind. Für das gestellte Themader Veränderungen in der Organisationsstruktur derWiener Rechtsanwaltskammer ist die Quellenlagerecht diffus, wurden doch die Aktenbestände durch ei-nen Bombentreffer während des 2. Weltkrieges weit-gehend vernichtet. Erhalten geblieben sind die Rechts-anwalts- und -anwärterlisten, die biografische Eckda-ten der Eingetragenen nennen, über die Kammer ansich jedoch kaum Aufschluss geben. Die jährlich2) pub-lizierten gedruckten Verzeichnisse der Rechtsanwältenennen jeweils den Präsidenten sowie die Mitgliederdes Ausschusses und zeigen somit die Veränderungender 1930er und 1940er Jahre auf.

Die historische Entwicklung der Rechtsanwaltskam-mer behandelnde Publikationen sind eher rar undstammen zumeist von Rechtsanwälten, die sich mitder Geschichte des eigenen Berufsstandes auseinan-dersetzten. So erschien 1925 die von dem WienerRechtsanwalt Friedrich Kübl3) verfasste „Geschichteder österreichischen Advokatur“,4) die 1967 unverän-dert neu aufgelegt wurde und 1981 eine weitere, vonDoris Ströher bearbeitete Auflage erfuhr.5) Anlässlichdes 100-Jahr-Jubiläums der Österreichischen Rechts-anwaltskammern wurde 1950 eine Festschrift6) publi-ziert, in der Kübl einen Artikel unter dem Titel „Hun-dert Jahre Wiener Rechtsanwaltskammer“ veröffent-

lichte. Dieser stellte zwar die Lebensläufe der be-deutenden Präsidenten in den Vordergrund, dieVorgänge der NS-Zeit wurden jedoch immerhin the-matisiert. Diese Publikation ist zudem insofern bemer-kenswert, als auch vertriebene, ehemalige Rechtsan-wälte eingeladen wurden, Beiträge zu verfassen. Eben-falls dem Berufsstand der Rechtsanwälte gehörte ErnstJahoda an, der Ende der 1970er Jahre gemeinsam mitDoris Ströher die „Geschichte der österreichischen Ad-vokatur. 1918–1973“7) publizierte. Der emeritierteRechtsanwalt Peter Wrabetz verfasste ein überaus um-fangreiches Werk über „Österreichs Rechtsanwälte inVergangenheit und Gegenwart“, das 2002 erstmals er-schien und 2008 eine ergänzte und aktualisierte Neu-auflage erfuhr.8) Der Rechtsanwalt Hans Wagnerschloss sein Geschichte-Studium 2008 mit einer Dip-lomarbeit über „Der österreichische Rechtsanwalts-stand. Aspekte zur Fiktion und Realität der Jahre1919 bis 1938“ ab.9) Auch die Website der Wiener

Österreichisches Anwaltsblatt 2014/10596 Selbstbestimmung versus Fremdbestimmung: Die Wiener Rechtsanwaltskammer 1930–1950Autorin: Mag. Barbara Sauer, Wien

1) Barbara Sauer/Ilse Reiter-Zatloukal, Advokaten 1938. Das Schicksalder in den Jahren 1938 bis 1945 verfolgten österreichischen Rechts-anwältinnen und Rechtsanwälte. Verein zur Erforschung der anwalt-lichen Berufsgeschichte der zwischen 1938 und 1945 diskreditier-ten Mitglieder der österreichischen Rechtsanwaltskammern (Hrsg)(Wien 2010).

2) Der Erscheinungsverlauf war im Untersuchungszeitraum bis 1940jährlich, dann wurden Ausgaben für 1941/42 sowie 1944/45 ge-druckt, ab 1948 erschien das Verzeichnis wieder jährlich.

3) Kübl zählt zu jenen Anwälten, die während der NS-Zeit als Judenaus der Rechtsanwaltsliste gelöscht wurden und war ab 1945 wie-der als RA in Wien tätig.

4) Friedrich Kübl, Geschichte der österreichischen Advokatur (Graz1925).

5) Doris Ströher (Hrsg), Friedrich Kübl, Geschichte der österreichischenAdvokatur3 (Anh 100 Jahre Wiener Rechtsanwaltskammer) (Wien1981).

6) 100 Jahre österreichische Rechtsanwaltskammern. 1850–1950.o.O., o.J. (Wien 1950).

7) Ernst Jahoda/Doris Ströher, Geschichte der österreichischen Advo-katur. 1918–1973 (Wien 1978).

8) Peter Wrabetz, Österreichs Rechtsanwälte in Vergangenheit undGegenwart2 (Wien 2008).

9) Hans Wagner, Der österreichische Rechtsanwaltsstand. Aspekte zurFiktion und Realität der Jahre 1919 bis 1938 Ungedr. phil. Univ. Dipl.Arb. (Wien 2008).

2014, 596

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Rechtsanwaltskammer bietet einen recht detailliertengeschichtlichen Überblick.10)

Das 2010 unter dem Titel „Advokaten 1938“ er-schienene Gedenkbuch für die in der NS-Zeit gelösch-ten ehemaligen Mitglieder der österreichischenRechtsanwaltskammern bietet einen guten Einblickin die Situation der Rechtsanwälte, hinsichtlich derZwischenkriegszeit insbesondere der Beitrag von IlseReiter-Zatloukal.11)

Die Gründung der Wiener Rechtsanwaltskammerwar 1850 erfolgt und ist somit als Ergebnis des Jahres1848 anzusehen. „Bis dahin war die Advokatur den Ge-richten angegliedert und deren Aufsicht unterstellt. Dasnun entstandene Prinzip der Gewaltentrennung führt je-doch zur vollständigen Trennung von Richtern, Anklägernund Parteienvertretern. Diese sind nach einer eigenen kai-serlichen Verordnung von 1849 berechtigt, sich zu Kam-mern zusammenzuschließen, deren Sprengel in der Regelmit jenen der Landesgerichte übereinstimmt.

Dr. Eugen Megerle von Mühlfeld ist zu dieser Zeit dercharismatische Dekan der juristischen Fakultät an derUniversität Wien und damit Herr über die Advokatener-nennungen sowie Vorstand des Advokatenkollegiums. Alssolcher initiiert er bei Justizminister Schmerling im Jahr1850 die Gründung der Advokatenkammer in Wien, dievon den Wiener Advokaten im revolutionären Geist dieserJahre begeistert mit Leben erfüllt wird. Schon vor der of-fiziellen Genehmigung werden Mühlfeld zum Präsidentensowie zwölf Kollegen in den Ausschuss gewählt, ein Statutund eine Geschäftsordnung ausgearbeitet sowie ein Kam-mersitz und Personal ausgewählt. In der Folge über-nimmt man die Kraft Gesetzes übertragene Wahl derPrüfungskommissare sowie die Bestellung unentgeltlicherVertreter für arme Parteien, berät aber auch bereits Ge-setzesentwürfe und nimmt den Kampf gegen die zahlrei-chen Winkelschreiber auf. Nur ein Jahr später treten dieAdvokaten der Kreisgerichtsstädte Niederösterreichs derWiener Kammer bei. Und bereits 1853 erhält die Institu-tion in dem Ertlschen Stiftungshaus in der Rotenturm-strasse 13 im ersten Wiener Gemeindebezirk jenen Stand-ort, den sie bis heute innehält.“12) Ab 1919 hieß dieKammer „Niederösterreichische Rechtsanwaltskam-mer“, in den folgenden Jahren kam es zur Eingliede-rung der burgenländischen Advokaten, ab 1924 lau-tete die offizielle Bezeichnung „Rechtsanwaltskam-mer in Wien“. Mit dem Ende der Monarchie wurdeauch die Benennung „Advokat“ offiziell in „Rechts-anwalt“ geändert, analog hieß es nun nicht mehr„Concipient“, sondern „Rechtsanwaltsanwärter“.13)Der Amtsbereich der Wiener Kammer umfasste inder Zwischenkriegszeit somit also Wien, Niederös-terreich und das Burgenland. Mit der Aufteilungdes Burgenlandes in der NS-Zeit gehörte – den Gau-grenzen entsprechend – ein Teil der burgenländi-schen Rechtsanwälte weiterhin der Wiener Kammer

an, während der andere Teil der steiermärkischenKammer eingegliedert wurde, was nach Kriegsendewieder rückgängig gemacht wurde. 1988 gründetendie niederösterreichischen und burgenländischenMitglieder ihre eigenen Kammern, somit gibt esheute in Österreich neun Rechtsanwaltskammern,als deren Dachorganisation der ÖRAK fungiert.

„Für die Tätigkeit als Advokat bzw seit 1918 Rechtsan-walt in Österreich war seit der Advokatenordnung von186814) keine Ernennung erforderlich, sondern neben derVollendung des rechtswissenschaftlichen Studiums mit demDoktorat, einer mehrjährigen praktischen Ausbildung undAblegung der Rechtsanwaltsprüfung die Eintragung in dieListe der Rechtsanwälte. Davon abgesehen war der Zugangzum Anwaltsberuf frei und unbeschränkt. Das Vertre-tungsrecht erstreckte sich ‚auf alle Gerichte und Behördensämmtlicher im Reichsrathe vertretenen Königreiche undLänder‘ und umfasste ‚die Befugniß zur parteienmäßigenVertretung in allen gerichtlichen und außergerichtlichen,in allen öffentlichen und Privatangelegenheiten‘. Mit derAusübung der Advokatur unvereinbar waren die Tätigkeitdes Notars, die Führung eines besoldeten Staatsamtes mitAusnahme des Lehramtes und der ‚Betrieb solcher Beschäf-tigungen‘ welche dem Ansehen des Advocatenstandes zuwi-derlaufen. Nicht mit dem Advokaten bzw Rechtsanwaltidentisch war die Funktion des Verteidigers in Strafsachen.Jeder Gerichtshof zweiter Instanz hatte nämlich nach derStrafprozessordnung von 1873 eine Liste der Verteidigerin Strafsachen zu führen, in die nicht nur die aktivenRechtsanwälte eingetragen waren, sondern auf ihr Ansu-chen auch alle für das Richteramt oder das Notariat geprüf-ten Personen sowie alle Mitglieder der rechts- oder staats-wissenschaftlichen Fakultät, wobei Staatsbeamte für dieEintragung in die Verteidigerliste der Bewilligung ihrervorgesetzten Dienstbehörde bedurften.“15) Die sehr langeAusbildungszeit führte dazu, dass eine Eintragung alsRechtsanwalt vor Erreichen des 30. Lebensjahres defacto unmöglich war.

Wer waren nun diese Anwälte und – seit 1928 mitDDr. Marianne Beth erstmals eine Frau in die Listeeingetragen worden war – Anwältinnen? Zu einemerheblichen Anteil16) entstammten sie Anwaltsfami-lien, die „Erblichkeit des Berufes“ ist bis heute keinegeringe. Besonders hoch war auch schon seit demspäten 19. Jahrhundert der Anteil an „Juden“ unterden Juristen, sowohl solcher, die tatsächlich mosai-

597Österreichisches Anwaltsblatt 2014/10

Abhandlungen

Selbstbestimmung versus Fremdbestimmung: Die Wiener Rechtsanwaltskammer 1930–1950Autorin: Mag. Barbara Sauer, Wien

10) www.rakwien.at/?seite=kammer&bereich=geschichte11) Ilse Reiter-Zatloukal, Die österreichische Rechtsanwaltschaft 1918

bis 1938, in Sauer/Reiter-Zatloukal, Advokaten 1938 (FN 1) 1–31.12) rww.rakwien.at/?seite=kammer&bereich=geschichte (abgefragt

am 17. 1. 2011).13) Der Übergang dieser neuen Bezeichnungen in den alltäglichen

Sprachgebrauch verlief jedoch eher schleppend.14) RGBl 1868/69.15) Reiter-Zatloukal, Rechtsanwaltschaft (FN 1) 1.16) Genaue Untersuchungen zu diesem Thema liegen bisher nicht vor.

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schen Glaubensbekenntnisses waren, als auch konver-tierter bzw konfessionsloser. „Die Bildung bzw dasStudium war [. . .] für viele ‚Juden‘ der Weg aus einem‚bedrängten kleinbürgerlichen Milieu in die höhere sozialeSphäre der Ärzte oder Hof- und Gerichtsadvokaten auf-steigen‘ zu können und dem ‚Makel des Händlertums‘zu entkommen. In diesem Sinne bemerkte etwa TheodorHerzl, dass sich die Juden dort, wo sie ‚aufsteigende Klas-senbewegungen mitmachen können, . . . eilig vom Handelentfernen‘ und (w)eitaus die meisten jüdischen Kaufleute. . . ihre Söhne studieren‘ ließen. Daher käme auch ‚die so-genannte Verjudung aller gebildeten Berufe‘.“17) Zwarwaren 1910 37,5 Prozent der Vortragenden an derWiener juridischen Fakultät jüdischer Abstammung,doch hatten die meisten jüdischen Juristen nur einge-schränkte Möglichkeiten zu einer Karriere im Staats-dienst, die ohne Übertritt zum christlichen Glaubennur in Ausnahmefällen zu bewerkstelligen war. Die„Flucht“ in den freien Beruf erschien als logischeKonsequenz, zumal ein Anrecht auf die Eintragungals Rechtsanwalt bestand, sofern man die entspre-chenden Voraussetzungen erfüllte. Folglich kam eszu einer massiven und oftmals beklagten „Überfül-lung des Standes“, die durch den Beamtenabbau inden 1920er Jahren noch erheblich verschärft wurde,indem sich nunmehr arbeitslose Juristen eben alsRechtsanwälte eintragen ließen. Eine weitere Welleneuer Mitglieder kam aus dem Bankwesen. Sie allemögen gehofft haben, sich mit Fachkenntnis, Fleißund Energie schon gegen die enorme Konkurrenzdurchsetzen zu können, tatsächlich lebte jedoch derGroßteil der Rechtsanwälte und der wenigen Rechts-anwältinnen in der Zwischenkriegszeit in äußerst be-scheidenen Verhältnissen. Dennoch hielt sich dieVorstellung vom „reichen (jüdischen) Anwalt“ mitgroßer Hartnäckigkeit.18) Wohl im Wissen um diesesStereotyp reichten sehr viele Anwälte, die dazu garnicht verpflichtet gewesen wären, da ihr Besitz beiweitem nicht den Wert von RM 5.000,– überschritt,sogenannte Vermögensanmeldungen ein, als 1938die gesetzliche Verpflichtung zur Anmeldung jüdi-schen Vermögens eingeführt wurde.

Aufgrund dieser Quellen aus der NS-Zeit wissen wirüber die Vermögensverhältnisse der jüdischen Rechts-anwälte relativ genau Bescheid, es gibt aber keinenGrund anzunehmen, dass die ökonomische Situationder nichtjüdischen besser gewesen wäre. Große Kanz-leien mit mehreren Rechtsanwälten und Angestelltenwie heute üblich bildeten in der Zwischenkriegszeitdie Ausnahme, die Mehrzahl arbeitete allein, allenfallsmit einer Kanzleikraft, oftmals der Ehefrau oderTochter. Zumeist bestanden die Kanzleiräumlichkei-ten aus einem Zimmer in der Privatwohnung. Auchkonnten es sich im Verlauf der 1930er Jahre immerweniger Rechtsanwälte leisten, Rechtsanwaltsanwärteroder -anwärterinnen zu beschäftigen.

I. Organisation der Rechtsanwalt-schaft – Rechtsanwaltskammer

Die Organisationsstruktur der Wiener Rechtsanwalts-kammer zeigte in der Ersten Republik einen Präsiden-ten, zwei Stellvertreter, sowie als Leitungsgremiumden Ausschuss. Diese Funktionäre19) wurden durchdie Vollversammlung gewählt. Alle Ämter waren un-bezahlt. „Die Rechtsanwaltskammern wurden als Körper-schaften des öffentlichen Rechtes von den im Kammerspren-gel ansässigen, in die Liste eingetragenen Rechtsanwältengebildet. Soweit nach der Bundesverfassung in die Zustän-digkeit des Bundes fallende Angelegenheiten an die An-waltskammern zur Vollziehung übertragen wurden (wiebeispielsweise die Disziplinargerichtsbarkeit), traten siebei der Durchführung dieser Agenden mit Behördencha-rakter auf. Die Geschäfte der Anwaltskammern besorgtenals gewählte Funktionäre der Präsident, seine Stellvertre-ter und der Ausschuss unter Bedacht auf die von den Kam-mermitgliedern in der Vollversammlung gefassten Be-schlüsse.“20)

Im Jahr 1922 wurde mit Gustav Harpner21) erstmalsein Rechtsanwaltskammer-Präsident gewählt, der jüdi-scher Herkunft – wenn auch nicht mosaischen Glau-bensbekenntnisses – war. Seine Präsidentschaft währtejedoch nur zwei Jahre. „Nach dem leider allzufrühen Ab-leben Dr. Harpners – er starb am 10. Juli 1924 – war dieVollversammlung der Kammer neuerlich vor die Entschei-dung gestellt, ob sie einen bedeutenden oder einen in denKammergeschäften bewährten Kollegen zum Präsidentenwählen solle. [. . .] Und so fiel die Wahl auf den in allen Auf-gaben des Kammerbetriebes äußerst versierten Dr. Her-mann Eckel.“22) Als Vizepräsidenten standen ihm PaulAbel und Siegfried Kantor zur Seite. In jenen Jahrenwar die Kammer wesentlich damit beschäftigt, dender Not der Zeit entspringenden Missständen wieWinkelschreiberei und Scheinpraxis der Rechtsan-waltsanwärter entgegenzutreten. Aufgrund einer No-

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Selbstbestimmung versus Fremdbestimmung: Die Wiener Rechtsanwaltskammer 1930–1950Autorin: Mag. Barbara Sauer, Wien

17) Reiter-Zatloukal, Rechtsanwaltschaft (FN 1) 2.18) Dieses Stereotyp tauchte sehr häufig in antisemitischer Hetze auf,

üblicherweise mit der Unterstellung versehen, dass die Vermögenauf unrechtmäßigemWeg erworben worden waren. Wie die Verfas-serin in zahlreichen Gesprächen mit Nachkommen der Opfer fest-stellen konnte, bestehen aber auch in dieser Personengruppe bisheute teilweise völlig überzogene Vorstellungen hinsichtlich derökonomischen Situation österreichischer Rechtsanwälte in der Zwi-schenkriegszeit.

19) Auf eine geschlechtersensible Bezeichnung ist in diesem Zusam-menhang zu verzichten, wurden doch erst in der 2. Republik die ers-ten Frauen in diese Gremien bestellt.

20) Wagner, Rechtsanwaltsstand (FN 9) 11–12.21) Zu Person und Wirken Harpners s Ilse Reiter, Gustav Harpner.

(1864–1924) Vom Anarchistenverteidiger zum Anwalt der Republik(Wien 2008).

22) Kübl, 100 Jahre (FN 7) 39. Kübl war bereits seit 1911 als Rechtsan-walt tätig, der zitierte Text entstand ein viertel Jahrhundert nach derbeschriebenen Wahl. Bemerkenswert scheint die subtile Bosheit,mit der hier Eckel als unbedeutender Präsident klassifiziert wird.

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velle der Rechtsanwaltsordnung oblag es ab 1927 auchdem Ausschuss, die Vertrauenswürdigkeit der Eintra-gungswerber zu überprüfen, darüber hinaus erfordertedie „überhitzte gesetzgeberische Tätigkeit des Parla-ments“Gutachten über wichtige gesetzgeberischeMa-terien in kurz bemessener Zeit. Nachdem sich die Ein-führung einer obligatorischen Altersversicherung alsnicht durchführbar erwiesen hatte, wurde 1928 derVersorgungsfonds ins Leben gerufen, der für in Notgeratene Anwälte, Witwen und Waisen sorgen sollte.Ebenfalls 1928 wurde Dr. Ignaz Ströher als Sekretärder Kammer bestellt, eine Funktion, die dem heutigenKammeramtsleiter entspricht. Das Jahr 1928 ist abernoch in einer weiteren Hinsicht bemerkenswert fürdie Geschichte der Wiener Rechtsanwaltskammer,denn damals wurde mit DDr.Marianne Beth23) erstmalseine Frau in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen.Zehn Jahre später, zum Zeitpunkt des „Anschlusses“,waren in der Wiener Kammer 24 Rechtsanwältinneneingetragen, davon 21 in Wien und drei in Niederös-terreich. Ende 1937 hatte die Kammer 2518 Mitglie-der verzeichnet, der Frauenanteil lag somit knapp un-ter 1%.

II. Präsident und Ausschuss1932 bis 1935

Am 9. Mai 1932 erfolgte eine Kammerwahl, über de-ren Hintergründe Kübl, der nicht nur dem neu gewähl-ten Präsidium angehörte und somit Zeitzeuge der ge-schilderten Ereignisse war, sondern auch als Anwaltwiederholt zur Geschichte des eigenen Berufsstandespublizierte, schrieb: „Allmählich trat die Tätigkeit des2. Vizepräsidenten Dr. Siegfried Kantor sowohl durch ihreIntensität als durch ihre Gediegenheit so in den Vorder-grund, daß in weiten Kreisen der Kollegenschaft derWunsch wach wurde, ihm die oberste Leitung der Kammeranzuvertrauen. Diese Strömung kam bei der Präsidenten-wahl vom 9. Mai 1932 zum Durchbruch, aus welcherDr. Kantor im Wahlkampf gegen den bisherigen Präsiden-ten als Sieger hervorging.“24) Somit war mit SiegfriedKantor erstmals ein nicht konvertierter Jude, darüberhinaus auch noch Zionist, zum Präsidenten derRechtsanwaltskammer gewählt worden. „Er hatte eineleidenschaftliche Hingabe für den Stand, dem er einen gro-ßen Teil seiner Arbeitszeit opferte. In der Zeit, da der auto-ritäre Gedanke immer stärkeren Anhang fand, trat er mitMut, Umsicht und Energie für die Aufrechterhaltung derAutonomie des Anwaltsstandes sowie die Rechte seiner Mit-glieder ein. Diesen Bemühungen war jedoch nur durch ver-hältnismäßig kurze Zeit Erfolg beschieden.“25) PräsidentKantor standen als Vizepräsidenten Paul Abel und ErnstEgger26) zur Seite, der Ausschuss umfasste 25 Mitglie-der:27) Richard Beer, Georg Budik,28) Richard Engländer,Rudolf Fürth, Siegfried Geyerhahn, Alfred Ichheiser, Sieg-

fried Kelbl, Robert Krumpholz, Friedrich Kübl, ArthurLoewe,29) Alfred Maril, Adolf Marius, Edmund Mendel-sohn, Siegfried Norbert Rumpler, Karl Sandhofer,30) JosefSchell, Eugen Schuster,31) Artur Seyss-Inquart, RudolfSkrein, Hermann Stingl,32) Robert Ticho, Adalbert Trom-peteur, Rudolf Stefan Weis, Moritz Ludwig Weiß undAlfred Wurzian.

Von diesen 1932 gewählten Funktionären wurden inder NS-Zeit Präsident Kantor, Vizepräsident Abel so-wie die Ausschussmitglieder Engländer, Fürth, Geyer-hahn, Ichheiser, Kelbl, Kübl, Loewe, Maril, Rumpler,Schell, Skrein, Ticho und Weiß als Juden verfolgt. Ihreweiteren Lebenswege sollen hier kurz angeführt wer-den:33) Siegfried Kantor war am 18. März 1881 im mäh-rischen Butschowitz (Bučovice, Tschechien) geborenworden, hatte schon seit 1919 dem Ausschuss angehörtund seit 1924 als Vizepräsident fungiert. Nach seinerEnthebung aus dem Amt des Kammerpräsidentenmit Ende 1935 war er noch bis 1938 als Vorstandsmit-glied der niederösterreichischen Advokatenhilfskassetätig. KantorsKanzlei, die er – für die damalige Zeit un-gewöhnlich – gemeinschaftlich mit mehreren Anwäl-ten, darunter Desider Friedmann und dem nachmaligenKammerpräsidenten Hunna, betrieb, befand sich ander Adresse Wien 1, Gonzagagasse 23. Mit 30. 8.1938 verzichtete Kantor unter dem Druck des NS-Re-gimes und angesichts der drohenden Löschung aufseine Rechtsanwaltschaft und emigrierte in die USA.Als 1950 das 100-jährige Bestehen der Rechtsanwalts-kammer gefeiert wurde, steuerte er einen „DieAdvokatur im Wandel der Gleichheitsidee“ betiteltenBeitrag zu der Festschrift bei, der die allumfassendeBildung wie auch den herausragenden Intellekt desVerfassers eindrucksvoll zeigt. Kantor starb am

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Selbstbestimmung versus Fremdbestimmung: Die Wiener Rechtsanwaltskammer 1930–1950Autorin: Mag. Barbara Sauer, Wien

23) Die 1890 geborene Marianne von Weisl stammte aus einer WienerRechtsanwaltsfamilie, promovierte zunächst in Orientalistik undheiratete den Professor für evangelische Theologie Karl Beth. Als1919 Frauen erstmals an der Juridischen Fakultät zugelassen wur-den, inskribierte sie sich sofort für dieses Studium und war 1921nicht nur die erste Juristin Österreichs, sondern auch die erste Frau,die ein Doppeldoktorat erwarb. 1938 musste sie als konvertierte Jü-din in die USA flüchten, wo sie 1984 verstarb.

24) Kübl, 100 Jahre (FN 6) 40.25) Kübl, 100 Jahre (FN 6) 40.26) Egger wurde in Hütteldorf (heute Wien) geboren, am 6. 4. 1909 in

die Wiener Rechtsanwaltsliste eingetragen, seine Kanzlei befandsich in Wien 1, Wollzeile 13. Am 4. 9. 1945 wurde er als Nummer 7in die neuangelegte Rechtsanwaltsliste eingetragen und verstarbam 3. 3. 1952.

27) So nicht anders angegeben, befanden sich deren Kanzleisitze inWien.

28) Kanzleisitz St. Pölten.29) Kanzleisitz Wiener Neustadt.30) Kanzleisitz Stockerau.31) Kanzleisitz Mattersburg.32) Kanzleisitz Krems.33) Die folgenden Angaben wurden durch die Verfasserin recherchiert

und sind im biografischen Verzeichnis des Gedenkbuches „Advoka-ten 1938“ publiziert.

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8. 12. 1957 in New York. Paul Abel flüchtete nachGroßbritannien, wo er eine bedeutende Rolle in ver-schiedenen internationalen jüdischen Interessenver-tretungen spielte. In der 1950 publizierten Festschriftder Wiener Rechtsanwaltskammer findet sich unterdem Titel „The British Legal Profession – Die öster-reichische Rechtsanwaltschaft“ ein Beitrag von „Dr.Paul Abel, Consultant on International Law, London“.Er repräsentiert somit auch die sehr kleine Gruppe un-ter den Geflüchteten, die in ihren Aufnahmeländernwieder als Juristen tätig werden konnten. Abel verstarb1971 in London im 98. Lebensjahr. Richard Engländergehörte der römisch-katholischen Kirche an, galt je-doch nach den nationalsozialistischen Rassengesetzenals Jude und war durch seine Ehe mit einer „arischen“Frau einigermaßen geschützt. Im 61. Lebensjahr ste-hend, verstarb er unter bisher ungeklärten Umständenam 19. 2. 1941 in einer Pension im 1.Wiener Gemein-debezirk. Der 1867 in Böhmen geborene Rudolf Fürthbeging gemeinsam mit seiner Ehefrau Alice Suizid undstarb in Wien am 3. 5. 1938. Siegfried Geyerhahn war58 Jahre alt, als er am 25. 3. 1938 verhaftet wurde,am 15. 6. 1938 erfolgte seine Deportation in das KZDachau, am 29. 9. 1938 die Überstellung in das KZBuchenwald, von wo man ihn am 20. 1. 1939 entließ.Er flüchtete über London in die USA und starb 1960in New York. Alfred Ichheiser, 1881 in Bielitz(Bielsko-Biała) geboren, war römisch-katholischenGlaubensbekenntnisses, galt aber nach den nationalso-zialistischen Rassengesetzen als Jude und wurde des-halb mit Ende 1938 aus der Rechtsanwaltsliste ge-löscht. Er starb am 19. 12. 1939 in seiner WienerWohnung – ob infolge Suizids, konnte bisher nicht ge-klärt werden. Siegfried Kelbl, Jahrgang 1873, flüchteteim Oktober 1939 in die USA und starb am15. 6. 1944 in Queens County, NY. Friedrich Küblüberlebte die NS-Zeit wahrscheinlich versteckt inWien und war nach 1945 neuerlich als Rechtsanwalttätig. Er verstarb am 10. 5. 1968 im 89. Lebensjahr.Der 1884 in Sarajewo geborene Arthur Loewe hatteden Kanzleisitz vor seiner Eintragung als Rechtsanwalt1916 bis 1925 in Wien, anschließend bis 1938 in Wie-ner Neustadt. Aus einer Mitteilung des ebenfalls inWiener Neustadt tätigen Kollegen Dr. Siegmund Rei-chard geht hervor, dass ihm die Flucht nach Londongelungen war, Loewes weiteres Schicksal konnte bishernicht geklärt werden. Der 1886 im galizischen Kolo-mea (Kolomyja, Ukraine) geborene Alfred Maril emig-rierte nach Jamaika, wie Prof. Erich Lessing, dessenVormund Maril gewesen war, uns mitteilte. Der1873 geborene Siegfried Norbert Rumpler war als be-deutender Proponent der Liga für Menschenrechtebekannt. Nach seiner Löschung aus der Rechtsan-waltsliste konnte er noch bis Mitte 1939 als „jüdischerKonsulent“ tätig sein. Anfang 1940 gelang ihm dieFlucht nach Bolivien, in den 1950er Jahren war er als

österreichischer Honorarkonsul in Cochabamba tätig.Er verstarb wahrscheinlich 1961. Josef Schell war 1890in Mährisch-Ostrau (Ostrava, Tschechien) geboren,er fungierte bis 1938 als Präsident der Wiener B’naiBrith-Loge. Vom 13. 3. bis zum 4. 7. 1938 befandSchell sich inHaft, zweiMonate nach seiner Entlassungflüchtete er nach England, von wo er 1940 in die USAging. Bis zu seinem Tod 1979 lebte er in New York.Rudolf Skrein, Jahrgang 1895, gehörte dem evangeli-schen Religionsbekenntnis an, galt aber nach den na-tionalsozialistischen Rassengesetzen als jüdisch. Erkonnte, durch eine „Mischehe“ mit einer „arischen“Ehefrau einigermaßen geschützt, in Wien überleben,wo er ab 17. 11. 1945 wieder als Rechtsanwalt tätigwar und 1962 verstarb. Der 1883 im mährischenBrünn (Brno, Tschechien) geborene Robert Tichoflüchtete 1939 nach London, wo er 1957 verstarb.Mo-ritz Ludwig Weiß stand im 72. Lebensjahr, als er am13. 6. 1938 gemeinsam mit seiner Ehefrau Marie inWien Suizid beging.

Der 1884 in der Bukowina geborene Adalbert Trom-peteur war vor seiner 1924 erfolgten Eintragung in dieWiener Rechtsanwaltsliste in Czernowitz tätig gewe-sen. Er galt als „arisch“ und verzichtete – wahrschein-lich wegen seiner jüdischen EhefrauMaria – im August1938 auf die weitere Ausübung der Rechtsanwaltschaft.Trompeteur verfügte auch über ein medizinisches Dok-torat und war vermutlich fortan als Arzt tätig. Er ver-starb Ende 1951 in Wien.

Zu Arthur Seyss-Inquart liegt eine Vielzahl an Publi-kationen vor, in denen jedoch seine Tätigkeit bis 1938als Rechtsanwalt höchstens kursorisch erwähnt wird,weshalb in der Folge hierauf näher eingegangen wer-den soll. Seyss-Inquart war 1917 während eines Front-urlaubs zum Doktor beider Rechte an der UniversitätWien promoviert worden, aufgrund der für Kriegsteil-nehmer sehr günstigen Anrechnungsbestimmungenkonnte er bereits am 23. 8. 1921 als Rechtsanwalt inWien eingetragen werden. Seine Kanzlei befand sichbis 1938 an der Adresse Wien 1, Am Hof 5. Der jüdi-sche RechtsanwaltHans Steiner konnte 1938 aus Öster-reich flüchten, in seinen Erinnerungen findet sich ei-nes der seltenen Zeugnisse der rechtsanwaltlichenTätigkeit Seyss-Inquarts: „Wir hatten einen viele Jahredauernden Prozess vor dem Obersten Gerichtshof als Pa-tentgerichtshof wegen einer Zwangslizenz, die wir vomGlühlampenkartell verlangten. Dieses wurde interessanter-weise vom damaligen Rechtsanwalt Dr. Seyß-Inquart ver-treten, der es später zu so trauriger Berühmtheit brachte, biser im Nürnberger Prozess zum Tode verurteilt und hinge-richtet wurde. Er war ein blendender Jurist von ausgezeich-netem Benehmen, und ich glaube, dass sein Minderwertig-keitsgefühl, resultierend aus seiner Körperbehinderung – erhinkte nach einem Kletterunfall sehr stark –, ihn ungewolltin die Politik getrieben hat, die eigentlich seinemWesen garnicht entsprach. Später konnte er dann wohl nicht mehr ab-

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Selbstbestimmung versus Fremdbestimmung: Die Wiener Rechtsanwaltskammer 1930–1950Autorin: Mag. Barbara Sauer, Wien

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springen. Ich selbst habe ihn eigentlich in guter Erinnerung.Er benahm sich uns gegenüber immer korrekt und war so-gar nach dem Einmarsch 1938 äußerst hilfsbereit – abervielleicht hat er sich später geändert.“34) Am 17. 2. 1938wurde bei Seyss-Inquarts Eintrag in der Rechtsanwalts-liste unter der Zahl 685/38 vermerkt: „Infolge der am17. 2. 1938 erfolgten Ernennung zum Bundesministerfür Inneres u. Sicherheitswesen wird Hr. Dr. Ernst Hoff-mann gem § 2 Abs. 2 des Ges. vom 19. 12. 1919 St.G.Bl. No. 598 mit Beschluss des Ausschusses vom 17.2.38 be-stellt.“ Die hier erfolgte Bestellung eines Kanzleiüber-nehmers zur Abwicklung noch offener Kanzleiagendenzeigt einen in der Verwaltung der Rechtsanwaltskam-mern alltäglichen Vorgang, die Übernahme eines poli-tischen Amtes hatte nach den Bestimmungen derRechtanwaltsordnung immer die Ruhendstellung derRechtsanwaltstätigkeit zur Folge. Damit war auchSeyss-Inquarts Mandat als Mitglied des Ausschusses er-loschen. Das weitere Schicksal ausgeschiedener Mit-glieder ist aus den Rechtsanwaltslisten üblicherweisenicht ablesbar, im Falle Seyss-Inquarts wurde jedocheine Ausnahme gemacht, denn mit Datum vom17. 10. 1946 erfolgte bei seinem Eintrag in der Rechts-anwaltsliste die Hinzufügung: „Vom internationalen Ge-richtshof in Nürnberg am 30. Sept. 1946 zum Tode durchden Strang verurteilt und am 16. Okt. 1946 hingerich-tet.“35)

Das im April 1932 gewählte Präsidium bzw dergleichzeitig bestellte Ausschuss waren jedoch nur rundzwei Jahre tätig, bevor die ersten Eingriffe seitens derStaatsmacht erfolgten. „Im Jahre 1934 bekam die Selbst-verwaltung der Kammer einen schweren Stoß. In diesemJahr wurde der Republik Österreich die ständische Verfas-sung, eine Kreuzung von Faschismus und Nationalsozialis-mus, beschert. Auf Grund dieser Verfassung erfloß eine An-zahl von Verordnungen, welche es ermöglichten, im admi-nistrativen Wege Anwälten und Anwärtern, die sich gegenirgendeine der zahlreichen ergangenen Verordnungen ver-gangen hatten, die Ausübung ihres Berufes zu untersagen.Den Kammern war kein Einfluß auf den Gang derartigerAdministrativverfahren eingeräumt, sie hatten lediglichnach erfolgter amtlicher Verständigung die Löschung derbetroffenen Anwälte und Anwärter in ihren Listen durch-zuführen. Auch nahm man Anwälte und Anwärter wegenmißliebiger politischer Betätigung ohne gerichtliches Ver-fahren in Haft. Sodann wurde verordnet, daß die Mandatevon Ausschußmitgliedern, die der sozialdemokratischenPartei angehörten, als erloschen anzusehen seien. Auf dieseWeise verlor der Ausschuß vier seiner Funktionäre, obwohldiese nicht wegen ihrer Parteizugehörigkeit, sondern ausstandespolitischen Erwägungen gewählt worden waren.“36)Um welche vier Ausschussmitglieder es sich hier han-delt, konnte aus den vorliegenden Unterlagen nichteindeutig ermittelt werden. Tatsächlich nennt dasVerzeichnis für das Jahr 1935 nur noch 19 Mitgliederdes Ausschusses, es waren also sechs Rechtsanwälte

ausgeschieden, davon jedoch drei durch Tod: RichardBeer verstarb am 7. 4. 1934, Adolf Marius am5. 11. 1934 und Edmund Mendelsohn am 27. 1. 1934.Als aus politischen Gründen ausgeschieden wären so-mit Richard Engländer, Siegfried Kelbl und Siegfried Nor-bert Rumpler zu nennen.37) Diese drei Rechtsanwältekonnten jedenfalls in den folgenden vier Jahren ihremBeruf weiterhin nachgehen und wurden 1938 als Judenaus der Rechtsanwaltsliste gelöscht.

Unter den 19 Ausschussmitgliedern, die das Ver-zeichnis für 1935 nennt, findet sich kein einziger neuHinzugekommener, dh die Ausgeschiedenen warennicht ersetzt worden.

III. Die 1936 bestellten Präsidentenund Ausschussmitglieder

„Endlich wurde mit Erlaß des Bundesministeriums für Jus-tiz vom 18. November 1935, welcher sich auf das Bundes-gesetz vom 13. Juli 1935, BGBl. 300, stützt, der Ablaufaller Ausschußmandate mit 31. Dezember 1935 angeord-net. Dieser Erlaß, welcher für alle Rechtsanwaltskammernder Republik Österreich galt, verfolgte in erster Linie denZweck, den nationalsozialistischen Einfluß, der sich in denProvinzkammern fühlbar gemacht hatte, zu beseitigen. Inder Wiener Kammer, in der ein derartiger Einfluß nichtbestand, hatte er eine ausgesprochen antisemitische Tendenz.Es sollte der jüdische Einfluß im Ausschuß, von dessen Mit-gliedern rund die Hälfte Juden waren, ausgeschaltet wer-den. In dem mit Erlaß des Justizministers vom 28. Dezem-ber 1935, Zahl 8563, ernannten Ausschuß wurden zwar,um das Gesicht zu wahren, zwei frühere jüdische Ausschuß-mitglieder aufgenommen, aber alle übrigen jüdischen, zumTeil altbewährte Ausschußmitglieder einschließlich deshochverdienten Präsidenten, übergangen. Diese Ernennungstellt nicht nur eine schwere Verletzung der Standesautono-mie dar, sondern bricht auch mit einer wohlbegründetenStandesgewohnheit: Es wurde bei jeder Wahl wegen Auf-rechterhaltung der Tradition sorgsam darauf geachtet,daß die Zahl der neuen Kandidaten im Verhältnis zu jenen,die bereits durch längere Zeit im Ausschuß mitgearbeitethatten, verhältnismäßig gering sei.“38) Das neue Präsi-dium wie auch der Ausschuss wurden nun also durch

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Selbstbestimmung versus Fremdbestimmung: Die Wiener Rechtsanwaltskammer 1930–1950Autorin: Mag. Barbara Sauer, Wien

34) Ruth Steiner (Hrsg), Hans Steiner, Nie wieder Wien? Erinnerungenan Jugend und Exil (Wien 2009) 76.

35) Archiv der Rechtsanwaltskammer Wien, Rechtsanwaltsliste 5/560.36) Kübl, 100 Jahre (FN 6) 40.37) Laut Kübl schieden also 1934 aufgrund der neuen Bestimmungen

vier Mitglieder aus, tatsächlich ist dies jedoch aus den vorliegendenQuellen nur für drei Fälle nachvollziehbar. Dafür scheinen zwei Er-klärungen denkbar: Entweder irrt der Autor, was angesichts der Tat-sache, dass er diesem Gremium selbst angehört hatte und der zeit-liche Abstand zwischen dem berichteten Ereignis und der Publika-tion nur 15 Jahre beträgt, unwahrscheinlich ist, oder der vierte Aus-schluss erfolgte erst nach Drucklegung des Verzeichnisses.

38) Kübl, 100 Jahre (FN 6) 40–41.

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das Ministerium ernannt. Als Erster Präsident war Dr.Otto Mayr39) vorgesehen. „Sein Einwand, daß sich dieKollegenschaft bereits für Emil Krasser40) entschieden habe,führte zu einer doppelten Besetzung dieses wichtigen Amtesmit der Ernennung von Mayr zum 1. Präsidenten undKrasser zum 2. Präsidenten.“41) Die beiden StellvertreterAbel und Egger blieben in ihrem Amt. Der Ausschusshatte nun wieder 25 Mitglieder: Wilhelm Hans Bohus-law, Paul Burkhart-Schenk, Josef Ezdorf, Rudolf Fürth,Julius Hahn,42) Hellfried Herrdegen, Alfred Indra, Wil-helm Kaan, Johann Kaupa, Johann Kurz, Hans Lucker,Ludwig Marenzi,43) Karl Maschin, Josef Neuner,44) ErnstPfannhauser,45) Franz Prantner jun., Oskar Samesch,Ernst Schenk, Alfons Schöler, Albert Schwarz, RudolfSkrein, Hermann Stingl,46) Robert Ticho, Ernst Uzelund Alfred Wurzian.

Von diesen hatten nur fünf dem vorigen Ausschussangehört, nämlich Fürth, Skrein, Stingl, Ticho undWurzian. Drei weitere waren schon in früherer Zeitin diesem Gremium tätig gewesen, die anderen sieb-zehn Ausschussmitglieder hingegen „Neulinge“, unterihnen kein einziger Jude, auch kein konvertierter. Ander Zusammensetzung des Präsidiums und Ausschus-ses sollte sich bis März 1938 nichts mehr ändern.

„Diskussionsgegenstand war nach Inkrafttreten der Ver-fassung 1934 dann freilich die Stellung der Rechtsanwalt-schaft und ihre Eingliederung in die von der Verfassungvorgesehenen sieben Berufsstände, die Vertreter in den Bun-deswirtschafts- und Bundeskulturrat als Vorberatende Or-gane und den Bundestag als Beschluss fassendes Organ derGesetzgebung zu entsenden hatten. Gemeinsam mit den an-deren freien Berufen, wie etwa Ärzten, Apothekern, Tech-nikern u.dgl sollten die Rechtsanwälte den Berufsstand der‚Freien Berufe‘ bilden.“47) Im April 1935 machte der„Verband deutsch-arischer Rechtsanwälte“ im Bun-deskanzleramt eine Eingabe betreffs der „ständischenNeuordnung“. Darin heißt es unter anderem: „Aus die-sem Anlass beehrt sich der gefertigte Verband darauf hinzu-weisen, dass für die bodenständige, arische, christlich-deut-sche Rechtsanwaltschaft nur eine solche Regelung annehm-bar erscheint, welche der Freiheit des Standes der Rechtsan-wälte als eines der Grundpfeiler einer unabhängigen,unbeeinflussten Rechtspflege im vollen Umfange Rechnungträgt und auch bei der Bildung neuer Vertretungskörpervon dem Grundgedanken der Selbstbestimmung im Sinneeiner freien Wahl in diese Vertretungskörper ausgeht. Beigleicher Gelegenheit ersucht der gefertigte Verband, bei je-der wie immer gearteten Neuordnung der Standesverhält-nisse darauf Bedacht nehmen zu wollen, dass die Frage desnumerus clausus nur im Sinne einer beschränkten Zulas-sung nichtarischer Anwärter gelöst wird, wie dies dem zah-lenmässigen Verhältnisse der bodenständigen arischen Be-völkerung und des nichtarischen Teiles derselben ent-spricht.“48)

Da es bekanntlich zur Errichtung dieses „Standesder freien Berufe“ bis März 1938 nicht mehr kam, kann

nicht festgestellt werden, ob bzw inwieweit diese Inter-vention zum gewünschten Ergebnis geführt hätte. DieGremien der Standesvertretungen durch Wahlen be-stimmen zu lassen, hätte man aber auch nach der ge-planten Neuordnung nicht riskieren wollen, da es da-mals keineswegs sicher schien, dass diese die ge-wünschten Ergebnisse erbracht hätten, insbesonderenicht im Amtsbereich der Wiener Kammer.

Den Bemühungen des neuen Ausschusses, die Stan-desautonomie wiederherzustellen, war jedoch ebensowenig Erfolg beschieden. Somit ergab sich die gera-dezu paradoxe Situation, dass eine Standesvertretungin einem Staat, der sich selbst als Ständestaat definierteund auf der Basis der „Stände“ organisiert sein sollte,ihre Bedeutung zusehends einbüßte.

IV. Die Rechtsanwaltskammerin Wien 1938 bis 1945

Der ab Anfang 1936 amtierende Ausschuss verlor seineMandate ebenso, wie er sie erhalten hatte: durch Re-gierungsverfügung. Unmittelbar nach dem „An-schluss“ wurde zunächst Dr. Georg (Freiherr von) Et-tingshausen49) als kommissarischer Leiter der Rechtsan-

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Selbstbestimmung versus Fremdbestimmung: Die Wiener Rechtsanwaltskammer 1930–1950Autorin: Mag. Barbara Sauer, Wien

39) Otto (Freiherr von) Mayr wurde am 5. 2. 1887 in Wien geboren undam 4. 5. 1920 in die Rechtsanwaltsliste eingetragen. Seine Kanzleibefand sich an der Adresse Wien 1, Rotenturmstraße 13. Mayr fun-gierte von 1936 bis 1938 als ernannter Präsident und gehörte in derNS-Zeit verschiedenen Gremien der RAK an. 1944 wurde er nachdem Stauffenberg-Attentat von der GESTAPO verhaftet. In die abSeptember 1945 neu angelegte Rechtsanwaltsliste wurde er am9. 1. 1946 eingetragen und übte in der Folge auch wieder verschie-dene Funktionen in den Gremien der Standesvertretung aus. Mayrleistete am 1. 9. 1974 Verzicht auf die Ausübung der Rechtsanwalt-schaft.

40) Der in Wien geborene Emil Krasser war 1905 zum Doktor beiderRechte promoviert worden und hatte am 15. 2. 1910 die Advoka-tenprüfung abgelegt. Am 1. 1. 1912 wurde er in die Wiener Rechts-anwaltsliste eingetragen, seine Kanzlei befand sich an der AdresseWien 15, Mariahilfer Straße 133. Krasser wurde am 7. 12. 1945 indie neu angelegte Rechtsanwaltsliste eingetragen und verzichteteam 31. 3. 1964 auf die weitere Ausübung der Rechtsanwaltschaft.

41) Wrabetz, Rechtsanwälte (FN 8) 121.42) Kanzleisitz in Baden.43) Kanzleisitz in Mattersburg.44) Kanzleisitz in Korneuburg.45) Kanzleisitz in Amstetten.46) Kanzleisitz in Krems.47) Reiter-Zatloukal, Rechtsanwaltschaft (FN 12) 23–24.48) ÖStA/AdR/BKA, Innere BA (Berufständischer Aufbau), Karton7361.49) Ettingshausen wurde am 16. 9. 1896 geboren und war ab 1931 als

Rechtsanwalt in Wien eingetragen, seine Kanzlei befand sich an derAdresse Wien 4, Schwindgasse 8. 1934 wurde ein mittlerweiligerStellvertreter für ihn eingesetzt, jedoch offenbar nur für sehr kurzeZeit, da Ettingshausen nachweislich sowohl während dieses Jahresals auch in den folgenden als Rechtsanwalt mit der anwaltlichenVertretung verschiedener Nationalsozialisten befasst war. In die1945 neu angelegte Rechtsanwaltsliste wurde er nicht mehr einge-tragen, am 28. 11. 1947 erfolgte in der Rechtsanwaltskammer derBeschluss über das Verbot der Berufsausübung.

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waltskammer in Wien50) eingesetzt und in der Folgezum Präsidenten ernannt. Die Ende 1935 eingeführtePosition des Zweiten Präsidenten wurde nun wiederabgeschafft, als Stellvertreter des Präsidenten einer-seits Erich Führer und andererseits Otto Mayr, der bisMärz 1938 Präsident gewesen war, eingesetzt.

Von den bis 1938 tätigen Ausschussmitgliedernwurde der in Korneuburg ansässige 1897 geborene Jo-sef Neuner als politischer Gegner mit Ende des Jahres1938 aus der Rechtsanwaltsliste gelöscht, sein weiteresSchicksal ist bisher ungeklärt, als Rechtsanwalt schiener nicht mehr auf. Aus „rassischen“ Gründen wurdender Vizepräsident Paul Abel sowie die Ausschussmit-glieder Fürth, Skrein und Ticho aus der Anwaltsliste ge-strichen.51)

Der neue Ausschuss hatte nunmehr 24 Mitglieder,nämlich Fritz Bauer, Emanuel Braunegg, Georg Budik,52)Erich Grebmer-Wolfsthurn, Fritz Hauenschild, ErnstHoffmann, Manfred Hummer, Erwin Jerabek, Karl Kaserjun., Reinhold Kautschitsch,53) Johann Kellner, JohannKurz, Hans Lucker, Hans Mann, Ludwig Mattausch, KarlMünzker, Fritz Pießlinger,54) Hadmar Schandl, AlbertSchwarz, Karl Seidl,55) Gustav Sellner, August Stiglbauer,Hermann Stingl56) und Franz Wrabetz. Davon hattenzwei diesem Gremium bis Ende 1935 angehört, näm-lich Budik und Stingl, zwei weitere dem vorangegange-nen bis März 1938, nämlich Kurz und Lucker.

Die hauptsächliche Aufgabe der Rechtsanwaltskam-mer bestand zunächst in der Eliminierung der aus „ras-sischen“ oder anderen Gründen unerwünschten Kolle-ginnen und Kollegen. Mit 14. 10. 1938 wurde dasReichsgesetzblatt 1403 ausgegeben, welches das „Aus-scheiden der Juden aus der Rechtsanwaltschaft“ re-gelte. § 1 lautet: „Juden ist der Beruf des Rechtsanwaltsverschlossen. Soweit Juden Rechtsanwälte sind, scheiden sienach Maßgabe der folgenden Vorschriften aus der Rechtsan-waltschaft aus.“ Es wurde noch eine weitere Bestim-mung erlassen, welche sich auf „Mischlinge“ und poli-tische Gegner bezog, die „Dritte Verordnung über An-gelegenheiten der Rechtsanwälte, Rechtsanwaltsan-wärter und Verteidiger in Strafsachen in Österreich.Vom 27. September 1938“. Diese enthielt jedoch eineKann-Bestimmung für die Löschung betroffener Per-sonen, was dazu führte, dass die einzelnen Entschei-dungen, warum einige Rechtsanwälte gelöscht wurden,andere jedoch nicht, aus heutiger Sicht kaum nachvoll-ziehbar sind.

Um festzustellen, wer im NS-Staat weiterhin derRechtsanwaltschaft angehören durfte bzw ausscheidenmusste, erhielten zunächst alle Mitglieder Frage-bögen.57) Auf Basis dieser Erhebungen, aber offenbarauch in Zusammenarbeit mit einer ganzen Reihevon Behörden, wurden Listen der zu eliminierendenPersonen erstellt. Ein erheblicher Anteil erhielt be-reits mit 28. 5. 1938, vereinzelt aber auch zu anderenTerminen, Vertretungsverbote. Auf Grundlage der

zitierten gesetzlichen Bestimmungen erfolgte die Lö-schung aus den Rechtsanwaltslisten aus rassischenoder politischen Gründen mit Ablauf des Jahres1938. Insgesamt wurden 1938 aus den österreichi-schen Rechtsanwaltskammern 1.466 Personen auf-grund der Bestimmungen des Reichsbürgergesetzesausgeschlossen, und zwar mit folgender Verteilungauf die Bundesländer: 1.420 Wien, Niederösterreichund Burgenland, 25 Steiermark, 6 Oberösterreich,6 Kärnten, 5 Salzburg, 4 Tirol. 359 weitere Mitglie-der der Rechtsanwaltskammern galten nach denNürnberger Rassegesetzen als Juden und verzichtetenbereits im Laufe des Jahres 1938 „freiwillig“ auf ihreRechtsanwaltschaft, noch bevor sie gelöscht werdenkonnten, oder verstarben zwischen März und Dezem-ber 1938, oftmals durch Suizid. Verhältnismäßig sel-ten kamen die Bestimmungen zur Löschung von poli-tischen Gegnern und „Mischlingen“ zur Anwendung,nämlich in „nur“ 60 Fällen. Hier zeigt sich eine deut-lich abweichende Verteilung auf die Bundesländer:20 Niederösterreich, 15 Kärnten, 14 Wien, 5 Oberös-terreich, 3 Tirol, 2 Salzburg, 2 Steiermark.

Durch die Löschung der rassisch und politisch Ver-folgten waren am Ende des Jahres 1938 nur noch 771eingetragene Mitglieder in der Wiener Kammer zuverzeichnen. Insgesamt wurden aus der Rechtsanwalts-kammer in Wien zwischen März 1938 und Anfang1945 1.804 Personen aus NS-spezifischen Gründengelöscht oder kamen einer bevorstehenden Löschungdurch Verzicht bzw Suizid zuvor. Das sind 71% derMitglieder vom März 1938. Zu kurz greift auf jedenFall die Annahme, die Verbliebenen seien sämtlichNazis gewesen, dies trifft nicht einmal auf alle in denAusschuss berufenen Rechtsanwälte zu. Freilich gabes in der Rechtsanwaltschaft einige herausragende Na-tionalsozialisten, manche von diesen waren aber 1938auch zu „höheren Aufgaben berufen“, wie zB Seyss-In-quart oder auch der oberösterreichische Anwalt Ernst

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50) Mit 14. 3. 1938 wurden kommissarische Leiter auch in den anderenRechtsanwaltskammern eingesetzt: „. . .für Salzburg Robert Lippert,für Klagenfurt Hans Pichs, für Linz Josef Plakolm, der am nächstenTag als SS-Untersturmbannführer auch die Linzer Polizeidirektionübernimmt“ Wrabetz, Rechtsanwälte (FN 8) 127.

51) Tatsächlich hatten somit also drei „Juden“ diesem Ausschuss ange-hört.

52) Kanzleisitz St. Pölten.53) Kanzleisitz Korneuburg.54) Kanzleisitz Neusiedl am See.55) Kanzleisitz Gloggnitz.56) Kanzleisitz Krems.57) Die Frist für die Rücksendung der ausgefüllten Fragebögen war mit

Anfang April gesetzt. Angesichts der Tatsache, dass diese Fragebö-gen somit binnen zwei Wochen aufgesetzt, gedruckt, an die 2.541Mitglieder der Wiener Kammer versendet, von diesen ausgefülltund zurückgeschickt werden mussten, liegt die Vermutung nahe,dass die besagten Drucksorten, eventuell sogar die adressierten Ku-verts bereits vor dem 13. 3. 1938 vorbereitet gewesen sein könn-ten.

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Kaltenbrunner. Hinzu kamen diverse Mitläufer und dieEffekte der „Anschlussbegeisterung“, die natürlichauch vor den Anwälten nicht Halt machte, hier aberrecht schnell wieder abgeflaut zu sein scheint. Jeden-falls befand sich unter den 771 im Amtsbereich derWiener Kammer Anfang 1939 noch zugelassenenRechtsanwälten eine erhebliche Anzahl an „Mischlin-gen“ sowie Personen, die mit „jüdischen“ Ehepartnernverheiratet waren und an diesen Ehen festhielten.Während in der Zwischenkriegszeit die „Überfüllungdes Standes“ Anlass zu zahlreichen Überlegungen ge-geben hatte, wie diesem Problem beizukommen sei,machte sich nun ein gewisser Mangel an Rechtsanwäl-ten bemerkbar. Über die Löschung von mehr als zweiDritteln der Kammermitglieder im Jahr 1938 hinauswurde von den Verbliebenen ab 1939 auch noch rundein Drittel zum Kriegsdienst eingezogen, wovon 12fallen sollten.

Nicht einmal ein Jahr nach dem „Anschluss“ kam eszu einer neuerlichen Veränderung an der Spitze derRechtsanwaltskammer. „Was der nationalsozialistischeAusschuß geleistet hat, läßt sich schwer feststellen, weil na-hezu alle Kammerakten aus der Zeit von 1938 bis 1945 inVerlust geraten sind und die Mitteilungen der Reichsrechts-anwaltskammer nur sehr dürftige Berichte über die Vor-gänge in der Wiener Kammer enthalten. Nur so viel läßtsich diesen Mitteilungen entnehmen, daß mit Erlaß desReichsministers für Justiz vom 22. Juli 1939 der bisherigeLeiter der Kammer, Dr. Georg Ettingshausen, abberufenund an seiner Stelle Dr. Walter Richter ernannt wurde,der sodann bis zum Sturz der Herrschaft der Nationalsozia-listen die Kammergeschäfte führte.“58) Jahodas Darstel-lung dieser Ereignisse weicht hier etwas ab, indem erschreibt: „. . . Ettingshausen wurde, wie sich aus dem Pro-tokoll über die Ausschusssitzung vom 7. Februar 1939 er-gibt, anfangs 1939 verhaftet; er verzichtete im Februar1939 auf die Präsidentenstelle [nicht aber auf die Aus-übung der Rechtsanwaltschaft, Anm d Verf]. Am22. Juli 1939 wurde Dr. Walter Richter zum Präsidentender Kammer bestellt.“59) Präsident Richter übte seineFunktion bis zum Ende der NS-Zeit aus. Das Gre-mium, das immer „Ausschuss“ geheißen hatte, wurdeab 1939 als „Mitglieder der Rechtsanwaltskammer inWien“60) bezeichnet und setzte sich lt Verzeichnis für1940 aus 28 Rechtsanwälten zusammen, wobei keinerausgeschieden und Karl Bechmann, Alfred Haberl, ErichMeissl sowie Oskar Robert Samesch neu hinzu gekom-men waren.

„Anfangs scheint man bewusst angestrebt zu haben, dieTradition der Kammer in Vergessenheit geraten zu lassen.Darauf deutet die Pensionierung des bisherigen SekretärsRegierungsrat Dr. Ströher. Außerdem wurden sämtlichejuristischen Fachzeitschriften, welche alle in mehr oder min-der enger Verbundenheit mit der Kammer standen, einge-stellt.“61) DieWiener Rechtsanwaltskammer unterstand– wie alle anderen derartigen Institutionen – während

der NS-Zeit dem Reichsministerium der Justiz undwurde im Herbst 1939 der Reichs-Rechtsanwaltskam-mer in Berlin eingegliedert.

Das Verzeichnis für 1941/42 zeigt Präsidium undAusschuss (damals „Mitglieder der Rechtsanwaltskam-mer in Wien“) unverändert gegenüber dem Vorjahr.Trotz massiver Erleichterungen beim Zugang zumRechtsanwaltsberuf waren zu Beginn des Jahres 1941nur 864 Mitglieder (darunter lediglich fünf Frauen)im Verzeichnis derWiener Rechtsanwaltskammer ein-getragen. Wie Reiter-Zatloukal abschließend in ihremArtikel bemerkt: „Mit der Einführung der Reichs-Rechts-anwaltsordnung 1941 war auch das Ende der freien Advo-katur in Österreich gekommen.“62)

In den beiden folgenden Jahren kam es neuerlich zupersonellen wie auch organisatorischen Veränderun-gen in den Gremien der Wiener Kammer, so weistdas Verzeichnis für 1944 weiterhin Richter als Präsi-denten – nunmehr mit dem Zusatz „Mitglied des Prä-sidiums der Reichs-Rechtsanwaltskammer Berlin“ undals dessen 2. Stellvertreter Mayr aus, während als1. Stellvertreter Karl Bechmann zu finden ist. Weiterswerden 27 „Mitglieder der Rechtsanwaltskammer inWien“ genannt, wobei Bechmann ins Präsidium ge-wechselt hatte, Budik, Hauenschild, Hummer, Jerabek,Kellner, Lucker, Meissl und Schwarz ausgeschieden oderin andere Funktionen gewechselt waren. Neu bestelltwurden Hans Backhaus, Franz Heyd, Ernst Höpler, Vik-tor Hrdlicka, Walter Merio, Gustav Prochaska, FriedrichSteinbach sowie Franz Wohlrab.63) Erstmals verzeich-nete diese Aufstellung nun auch zwei „Sonderbeauf-tragte gem Art 8 der Satzung der Reichs-Rechtsan-waltskammer“, nämlich Paul Burkhart-Schenk für dasSachgebiet Bücherei und Hans Lucker für das Sachge-biet Familienunterhalt, vier „Anwaltliche Beisitzerfür die Dienststrafkammer beim OberlandesgerichtWien“, und zwarGustav Bauer, Florian Doppler, KonradKarolus und Norbert Korsche, sowie als „Mitglied desDienststrafsenates beim Reichsgericht Leipzig“ RudolfAuer.

Bereits 1950 beklagte Kübl das weitgehende Fehlenschriftlicher Quellen über die Tätigkeit des Ausschus-ses während des Nationalsozialismus. Die juristischenFachzeitschriften waren alle eingestellt, die Reichs-rechtsanwaltskammer in Berlin, wohin offenbar überalles berichtet werden musste bzw Durchschläge der

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58) Kübl, 100 Jahre (FN 6) 42.59) Jahoda, Advokatur (FN 7) 50.60) Eine Erklärung für diese Umbenennung konnte bisher noch nicht ge-

funden werden, sind doch allgemeinem Sprachverständnis zufolgealle in die Rechtsanwaltslisten eingetragenen Personen „Mitgliederder Rechtsanwaltskammer“ und die neue Bezeichnung auch keinenerkennbaren ideologischen oder sonstigen Vorteil bot.

61) Kübl, 100 Jahre (FN 6) 42.62) Reiter-Zatloukal, Rechtsanwaltschaft (FN 12) 31.63) Kanzleisitz St. Pölten.

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meisten Vorgänge gingen, wurde 1944 durch einenBombentreffer zerstört, auch das Gebäude in der Ertl-gasse in Wien wurde schwer in Mitleidenschaft gezo-gen. „Aus den dürftigen Berichten der Wiener Kammeran die Reichsrechtsanwaltskammer sowie aus dem gänzli-chen Fehlen fachschriftstellerischer Betätigung der WienerKammermitglieder lässt sich erschließen, daß sich diese fürdie nationalsozialistische Gesetzgebung und Rechtspflegenicht sonderlich erwärmt haben. Das Bestreben scheintdurch, altösterreichische Rechtseinrichtungen womöglichaufrechtzuerhalten. Deutlich kommt diese Tendenz beiden Bemühungen der Wiener Kammer zum Ausdruck,den in Österreich geltenden Rechtsanwaltstarif beibehaltenzu dürfen.64) Die Autonomie der Kammer war aber nichtnur durch das von der Regierung arrogierte Recht, dieKammerfunktionäre zu ernennen, beeinträchtigt, sie erlittdurch die nationalsozialistische Gesetzgebung weitereschwere Einbußen. Vor allem erhielt die Wiener Kammereine vorgesetzte Behörde: die Reichsrechtsanwaltskammerin Berlin. Wie sich aus deren amtlichen Mitteilungen deut-lich erkennen läßt, wurde auf diese Weise die Wiener Kam-mer zu einer bedeutungslosen Provinzkammer herabge-drückt. Der freie Advokat, den die österreichische Advoka-tenordnung von 1868 geschaffen hatte, wurde zu einemmittleren Beamten des Großdeutschen Reiches degradiert,dessen Ernennung dem Reichsjustizminister im Einverneh-men mit dem Reichsführer des nationalsozialistischenRechtswahrerbundes oblag.“65)

V. Neubeginn 1945 bis 1948In den Schilderungen der Rechtsanwälte, die den Neu-beginn bei Kriegsende als Zeitzeugen miterlebt hatten,klingt ein gewisser Stolz auf den eigenen Berufsstandund dessen Rolle bei der Wiedererrichtung einesfreien, demokratischen Österreich auf Basis einesfunktionierenden Rechtsstaates durch. So schreibtKübl:66) „Sogleich nach dem Zusammenbruch der Herr-schaft des Nationalsozialismus zeigte es sich, daß die vonder Kammer in jahrzehntelanger, ernster Arbeit geschaf-fene Tradition stärker war als alle Bemühungen der leiten-den reichsdeutschen Justizstellen, dieselbe zu zerstören.“67)Auch Jahoda betont, wie rasch die Rechtsanwaltschaftden Wiederaufbau begann: „Anfangs April 1945, nachdem Einmarsch russischer Truppen, aber noch vor dem end-gültigen Zusammenbruch der nationalsozialistischen Ge-waltherrschaft, zu einer Zeit, da in Floridsdorf nochKämpfe zwischen der Waffen-SS und der ‚Roten Armee‘tobten, war der Wiener Rechtsanwalt Dr. Paul Antosch be-reits bemüht, die Anwaltschaft zu reorganisieren. Gemein-sam mit Dr. Felix Friedländer veranlasste er durch Botendie Einberufung der in Wien anwesenden Rechtsanwälte –soweit sie nicht der NSDAP angehört hatten – zu einerVollversammlung im Advokatenzimmer des Justizpalas-tes.“68) Am 16. 4. 1945 fand diese Versammlung unter

Antoschs Vorsitz statt und betraute Oskar Mayr, HansKurz, Josef Korn sowie Otto Tiefenbrunner mit der vor-läufigen Geschäftsführung der Rechtsanwaltskammer.Dieser sogenannte Viererausschuss wurde durch einenErlass des Staatsamtes für Justiz vom 3. 5. 1945 zurvorläufigen Wahrnehmung der Geschäfte der Rechts-anwaltskammer für Wien und Niederösterreich be-stellt. Die vier mit dem Neuaufbau der Kammer be-trauten Rechtsanwälte zogen in der Folge freiwilligeHelfer heran, um die ihnen übertragenen Aufgabenbewältigen zu können, bis mit Erlass des Staatsamtesfür Justiz vom 9. und 19. 7. 1945 die Funktionäre fürden Ausschuss und die anderen Gremien vorläufig be-stellt wurden. Somit amtierte also neuerlich ein er-nannter Ausschuss und ein ebensolches Präsidium,die aber diesmal aus der Rechtsanwaltschaft heraus ge-bildet worden waren.

Der neue Präsident Emerich Hunna69) hatte bis 1938in einer Kanzleipartnerschaft mit drei jüdischen An-wälten gewirkt und stand nach 1945 in Kontakt zu ei-ner ganzen Reihe geflüchteter ehemaliger Kollegen,die er auch in seiner Festansprache anlässlich des100-Jahr-Jubiläums 1950 ausdrücklich grüßte. AliceKantor, die Tochter Siegfried Kantors, schrieb 2008über ihn: „I knew Dr. Hunna personally. He was alwaysan antinazi and a very decent person who remained in touchwith my father, even after we had to flee.“70) Der kleinereSitzungssaal in der Wiener RAK wurde kürzlich nachHunna benannt, während der größere nunmehr denNamen des Gründungspräsidenten Mühlfeld trägt.

Dem Präsidenten waren ab 1945 drei Stellvertreterzur Seite gestellt, nämlich zunächst Johann Dostal,71)Ernst Hoffenreich und Otto Tiefenbrunner, wobei Dostalspäter durch Rudolf Braun, Hoffenreich durchHans Kurzersetzt wurde. Der Ausschuss hatte nun wieder 21Mit-glieder, Rudolf Braun, Karl Bündsdorf, Paul Burkhardt-Schenk, Ernst Egger, Eugen Fleischhacker, Felix Friedlän-der, Wilhelm Heublum, Felix Hurdes, Otto Kammerlan-der, Alfons Klingsland, Josef Korn, Hans Kurz, Oskar

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64) Hierzu ist zu bemerken, dass der österreichische Tarif wesentlichgünstiger für den Rechtsanwalt war.

65) Kübl, 100 Jahre (FN 6) 42.66) Friedrich Kübl hatte sich als Jude sieben Jahre lang in unmittelbarer

Lebensgefahr befunden, sodass die Befreiung für ihn nicht nur einepolitische, sondern auch eine ganz persönliche war.

67) Kübl, 100 Jahre (FN 6) 42.68) Jahoda, Advokatur (FN 7) 59.69) Emerich Hunnawurde am 18. 6. 1889 in Gföhl geboren und war von

1920 bis 1964 inWien als Rechtsanwalt tätig. Er fungierte von 1945bis 1963 als Präsident der Wiener Rechtsanwaltskammer, anschlie-ßend bis zu seinem Tod am 2. 3. 1964 als deren Ehrenpräsident.

70) Das Schreiben Alice Kantors befindet sich im Besitz der Verfasserin.71) Johann Dostal wurde am 7. 3. 1901 in Graz geboren und war ab

1932 Rechtsanwalt in Wien, seine Kanzlei befand sich an der Ad-resse Wien 2, Praterstraße 26. Ab 1946 war er Mitglied und ab1955 Referent des Verfassungsgerichtshofes. Dostal verstarb am8. 6. 1982.

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Mayr, Kurt Nestor, Otto Petznek, Franz Prantner, FranzReiser, Gustav Rinesch, Josef Schärf, Otto Scheff und Bern-hard Schmitka. Davon war Franz Prantner bis März1938 in diesem Gremium gewesen, Paul Burkhard-Schenk und Hans Kurz sowohl bis 1938 als auch inder NS-Zeit, Ernst Egger hatte 1932 bis 1935 als Stell-vertreter Kantors gewirkt. Oskar Mayr war 1942 vomReichsministerium der Justiz die Berufsausübung un-tersagt worden, vermutlich weil er mit seiner schonvor März 1938 von ihm geschiedenen jüdischen Ehe-frau „die eheliche Gemeinschaft wieder aufgenom-men“ hatte, offenbar um sie vor der drohenden Depor-tation zu bewahren. Felix Hurdes war 1938 aus politi-schen Gründen aus der Kärntner Rechtsanwaltskam-mer ausgeschlossen worden, Otto Scheff Ende 1938als „Mischling“ aus der Wiener Kammer. Felix Fried-länder und Wilhelm Heublum waren 1938 als Judenaus der Rechtsanwaltsliste gelöscht worden und hattenbeide in Wien die Nazi-Zeit überlebt.

Bereits in der Versammlung der Rechtsanwälte am16. 4. 1945 war festgestellt worden: „Alle seit dem13. März 1938 aus rassischen Gründen erfolgten Berufs-einstellungen, Löschungen oder erzwungenen Resignationensind wirkungslos. Die betroffenen Kollegen sind zur Aus-übung der Rechtsanwaltschaft wieder berechtigt.“72) In derkonstituierenden Sitzung des neuen Ausschusses hattePräsident Hunna betont, dass es eine vordringlicheAufgabe sein würde, „all diejenigen von der Berufsaus-übung auszuschalten, die nach ihrer nationalsozialistischenVergangenheit nicht die Gewähr bieten, daß sie vorbehaltloszur unabhängigen Republik Österreich stehen werden“.73)Um die Wiedereintragung der Verfolgten und Elimi-nierung der Nationalsozialisten durchführen zu kön-nen, wurde ab September 1945 eine gänzlich neueRechtsanwaltsliste angelegt, in der als Nummer 1 Dr.Emerich Hunna verzeichnet ist. Der erste Amtstag, andem solche Eintragungen möglich wurden, war Diens-tag,74) der 18. 9. 1945. Eine Woche später war der An-drang anscheinend so groß, dass man am Mittwoch,dem 26. 9. 1945 einen zusätzlichen Amtstag einschob.Unter den Neu- bzw Wiedereingetragenen fand sichauch bereits eine erhebliche Anzahl an Anwälten, dieals Juden aus den Rechtsanwaltslisten gelöscht wordenwaren.75)

Bis zur Wiederherstellung der angestammtenRäumlichkeiten bezog die Rechtsanwaltskammer einAusweichlokal in der Museumsstraße. Die Verände-rungen des Jahres 1945 hatten auch insofern Einflussauf die Wiener Rechtsanwaltskammer, als das Burgen-land nunmehr wieder zum Bundesland wurde unddementsprechend die Eingliederung der südburgen-ländischen Rechtsanwälte in die steiermärkischeRechtsanwaltsliste rückgängig gemacht wurde.

Bereits am 27. 8. 1945 wurde mit dem StGBl 145/45die sogenannte „Einrechnungsvorschrift 1945“ erlas-sen, die – ähnlich wie nach dem 1.Weltkrieg – Rechts-

anwaltsanwärtern die Anrechnung von „Behinde-rungszeiten“ zugestand, nunmehr jedoch nicht nurfür die militärische Dienstleistung, sondern auch fürden Fall, dass sie aus rassischen oder politischen Grün-den vom Antritt oder der Fortsetzung ihrer Praxis ge-hindert worden waren.76)

Aufgrund der neuangelegten Rechtsanwaltslistenstellte sich die Frage der Entnazifizierung für dieRechtsanwaltschaft nicht in derselben Weise wie inden meisten anderen Berufsgruppen. Nationalsozialis-tische Anwälte mussten nicht gelöscht werden, son-dern ihnen wurde die Wiedereintragung verweigertbzw unternahmen sie teilweise gar nicht erst den Ver-such, neu zugelassen zu werden. Die „berufliche, mo-ralische und politische Eignung“ der neu bzw wiederEinzutragenden zu überprüfen, oblag nämlich nun-mehr wieder dem Ausschuss. Mit Ende des Jahres1945 waren in der Wiener Rechtsanwaltskammer 269Mitglieder eingetragen, am 12. 9. 1946, also ein Jahrnachdem die neue Rechtsanwaltsliste angelegt wordenwar, erfolgte der 600. Eintrag.

Erst am 25. 10. 1948 konnte nach mehr als 16 Jah-ren wieder eine Vollversammlung der Rechtsanwältin-nen und Rechtsanwälte stattfinden, bei der Präsidiumund Ausschuss gewählt wurden. Hunna wurde dabeials Präsident bestätigt, als Stellvertreter Tiefenbrunner,Braun und Kurz. Mit dem 1885 geborenen RudolfBraun war ein altgedienter Funktionär berufen wor-den, der ua bis 1938 Prüfungskommissär für dieRechtsanwaltsprüfung, Schriftführer und Mitglied imAusschuss der Wirtschaftlichen Organisation derRechtsanwälte und Leiter der Vollstreckungshilfe ge-wesen war. Aufgrund der Bestimmungen des Reichs-bürgergesetzes war er Ende 1938 aus der Rechtsan-waltsliste gelöscht worden und in weiterer Folge als jü-discher Konsulent zugelassen gewesen. Seine Ehe miteiner loyalen, nichtjüdischen Frau bewahrte ihn vorder Deportation, sodass er die NS-Zeit in Wien über-

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72) Jahoda, Advokatur (FN 7) 59.73) Jahoda, Advokatur (FN 7) 60.74) Der Wochentag ist insofern bemerkenswert, als dadurch die

erstaunliche Langlebigkeit bestimmter Traditionen und Gepflogen-heiten ersichtlich wird: In der Wiener Rechtsanwaltskammer warschon seit dem 19. Jahrhundert immer dienstags Amtstag gewesenund auch im 21. Jahrhundert ist man von dieser Gewohnheit nichtabgewichen.

75) Dabei handelte es sich um Verfolgte, die, entweder in Versteckenoder durch „privilegierte Mischehen“ geschützt, die NS-Zeit in Wienüberlebt hatten. Am 2. 10. 1945 wurde mit Dr. David Schapira erst-mals ein KZ-Überlebender in die Wiener Rechtsanwaltsliste einge-tragen. Der 1897 geborene Schapira hatte im 1. Weltkrieg sein Au-genlicht verloren, war Österreichs erster blinder Jurist und ab 1928Rechtsanwalt in Wien gewesen. Am 9. 10. 1942 war er gemeinsammit seiner Ehefrau Tina in das KZ Theresienstadt deportiert worden,wo er als Leiter des Blindenheimes fungierte und schließlich befreitwurde. Von 1948 bis 1952 wirkte Schapira als Präsident der Israeli-tischen Kultusgemeinde. Er verstarb am 22. 11. 1984 in Wien.

76) Jahoda, Advokatur (FN 7) 61–62.

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leben konnte. Er wirkte ab 1945 im ernannten Aus-schuss und ab 1948 14 Jahre lang als gewählter Vize-präsident.

Der Ausschuss umfasste 25 weitere Rechtsanwälte:Ignaz Brandstetter, Karl Bündsdorf, Paul Burkhart-Schenk, Johann Dostal, Eugen Fleischhacker, EmmerichHandel-Manzetti, Wilhelm Her, Wilhelm Heublum, Wil-helm Kaan, Otto Kammerlander, Alfons Klingsland, JosefKorn, Kurt Nestor, Fritz Neumann, Otto Petznek, FranzPrantner, Otto Scheff, Bernhard Schmitka, Walter Tanzerund Karl Zingher für den LandesgerichtssprengelWien, Alfred Sucharipa für den KreisgerichtssprengelKorneuburg, Franz Riel für den KreisgerichtssprengelKrems, Karl Eglseer für den KreisgerichtssprengelSt. Pölten, Julius Hahn für den KreisgerichtssprengelBaden und den im Burgenland ansässigen Rechtsan-walt Ernst Hoffenreich, Sauerbrunn. Durch diese Wahl

wurde somit der alten Gepflogenheit Rechnung getra-gen, den Ausschuss mit einer Mischung aus erfahrenenund neuen Funktionären zu beschicken.

Damit war die Struktur der Wiener Rechtsanwalts-kammer wieder so hergestellt, wie sie bis 1934 bestan-den hatte. Der vollständige Unabhängigkeitsverlustder Kammer war in Etappen vollzogen worden, die„Rückkehr zur alten Ordnung“ verlief trotz aller Hin-dernisse wesentlich schneller und effizienter.

Wie wir gesehen haben, können gewisse Kontinui-täten in den Gremien der Wiener Rechtsanwaltskam-mer zwar festgestellt werden, vergleichsweise zumanch anderer Institution erscheinen diese jedocheher limitiert. Zwar gehörten einzelne Rechtsanwältetrotz geänderter politischer Rahmenbedingungendem Präsidium oder Ausschuss mehrfach an, jedochkein einziger durchgehend von vor 1934 bis nach 1945.

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Mit verstärktem Herausgeber- und Autorenteam aus Beratung, Finanzgerichtsbarkeit, Finanzver-waltung, Justiz und Wissenschaft wurde Anfang 2014 der Standardkommentar zum Finanzstraf-gesetz von Tannert (ehemals Dorazil/Harbich) in praktischen Faszikelheftchen neu aufgelegt.

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Österreichisches Anwaltsblatt 2014/10608

Abhandlungen

Kosten und Gebühren in den Verfahren des Öffentlichen RechtsAutor: Univ.-Ass. Dr. Thomas Trentinaglia, Linz

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609Österreichisches Anwaltsblatt 2014/10

Abhandlungen

Kosten und Gebühren in den Verfahren des Öffentlichen RechtsAutor: Univ.-Ass. Dr. Thomas Trentinaglia, Linz

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1)Der in § 74 Abs 1 AVG verankerte Grundsatz derSelbsttragung der Kosten durch die Parteien gilt imAdministrativverfahren, im Verwaltungsstrafverfahren(§ 24 VStG) und im Verfahren vor den Verwaltungs-gerichten (§ 17 VwGVG) mit Ausnahme der Maßnah-menbeschwerden und typenfreien Beschwerden. Dieeigenen Kosten und Barauslagen sind in diesen Ver-fahren unabhängig davon selbst zu tragen, ob der An-tragsteller mit seinem Begehren durchdringt, der An-trag abgewiesen wird, das Verwaltungs(straf)verfahreneingestellt oder das Verfahren auf andere Art undWeise beendet wird. Die Verwaltungsvorschriftenkönnen davon abweichend andere Verfahrensbetei-ligte zum Kostenersatz verpflichten (§ 74 Abs 2AVG), was allerdings selten der Fall ist, zB § 123 Abs 2WRG; § 113 FPG; § 44 EisbEG; § 319 BVergG; vglauch § 42 Abs 4, § 49 Abs 5 AVG. In diesen Ausnah-mefällen ist der Kostenersatzanspruch so zeitgerechtzu stellen, dass der Anspruch über die Kosten in denSpruch des Bescheides aufgenommen werden kann(§ 74 Abs 2 AVG; Hengstschläger/Leeb, AVG [2009]§ 74 Rz 13ff).

2)Gem § 75 Abs 1 AVG sind die Kosten für die Tä-tigkeit der Behörden im Verwaltungsverfahren, insbdie Kosten des Verwaltungs- bzw Gerichtsapparats,Personalkosten und die Kosten für Amtssachverstän-dige (allgemeiner Personal- und Amtssachaufwand),von Amts wegen zu tragen; Hengstschläger/Leeb, AVG(2009) § 75 Rz 3. Dasselbe gilt für die Kosten der Ver-waltungsgerichte (§ 17 VwGVG). Eine Heranziehungder Beteiligten ist nur für die in den §§ 76 bis 78 AVGangeführten Kosten zulässig (§ 75 Abs 2 AVG).

3) Als Barauslagen gelten die über den allgemeinenAufwand hinausgehenden besonderen Kosten der Be-hörden für eine konkrete Amtshandlung. Dazu zähleninsb Kosten für erforderliche Gutachten, die nicht vonAmtssachverständigen erstattet werden, Kosten fürDolmetscher (§ 76 Abs 1 AVG), Kosten für gesetzlichvorgesehene Verlautbarungen und Drucklegungen,für Pläne und Zeichnungen etc (Hengstschläger/Leeb,AVG [2009] § 76 Rz 2ff). Hingegen gelten die Kostender Amtssachverständigen, Zusatzkosten für dieKenntlichmachung von Aktenbestandteilen für Blindeund hochgradig sehbehinderte Beteiligte sowie die ei-nem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebührennicht als Barauslagen und sind daher nicht von der Par-tei zu ersetzen (§ 76 Abs 1 AVG). DemVStG liegt der-selbe Barauslagenbegriff zugrunde (§ 64 Abs 3 VStG).

4) § 77 Abs 1 AVG. Kommissionsgebühren sind Ba-rauslagen, die der Behörde durch Amtshandlungen au-ßerhalb des Amts erwachsen, zB Kommissionsgebüh-ren der Amtssachverständigen, Reisekosten zu einemLokalaugenschein. Die Kommissionsgebühren sindfür Bundes- und Landesbehörden durch Verordnun-gen pauschaliert. Für Bundesbehörden: Bundes-Kom-missionsgebührenverordnung 2007 – BKommGebV

BGBl II 2007/262 idF 2013/403. Die Landesregierun-gen haben jeweils eigene Verordnungen erlassen, zBOÖ Landes-Kommissionsgebührenverordnung 2013– OÖ LKommGebV 2013 LGBl 2013/82. Für Kom-missionsgebühren enthält das VStG keine gesonderteRegelung, daher gilt im Verwaltungsstrafverfahrendie gem § 24 VStG subsidiär anzuwendende Regelungdes § 77 Abs 1 AVG (VwGH 19. 10. 2004, 2002/03/0202; Fister in Lewisch/Fister/Weilguni [Hrsg], VStG[2013] § 64 Rz 13).

5) In den Verwaltungsvorschriften könnte vorgese-hen werden, dass die Barauslagen von Amts wegen zutragen sind, was aber nur selten der Fall ist (zB in§ 150 ArbVG).

6)Gem § 76 Abs 1 AVG (iVm § 77 Abs 1 AVG) hatdie Behörde unabhängig vom Ausgang des VerfahrensAnspruch auf Ersatz der Barauslagen und Kommis-sionsgebühren gegenüber demjenigen, der den verfah-renseinleitenden Antrag (in erster Instanz) stellte (aus-genommen amtswegig eingeleitete Administrativver-fahren, dazu Anm 7). Dieser Antragsteller ist auchzum Ersatz der Barauslagen des Berufungsverfahrens(im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde) unddes Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsge-richt verpflichtet, unabhängig davon, wer die Beru-fung/Beschwerde erhob und ob das Rechtsmittel er-folgreich war (Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfah-rensrecht5 [2014] Rz 1087). Dieser Grundsatz wirddurchbrochen, wenn ein anderer Beteiligter die Kos-ten schuldhaft verursachte (§ 76 Abs 2 AVG, dazuAnm 7).

7) Schuldhafte Verursachung der Kosten durch ei-nen anderen Verfahrensbeteiligten iSd § 76 Abs 2AVG verdrängt den Regelfall des Kostenersatzesdurch den Antragsteller. Bei amtswegig eingeleitetenAdministrativverfahren (zB gewerbe- oder baupolizei-liche Verfahren) gibt es keinen Antragsteller; in diesenVerfahren hat der Beteiligte (Betroffene) gem § 76Abs 2 Satz 2 AVG nur dann Kostenersatz für Barausla-gen und Kommissionsgebühren zu leisten, wenn siedurch sein Verschulden herbeigeführt wurden (zBHerstellung eines konsenslosen Zustands, Verletzungvon Instandhaltungspflichten, Missachtung von Be-scheidauflagen etc).

8) § 14 TP 6 Abs 1 Gebührengesetz 1957 (idF:GebG). Der Gebührenpflicht unterliegen nur schriftli-che Eingaben. Für Beilagen ist eine gesonderte Ge-bühr zu entrichten (§ 14 TP 5 Abs 1 GebG). Nebenden Gebühren nach dem GebG fallen für die Verlei-hung von Berechtigungen oder für sonstige wesentlichin ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen ggfBundes-, Landes- bzw Gemeindeverwaltungsabgabenan (§ 78 AVG).

9) § 14 TP 6 Abs 2, 3 und 5 GebG, zB E 47,30 fürAnsuchen um Erteilung einer Befugnis oder die Aner-kennung einer Befähigung oder sonstigen gesetzlichen

Österreichisches Anwaltsblatt 2014/10610

Abhandlungen

Kosten und Gebühren in den Verfahren des Öffentlichen RechtsAutor: Univ.-Ass. Dr. Thomas Trentinaglia, Linz

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Voraussetzung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit;E 80,– (E 50,– bei Minderjährigen) für Ansuchen umErteilung eines Aufenthaltstitels, E 110,– (E 60,– beiMinderjährigen) für Ansuchen um Verleihung oderErstreckung der Verleihung der österreichischenStaatsbürgerschaft. Gebührenbefreit sind zB Eingabenim Studien- und Prüfungswesen der Universitäten, inAbgabensachen oder in konsularischen Angelegenhei-ten.

10) Die Gebührenschuld entsteht gem § 11 Abs 1Z 1 GebG in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahrenin einer Instanz schriftlich ergehende abschließendeErledigung über die in der Eingabe enthaltenen An-bringen zugestellt wird.

11) § 64 Abs 2 VStG. Bei Freiheitsstrafen beträgtder Kostenbeitrag für jeden Tag Freiheitsstrafe 10%von E 100,– also E 10,–. Von der Eintreibung derKostenbeiträge ist abzusehen, wenn mit Grund ange-nommen werden darf, dass sie erfolglos wäre (§ 64Abs 4 VStG). Bei Straf-, Anonym- und Organstrafver-fügungen ist kein Kostenersatz zu leisten (Fister in Le-wisch/Fister/Weilguni [Hrsg], VStG [2013] § 64 Rz 4).

12) § 64 Abs 3 VStG. Barauslagen hat der Beschul-digte ferner nicht zu tragen, wenn sie durch Verschul-den einer anderen Person verursacht wurden. Für denihm beigestellten Dolmetscher muss der Beschuldigtekeinen Kostenersatz leisten. Von der Eintreibung derBarauslagen ist abzusehen, wenn mit Grund angenom-men werden darf, dass sie erfolglos wäre (§ 64 Abs 4VStG). Für den Ersatz der Kommissionsgebühren gel-ten gem § 24 VStG die Vorschriften der §§ 76 und 77AVG (dazu Anm 4).

13) § 14 TP 6 Abs 5 Z 7 GebG.14) § 14 TP 6 Abs 1 GebG. Die Gebühr ist nicht zu

entrichten, wenn die Verwaltungsvorschriften sachli-che Abgabenfreiheit vorsehen (zB § 110 ASVG; § 46GSVG; § 70 AsylG). Für Beilagen ist eine gesonderteGebühr zu entrichten (§ 14 TP 5 Abs 1 GebG).

15)Die Gebührenschuld entsteht in dem Zeitpunkt,in dem die das Verfahren in einer Instanz schriftlichergehende abschließende Erledigung über die in derEingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird (§ 11Abs 1 Z 1 GebG).

16) § 2 Abs 1 BVwG-Eingabengebührenverord-nung (BVwG-EGebV) BGBl II 2013/490. Die Ge-bühr ist nicht zu entrichten, wenn die Verwaltungsvor-schriften sachliche Abgabenfreiheit vorsehen (zB § 110ASVG; § 46 GSVG; § 70 AsylG). Für Beilagen istkeine gesonderte Gebühr zu entrichten.

17) § 1 Abs 2 BVwG-EGebV. Die Gebühr ist unterAngabe des Verwendungszwecks durch Überweisungauf ein entsprechendes Konto des Finanzamts fürGebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel zu ent-richten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einender Beschwerde anzuschließenden, von der Post-Ge-schäftsstelle oder einem Kreditinstitut bestätigten

Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Rechtsan-wälte können Erleichterungen in Anspruch nehmen(s dazu § 3 BVwG-EGebV). Bei Einbringung der Be-schwerde im Elektronischen Rechtsverkehr (ERV),wie etwa bei Einbringung von Maßnahmenbeschwer-den direkt beim BVwG, wird die Gebühr bei Einlan-gen der Daten bei der Bundesrechenzentrum GmbH(BRZ) fällig und ist durch Abbuchung und Einziehungzu entrichten (§ 3 Abs 2 BVwG-EGebV).

18) § 52 Abs 2 VwGVG. Bei Freiheitsstrafen sind20,– E pro Tag Freiheitsstrafe als Kostenbeitrag fürdas Beschwerdeverfahren vorzuschreiben. Ist die Be-schwerde des Beschuldigten auch nur teilweise erfolg-reich, sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens nichtaufzuerlegen (§ 52 Abs 8 VwGVG). Die Kosten desVerfahrens vor der Behörde (10%) sind wohl auchnach der neuen Rechtslage nach der aufgrund der Be-schwerde festgesetzten Strafe zu bemessen (vgl § 52Abs 9 VwGVG; Fister in Lewisch/Fister/Weilguni[Hrsg], VStG [2013] § 64 Rz 7 mwN). Für Beschwer-devorentscheidungen durch die belBeh ist kein geson-derter Kostenbeitrag vorzuschreiben.

19) Für den ihm beigestellten Dolmetscher (§ 52Abs 3 VwGVG) sowie für Zeugen im Verfahren vorden Verwaltungsgerichten (§ 26 Abs 4 VwGVG) mussder Beschuldigte in keinem Fall Kostenersatz leisten.Ist die Beschwerde des Beschuldigten auch nur teil-weise erfolgreich, sind ihm die Barauslagen des Be-schwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen (§ 52 Abs 8VwGVG). Die Barauslagen sind dem Bestraften nichtaufzuerlegen, wenn sie durch Verschulden einer ande-ren Person verursacht wurden (§ 52 Abs 3 VwGVG).Für den Ersatz der Kommissionsgebühren geltengem § 38 VwGVG und § 24 VStG die Vorschriftender §§ 76 und 77 AVG.

20) § 14 TP 6 Abs 5 Z 7 GebG.21) Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsge-

richtsverfahren (2013) § 16 VwGVG Anm 7.22) Der Beschwerdeführer obsiegt, wenn die ange-

fochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehörd-licher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig er-klärt wird (§ 35 Abs 2 VwGVG). In allen anderen Fäl-len obsiegt die belBeh.

23) § 35 Abs 1, 4 und 5 VwGVG; VwG-Aufwander-satzverordnung (VwG-AufwErsV) BGBl II 2013/517.

24) Der Beschwerdeführer hat gem § 17 VwGVGund §§ 76 f AVG die im Verfahren vor dem VwG ent-standenen Kommissionsgebühren und die Barauslagenunabhängig vom Ausgang des Verfahrens zunächstselbst zu tragen. Obsiegt der Beschwerdeführer (obenAnm 22), hat er gem § 35 Abs 4 Z 1 VwGVG An-spruch auf Ersatz dieser Kosten gegenüber demRechtsträger der Behörde.

25) Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf Ersatzseiner tatsächlich aufgewendeten Fahrtkosten (§ 35Abs 4 Z 2 VwGVG; Fister/Fuchs/Sachs, Das neue

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Kosten und Gebühren in den Verfahren des Öffentlichen RechtsAutor: Univ.-Ass. Dr. Thomas Trentinaglia, Linz

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Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 35 VwGVGAnm 9). Die Fahrtkosten sind zu beziffern und recht-zeitig geltend zu machen.

26) Anders als nach § 79a AVG aF (betr Maßnah-menbeschwerden bei den UVS) ist in § 35 Abs 4VwGVG der Ersatz der Gebühren nach dem GebGnicht mehr vorgesehen, vgl LVwG Vlbg 5. 3. 2014,LVwG-429–002/13. Im Hinblick auf die Mat (2009BlgNR 24. GP 8), wonach die Bestimmungen des§ 79a AVG übernommen werden sollten, handelt essich möglicherweise um ein Redaktionsversehen, vglLVwG Wien 26. 3. 2014, VGW-102/013/4024/2014(Zuspruch der Gebühr iHv E 14,30).

27) Einen Anspruch auf Ersatz der in § 35 Abs 4 Z 1und 2 VwGVG genannten Kosten und Gebühren(Kommissionsgebühren, Barauslagen, Fahrtkosten fürVerhandlungen vor dem Verwaltungsgericht) hat nurder Beschwerdeführer. Der Behörde bzw derenRechtsträger stehen nur die Pauschalbeträge zu; Fister,Kosten und Gebühren im Verfahren vor den Verwal-tungsgerichten, ÖJZ 2013, 1044 (1045); vgl Hengst-schläger/Leeb, AVG (2009) § 79a Rz 15 f.

28) Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit einesVerhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehungder Gesetze (Art 130 Abs 2 Z 1 B-VG). Für diese Be-schwerden gelten die Vorschriften für Maßnahmenbe-schwerden sinngemäß (§ 53 VwGVG).

29) § 1 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014(VwGH-AufwErsV) BGBl II 2013/518 idF 2014/8.Schreitet ein Rechtsanwalt oder Wirtschaftstreuhän-der in eigener Sache als Revisionswerber oder mitbe-teiligte Partei ein, gebührt ihm im Fall des Obsiegenskein Aufwandersatz, sondern nur die Eingabengebühr(VwGH 22. 10. 2008, 2008/06/0088; Marzi/Unger,Der Kostenersatz im verwaltungsgerichtlichen Ver-fahren, ÖJZ 2009, 349 [350]). Erhebt die belBeh vordem Verwaltungsgericht selbst oder bestimmte andereBehörden und Organe (Art 133 Abs 6 Z 2 bis 4, Abs 8B-VG) Revision an den VwGH, gebührt ihnen auchfür eine erfolgreiche Revision kein Aufwandersatz(§ 47 Abs 4 VwGG).

30) § 48 Abs 1 Z 1 VwGG. Kostenersatz gebührtnur für solche im Verfahren vor dem VwGH (selten)anfallenden Barauslagen und Kommissionsgebühren,die der Revisionswerber zu tragen hat (§ 62 VwGGiVm §§ 76 f AVG; VwGH 29. 1. 2004, 97/07/0054),nicht jedoch für sonstige, gesetzlich nicht ausdrücklichals ersatzfähig anerkannte Barauslagen der Parteien.

31) Fahrt- und Aufenthaltskosten (Reisekosten) fürdie Wahrnehmung von Parteirechten in Verhandlun-gen vor dem VwGH stehen – Obsiegen vorausgesetzt– dem Revisionswerber, der belBeh und den Mitbetei-ligten zu (§ 48 VwGG). Diese Kosten müssen beziffertwerden. Zur Höhe der Fahrtkosten s § 49 Abs 3VwGG. An Aufenthaltskosten (§ 49 Abs 4 VwGG) ge-bühren gem § 2 VwGH-AufwErsV eine Nächtigungs-

pauschale iHv E 50,– und eine Verpflegskostenpau-schale iHvE 29,50. Anspruch auf Verpflegskostenpau-schale besteht nur zur Hälfte bzw gar nicht, wenn dieDauer des Aufenthalts am Sitz des VwGH einschließ-lich der Dauer der Reise weniger als acht bzw fünfStunden dauert.

32) § 48 Abs 2 Z 1, 3 VwGG; § 1 Z 2 VwGH-Aufw-ErsV. Der Kostenersatz gebührt demjenigen Rechts-träger, in dessen Namen die Behörde in dem dem Ver-fahren vor dem VwG vorangegangenen Verwaltungs-verfahren gehandelt hat (§ 47 Abs 5 VwGG). Gem§ 47 Abs 3 VwGG haben im Fall der Abweisung derRevision auch Mitbeteiligte gegenüber dem Revisions-werber einen Anspruch auf Aufwandersatz, dessenHöhe mit demjenigen des Revisionswerbers identischist (§ 1 Z 3 VwGH-AufwErsV).

33) § 24a Z 1 VwGG. Die Gebühr ist nicht zu ent-richten, wenn die Verwaltungsvorschriften sachlicheAbgabenfreiheit vorsehen (zB § 110 ASVG; § 46GSVG; § 70 AsylG).

34) § 24a Z 3 VwGG. Bei Einbringung der Revi-sion im Wege des ERV soll die Gebührenschuld mitdem Zeitpunkt der Einbringung beim VwGH entste-hen (§ 24a Z 3 VwGG). Diese Bestimmung berück-sichtigt nicht, dass Revisionen nicht beim VwGH, son-dern beim Verwaltungsgericht einzubringen sind(§ 25a Abs 5 VwGG). Zur Entrichtung der Gebühr s§ 24a Z 4 VwGG (vgl Anm 17).

35) Zur Bestimmung eines Kostenersatzanspruchsdem Grunde nach zieht der VfGH, wenn auch nichtimmer konsequent, die subsidiär geltenden (§ 35 Abs 1VfGG) Kostenregeln der ZPO (§§ 41ff) heran, vglChvosta, Kostenersatz im Beschwerdeverfahren vordem VfGH, ZfV 2002, 639 (640 f).

36) Die §§ 88 (Beschwerden), 61a (Verordnungs-prüfungsverfahren) und 65a VfGG (Gesetzprüfungs-verfahren) sehen jeweils unspezifiziert den Ersatz derProzesskosten vor. Der VfGH spricht bei Obsiegendes Bf einen pauschalen Kostenersatz zu, der die Kos-ten sämtlicher Vertretungshandlungen abdeckt. DerVfGH legt die Höhe der Pauschalbeträge ohne gesetz-liche Grundlage selbst fest und veröffentlicht diese aufseiner Homepage (http://www.vfgh.gv.at/cms/vfgh-site/service/faq.html (Stand 9. 9. 2014). Vertritt einRechtsanwalt mehrere Beschwerdeführer, gebührtein Streitgenossenzuschlag.

37) Zuletzt VfGH 27. 6. 2008, B 375/07. WerdenReisekosten geltend gemacht, sind diese zu beziffern.

38) Ein Kostenersatz an die Behörde bzw das Ver-waltungsgericht (über die Frage, wer Beschwerdegeg-ner ist, behängt derzeit ein Normprüfungsverfahren:VfGH 11. 3. 2014, B 40/2014) ist nicht zu leisten(stRsp, zuletzt VfGH 22. 11. 2012, B 306/12). EinKostenersatz an beteiligte Parteien kommt für abver-langte Schriftsätze (vgl VfSlg. 16.463/2002) sowiedann in Betracht, wenn sie mit ihrer Äußerung zur

Österreichisches Anwaltsblatt 2014/10612

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Kosten und Gebühren in den Verfahren des Öffentlichen RechtsAutor: Univ.-Ass. Dr. Thomas Trentinaglia, Linz

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613Österreichisches Anwaltsblatt 2014/10

Abhandlungen

Kosten und Gebühren in den Verfahren des Öffentlichen RechtsAutor: Univ.-Ass. Dr. Thomas Trentinaglia, Linz

Rechtsfindung beigetragen haben (VfSlg 17.837/2006).

39) Vgl VfGH 9. 12. 1986, B 728/86; VfSlg 17.195/2004; Chvosta, Kostenersatz im Beschwerdeverfahrenvor dem VfGH, ZfV 2002, 639 (640).

40) § 17a Z 1 VfGG. Die Gebühr ist nicht zu ent-richten, wenn die Verwaltungsvorschriften sachlicheAbgabenfreiheit vorsehen (zB § 110 ASVG; § 46GSVG; § 70 AsylG).

41) Bei Einbringung der Beschwerde im Wege desERV (§ 14a Abs 1 Z 1 VfGG), die für Rechtsanwälteverpflichtend ist (§ 14a Abs 4 VfGG), ist die Gebühr

fällig, wenn die Daten der Eingabe zur Gänze beimBRZ eingelangt sind (§ 17a Z 3 VfGG iVm § 89dGOG). Für den Gebühreneinzug muss der Gebühren-entrichter (Rechtsanwalt) einen Anschriftcode, unterdem ein Konto zur Einziehung der Eingabengebührgespeichert ist, oder ein anderes Konto, von dem dieEingabengebühr einzuziehen ist, angeben (§ 17a Z 5VfGG). Wird die Beschwerde (ausnahmsweise) nichtim elektronischen Rechtsverkehr eingebracht, wirddie Gebühr im Zeitpunkt der Überreichung der Ein-gabe fällig (§ 17a Z 3 VfGG, zur Entrichtung der Ge-bühr s § 17a Z 4 VfGG).

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2013. XXXIV, 150 Seiten.Br. EUR 36,– ISBN 978-3-214-03101-5m_source=Inserat&utm_medium=App&utm_content=Textlink&utm_campaign=Buch-Gappmayer-Opferbegriff

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„Du Opfer!“ ist heutzutage unter Jugendlichen ein beliebtes Schimpfwort – warum eigentlich? Den „Opferbegriff“ aus wissenschaftlicher Sicht sowie alle damit zusammenhängenden Probleme in der StPO analysiert der Autor in der vorliegenden Arbeit. So setzt er sich unter anderem mit der „Generalklausel“ der StPO auseinander, laut der alle Personen, die in ihren strafrechtlich geschütz-ten Werten beeinträchtigt wurden oder Schaden erlitten haben, auch als Opfer gelten. Aber gehen – wie bisher gängige Rechtsmeinung – Opferrechte nur so weit, als sie die Rechte des Beschul-digten nicht beschneiden? Der Autor schlägt angesichts der seiner Meinung nach vorhandenen Gleichstellung von Opfer und Beschuldigten im Verfahren vor, im Konfl iktfall immer abzuwägen, welche Rechte und wessen Schutz im Einzelfall gewichtiger sind.

MANZ’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbHtel +43 1 531 61 100 fax +43 1 531 61 455 [email protected] Kohlmarkt 16 ∙ 1014 Wien www.manz.at

Gappmayer

Opferbegriff und juristischeProzessbegleitung in der StPO

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Europa aktuell

Die Würfel sind gefallen: Die wichtigstenEU-Posten nach den Wahlen zum EuropäischenParlament

ImNachgang zu denWahlen zum Europäischen Par-lament zwischen dem 22. und dem 25. 5. 2014

wurde das Personal-Karussell der Europäischen Unionerneut in Gang gesetzt und Spitzenpositionen sowohlim Europäischen Parlament als auch in der Europä-ischen Kommission sind neu zu besetzen.

Bei den Europawahlen hatten rund 507 MillionenBürger die Möglichkeit, die 751 Abgeordneten zu be-stimmen, die in den kommenden fünf Jahren ihre Inte-ressen im Europaparlament vertreten werden. Von denursprünglich 19 österreichischen Abgeordneten sindacht Abgeordnete nicht mehr zu den Wahlen angetre-ten (etwa Hannes Swoboda, S&D, Eva Lichtenberger,Grüne) oder nicht mehr wiedergewählt worden (EwaldStadler, Martin Ehrenhauser, beide fraktionslos). Mitdem Vertrag von Lissabon reduziert sich nun die Zahlder österreichischen Abgeordneten von 19 auf 18Sitze. Davon entfallen fünf Sitze auf die ÖVP, fünfauf die SPÖ, vier auf die FPÖ, drei auf die Grünenund einer auf die Neos. Unter den österreichischenAbgeordneten befinden sich keine Rechtsanwälte,doch sind mit Evelyn Regner (S&D), Jörg Leichtfried(S&D) und Angelika Mlinar (ALDE) zumindest dreiJuristen vertreten. Erwartungsgemäß bilden im neuenEU-Parlament erneut die Christdemokraten (EVP)mit 221 Abgeordneten sowie die Sozialdemokraten(S&D) mit 191 Abgeordneten die zwei stärksten Frak-tionen. Die Christdemokraten haben im Vergleich zu2009 erheblich an Stimmen eingebüßt, bleiben abermit 28,23% die stärkste Kraft. EU-Skeptiker undrechte Parteien haben bei der Wahl in zahlreichenMitgliedstaaten große Zugewinne zu verzeichnen.

Das Europäische Parlament hat bereits seine Sitz-verteilung für die nächsten zweieinhalb Jahre festge-legt. Zum Präsidenten des Parlaments wurde – wie be-reits in der Vergangenheit – der deutsche AbgeordneteMartin Schulz (S&D) gewählt. Unterstützt wird erdurch 14 Vizepräsidenten, darunter auch die Abgeord-nete Ulrike Lunacek (Grüne). Ebenso fanden die Aus-schussverteilung sowie die Wahl der Ausschussvorsit-zenden statt. Der Rechtsausschuss (JURI) wird in derersten Hälfte der neuen Legislaturperiode von demtschechischen Abgeordneten Pavel Svoboda (EVP) ge-leitet werden. Zu seiner ersten Stellvertreterin wurdedie Österreicherin Evelyn Regner (S&D) gewählt. DerAusschuss wird weiter Gesetzgebungsverfahren wiedas Verfahren für geringfügige Forderungen und zur

Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit nur einemGesellschafter federführend bearbeiten. Im Ausschussfür bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (LIBE)sind die österreichischen Abgeordneten Heinz Becker(EVP), Josef Weidenholzer (S&D) und Harald Vilimsky(fraktionslos) vertreten. Der LIBE-Ausschuss ist unteranderem federführend verantwortlich für die Daten-schutz-Grundverordnung und die Europäische Staats-anwaltschaft. Vorsitzender ist der Brite Claude Moraes(S&D). Der Ausschuss für Wirtschaft und Währung(ECON) ist mit Othmar Karas (EVP) als Mitglied be-setzt. Im ebenfalls anwaltsrelevanten Ausschuss fürBinnenmarkt und Verbraucherschutz (IMCO) sindmit Othmar Karas (EVP), Josef Weidenholzer (S&D)und Franz Obermayr (fraktionslos) drei Österreichervertreten. Die frühere Justiz-Kommissarin Viviane Re-ding ist ebenfalls als Abgeordnete ins Europäische Par-lament gewechselt.

Mit den Europawahlen geht auch die Neubesetzungder Europäischen Kommission einher.Wie im Vertragvon Lissabon vorgesehen, wurde nach zähen Verhand-lungen und gegen den Widerstand der Briten schließ-lich der Spitzenkandidat der – aus den Wahlen zumEuropäischen Parlament hervorgegangenen – stim-menstärksten Partei, Jean-Claude Juncker zum Präsi-denten der künftigen Europäischen Kommission be-stellt. Der designierte Kommissionspräsident hat dieSommerpause der Europäischen Institutionen im Au-gust dazu genutzt, sein Kommissaren-Team zusam-menzustellen. Österreich hat neuerlich Johannes Hahnals Kandidaten nach Brüssel entsandt, welcher künftigden Bereich Nachbarschaftspolitik inklusive der Er-weiterung betreuen wird. Juncker ist es gelungen dievom Europäischen Parlament mit Nachdruck gefor-derte Frauenquote zu erreichen. Dem Kommissions-kollegium werden neun Frauen angehören, wovon dreials Vize-Präsidentinnen der Europäischen Kommis-sion fungieren werden. Die drei Vize-Präsidentinnensind die Slowenin Alenka Bratusek (Energieunion),die Bulgarin Kristalina Georgiewa (Haushalt) und dieehemalige italienische Außenministerin Federica Mog-herini, die Catherine Ashton als Hohe Vertreterin derEuropäischen Union für Außen- und Sicherheitspoli-tik nachfolgt. Insgesamt gibt es sieben Vize-Präsiden-ten – so viele wie bisher. Die Rolle der Vize-Präsiden-ten wird in der neuen Kommission allerdings deutlichgestärkt. Sie sollen als Koordinatoren große Projekte

Österreichisches Anwaltsblatt 2014/10614

Mag. Katarin

Steinbrecher

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615Österreichisches Anwaltsblatt 2014/10

Europa aktuell

leiten, für die mehrere Kommissare zuständig sind.Der bisherige niederländische Außenminister FransTimmermans wird in der neu geschaffenen Funktiondes Ersten Vize-Präsidenten arbeiten und ist nebendem Bereich Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte,auch für eine bessere Regulierung auf EU-Ebene zu-ständig und soll für einen deutlichen Bürokratieabbauin der Europäischen Union sorgen. Justizkommissarinwird die Juristin Vera Jourová, die zuletzt in ihrer Hei-mat, der tschechischen Republik, als Ministerin für re-gionale Entwicklung tätig war.

Bevor die Europäische Kommission allerdings am1. 11. 2014 offiziell ihre Tätigkeit aufnehmen kann,

müssen sich die designierten Kommissare von 29. 9.bis 9. 10. 2014 den Anhörungen durch die Abgeordne-ten des Europäischen Parlaments stellen.Während deram 20. 10. 2014 beginnenden Plenartagung in Straß-burg wird dann das Europaparlament über die Ernen-nung des gesamten Kommissionskollegiums abstim-men.

Dem bisherigen EU-Ratspräsident Herman VanRompuy wird der bisherige polnische RegierungschefDonald Tusk nachfolgen.

Mag. Katarin Steinbrecher,ÖRAK-Büro Brüssel

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2014. XXII, 252 Seiten.Br. EUR 56,–ISBN 978-3-214-01093-5093-5&utm_source=Inserat&utm_medium=App&utm_content=Textlink&utm_campaign=Buch-LeupoldKolba-VRUG

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1093-5&utm_source=Inserat&utm_medium=App&utm_content=Textlink&utm_campaign=Buch-LeupoldKolba-VRUGww.manz.at/list.html?t

/wSeit 13.6.2014 gelten aufgrund des VRUG und des FAGG neue Fristen, Formerfordernisse, Formula-re, Ausnahmen und Gegenausnahmen im Verbraucherrecht. Bei Nichtbefolgung drohen schwebend unwirksame Verträge sowie Verwaltungsstrafen.

Diese Ausgabe bietet alles, was im Umgang mit der neuen Rechtslage entscheidend ist:

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Kolba · Leupold

VRUG – Das neue Verbraucher-recht

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Aus- und Fortbildung

AnwaltsakademieTerminübersicht Oktober 2014 bis Dezember 2014

Oktober 2014

6. bis 27. 10. WIENLehrgangDie Begleitung des Verbrechensopfers im Strafpro-zessSeminarnummer: 20141006/8

10. 10. WIENUpdateAmtshaftungSeminarnummer: 20141010/8

13. 10. INNSBRUCKUpdateBelastungen der Liegenschaft: Dienstbarkeit, Real-last, Veräußerungs- und Belastungsverbot, Vor-kaufsrechtSeminarnummer: 20141013/6

14. 10. WIENSeminarreihe Steuerrecht:9. StiftungssteuerrechtSeminarnummer: 20141014/8

16. 10. LINZUpdateFamilien- und ScheidungsrechtSeminarnummer: 20141016/3

17. und 18. 10. WIENBasicVerwaltungsverfahren und verwaltungsgerichtlichesVerfahren Teil II: Verwaltungsgerichtsbarkeit1. Instanz (Bundes- und Landesverwaltungsge-richte); Asylrecht und AsylverfahrenSeminarnummer: 20141017A/8

17. und 18. 10. WIENSpecialErbrecht und VermögensnachfolgeSeminarnummer: 20141017/8

21. 10. WIENSeminarreihe Steuerrecht:10. Liegenschaftsverkehr und SteuernSeminarnummer: 20141021/8

23. bis 25. 10. WIENBasicDie Ehescheidung und ihre FolgenSeminarnummer: 20141023/8

24. und 25. 10. ST. GEORGEN i. A.BasicGesellschaftsrecht ISeminarnummer: 20141024/3

24. und 25. 10. GRAZSpecialGesellschaftsrecht IISeminarnummer: 20141024/5

24. und 25. 10. WIENSpecialAusgewählte Materien des ExekutionsrechtsSeminarnummer: 20141024/8

31. 10. und 1. 11. WIENKey qualificationsFollow-up Seminar – Verhandeln bei Gericht fürRechtsanwaltsanwärterSeminarnummer: 20141031/8

November 2014

3. 11. WIENUpdateFremdenrecht: Das neue BFA und das BVwGSeminarnummer: 20141103/8

4. 11. WIENSeminarreihe Steuerrecht:11. Insolvenz und SteuernSeminarnummer: 20141104/8

6. und 7. 11. INNSBRUCKBasicStandes- und HonorarrechtSeminarnummer: 20141106/6

6. bis 8. 11. WIENKey qualificationsVerhandeln bei Gericht für Rechtsanwaltsanwärter– alles, was Sie noch können sollten!Seminarnummer: 20141106/8

7. und 8. 11. WIENSpecialVerwaltungsverfahren und verwaltungsgerichtlichesVerfahren Teil III: Die Verfahren vor den Verwal-tungsgerichten (LVwG, BVwG, BFG, VwGH,VfGH)Seminarnummer: 20141107/8

Österreichisches Anwaltsblatt 2014/10616

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617Österreichisches Anwaltsblatt 2014/10

Aus- und Fortbildung

7. und 8. 11. WIENGesellschaftsrecht II (Der Gesellschaftsvertrag –

Schwerpunkt GmbH)Seminarnummer: 20141107A/8

10. 11. WIENUpdateEinführung in das VergaberechtGrundlagen – Neuerungen und Tendenzen – Ak-tuelle RechtsprechungSeminarnummer: 20141110/8

11. 11. GRAZExtraProfessional Legal Writing in English: Three KeySkills for New AssociatesSeminarnummer: 20141111/5

14. und 15. 11. WIENUpdateRechtsentwicklung im Schadenersatz- und Versi-cherungsrechtSeminarnummer: 20141114B/8

14. und 15. 11. ST. GEORGEN i. A.SpecialMietrechtSeminarnummer: 20141114/3

14. und 15. 11. WIENSpecialGrundzüge der Bilanzanalyse und Unternehmens-bewertungSeminarnummer: 20141114/8

14. und 15. 11. WIENSpecialLauterkeitsrechtSeminarnummer: 20141114A/8

17. 11. WIENPrivatissimumFinanzstrafrechtSeminarnummer: 20141117/8

18. 11. WIENSeminarreihe Steuerrecht:12. Vermögensveranlagung und Steuern – Die Be-steuerung der Einkünfte aus KapitalvermögenSeminarnummer: 20141118/8

20. 11. SALZBURGPrivatissimumAchtung: Verjährung! – Wichtiges für die Advoka-turSeminarnummer: 20141120/4

20. bis 22. 11. WIENSpecialStart up für Rechtsanwälte – der Sprung ins kalteWasserSeminarnummer: 20141120/8

21. und 22. 11. FELDKIRCHSpecialSchwerpunkt Leistungsstörungen: Gewährleistungund SchadenersatzSeminarnummer: 20141121/7

21. und 22. 11. WIENSpecialHonorarrechtSeminarnummer: 20141121/8

24. 11. WIENPrivatissimumAktueller Zwischenbericht: Wirtschaftsdelikte ausstaatsanwaltlicher SichtSeminarnummer: 20141124/8

26. 11. LINZUpdateAktuelle Judikatur des OGH zum Wirtschaftsstraf-recht (Schwerpunkt: Untreue) – Analyse und Bewer-tungSeminarnummer: 20141126/3

27. bis. 29. 11. IGLSBasicStrafverfahrenSeminarnummer: 20141127/6

28. und 29. 11. WIENBasicStandesrechtSeminarnummer: 20141128/8

28. und 29. 11. WIENSpecialGesellschaftsrecht III – Die AktiengesellschaftSeminarnummer: 20141128A/8

28. und 29. 11. WIENKey qualificationErfolgreich kommunizieren mit MandantenSeminarnummer: 20141128B/8

Dezember 2014

2. 12. WIENSeminarreihe Steuerrecht:13. Abgaben in der RA-KanzleiSeminarnummer: 20141202/8

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Österreichisches Anwaltsblatt 2014/10618

Aus- und Fortbildung

5. 12. WIENUpdateEinbringung – Verschmelzung – SpaltungSeminarnummer: 20141205/8

5. und 6. 12. BREGENZSpecialSteuern und Abgaben – „must knows“Seminarnummer: 20141205/7

5. und 6. 12. ST. GEORGEN i. A.

BasicZivilverfahren IISeminarnummer: 20141205/3

Fremdenrecht: Das neue BFA und das BVwG

InfopillWarum Sie teilnehmen sollten:Neben den vielen fast schon alltäglichen materiellenÄnderungen im Fremden- und Asylrecht hat das Jahr2014 vor allem Änderungen im Bereich der Behördenund Gerichte gebracht:Im neuen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl –BFA sind Teile der alten „Fremdenpolizei“ mit demehemaligen „Bundesasylamt“ verschmolzen, das neueBundesverwaltungsgericht ist aus der Zusammenle-gung des Asylgerichtshofes mit zahlreichen anderenBerufungsbehörden und -senaten entstanden. Die sichdaraus ergebenden Neuerungen in den Bereichen Ver-fahrensrecht, Zuständigkeiten, Fristen uvm. sollen

praxisnah (vor allem für die Anwaltschaft) im Lichtder aktuellsten Rechtslage aufbereitet werden. Hin-weise auf schon vorliegende neue Judikatur und be-hördliche Praxis sowie auf mögliche Fehlerquellen sol-len die Infopill abrunden, um bestmögliche Vertretungin fremdenrechtlichen Belangen zu ermöglichen.Planung: ao. Univ.-Prof. Dr. Michael Enzinger, RA inWienReferenten: Mag. Georg Bürstmayr, RA in WienDir. Mag. Wolfgang Taucher, M.A. Leiter des Bundes-amtes für Fremdenwesen und Asyl in WienTermin: Montag, 3. 11. 2014 = 1 HalbtagVeranstaltungsort: Wien, ModulSeminarnummer: 20141103/8

Standes- und Honorarrecht

BasicWarum Sie teilnehmen sollten:Ziel dieses Seminars ist die Erarbeitung der Schwer-punkte des Standesrechts sowie die Vermittlung vonEinblicken in den Aufbau und in die Arbeit der Stan-desorganisation. Das materielle und formelle Diszipli-narrecht wird dargestellt und anhand von praktischenFallbeispielen vertiefend bearbeitet. Das Seminar be-fasst sich aber auch mit dem Berufsbild des Rechtsan-walts und mit den Auswirkungen des EU-Beitritts aufdas anwaltliche Berufsrecht.Detailliert behandelt wird der standesrechtlich vorge-gebene Umgang mit Fremdgeld und insbesonderemit Treuhandgeld.Der dritte Halbtag widmet sich den Fragen zumThema Anwaltliche Anti-Geldwäscherei-Compliance:Was ist Geldwäscherei? Wie erkenne ich „geldwä-

schereigeneigte“ Verhaltensmuster? Welche Metho-den und Formen von Geldwäscherei gibt es? WelchePflichten treffen den Rechtsanwalt? Was kann manaus den Erfahrungen der Banken lernen?Der letzte Seminarteil beschäftigt sich mit Honoraran-sprüchen des Anwalts gegenüber seinen Klienten. Zieldes Seminars ist die Vermittlung der Grundsätze desHonorarrechts sowie die Anwendbarkeit des RATGund der AHK. Anhand von aktuellen Fallbeispielenwerden die Grundzüge des Kostenersatzrechtes desZivil-, Exekutions-, Konkurs-, Ausgleichs- und Straf-verfahrens sowie der Vertragsgestaltung dargestellt.Planung: Dr. Andrea Haniger-Limburg, RA in Inns-bruckReferenten: Dr. Andreas König, RA in Innsbruck, Präsi-dent des Disziplinarrates der Tiroler Rechtsanwalts-kammer

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619Österreichisches Anwaltsblatt 2014/10

Aus- und Fortbildung

Dr. Georg Huber, RA in KufsteinDr. Christian Klotz, RA in InnsbruckDr. Martin Exenberger, Geldwäschebeauftragter undLeiter der Abteilung Recht & Compliance, Raiffei-sen-Landesbank Tirol AG

Dr. Alexander Wöß, RA in LinzTermin: Donnerstag, 6. 11. 2014, Freitag, 7. 11. 2014und Samstag, 8. 11. 2014 = 5 HalbtageVeranstaltungsort: Innsbruck, Villa BlankaSeminarnummer: 20141106/6

Einführung in das VergaberechtGrundlagen – Neuerungen und Tendenzen – Aktuelle Rechtsprechung

UpdateWarum Sie teilnehmen sollten:Das Vergaberecht regelt das Beschaffungswesen deröffentlichen Hand. In nahezu jeder Volkswirtschaftist die ökonomische Bedeutung öffentlicher Aufträgeenorm. Das jährliche Gesamtvolumen öffentlicherAuftraggeber in Österreich wird mit rund E 39 Mil-liarden beziffert; dies entspricht rund 16,5% des Brut-toinlandsproduktes von Österreich.Dieses Seminar beschäftigt sich umfassend mit denGrundlagen des Vergaberechts.

Planung: Dr. Michael Breitenfeld, RA in WienReferenten: o. Univ.-Prof. Dr. Josef Aicher, Institut fürUnternehmens- undWirtschaftsrecht an der Universi-tät WienDr. Michael Breitenfeld, RA in WienMag. Robert Ertl, RA in WienTermin: Montag, 10. 11. 2014 = 2 HalbtageVeranstaltungsort: Wien, ModulSeminarnummer: 20141110/8

Rechtsentwicklung im Schadenersatz- und Versicherungsrecht

UpdateWarum Sie teilnehmen sollten:Sehr geehrte Kolleginnen! Sehr geehrte Kollegen!Ich darf Ihnen dieses Seminar besonders empfehlen,vor allem im Hinblick auf die neuen höchstgerichtli-chen Entscheidungen und die Wichtigkeit diesesRechtsgebietes, da sich unabhängig vom jeweiligenTätigkeitsschwerpunkt in der Praxis immer wieder Be-rührungspunkte zum Schadenersatz und Versiche-rungsrecht ergeben und besonders in diesem Bereichdas „Up-to-date-Sein“ zum täglichen Handwerk desnicht nur aus-, sondern vor allem auch des fortgebilde-ten Rechtsanwaltes gehören muss.

In vorzüglicher kollegialer HochachtungDr. Elisabeth ZimmertPlanung: Dr. Elisabeth Zimmert, RA in NeunkirchenReferenten: Hon.-Prof. Dr. Karl-Heinz Danzl, Senats-präsident des Obersten Gerichtshofes in Wienem. o. Univ.-Prof. Dr. Attila Fenyves,UniversitätWien– Institut für Zivilrecht, Universität Graz – Leiter desUniversitätslehrganges für VersicherungswirtschaftTermin: Freitag, 14. 11. 2014 und Samstag, 15. 11.2014 = 3 HalbtageVeranstaltungsort: Wien, Austria Trend Hotel Sa-voyen ViennaSeminarnummer: 20141114B/8

Mietrecht

SpecialWarum Sie teilnehmen sollten:Das Seminar soll die Struktur des österreichischenMieterschutzes vermitteln, das Verständnis für die Zu-sammenhänge zwischen dem zwingenden und dem

dispositivenMietrecht fördern und anwaltliche Gestal-tungsmöglichkeiten im Vertrag und im Prozess aufzei-gen.

Die Referenten bearbeiten mit den Teilnehmern dietypischen (meist selbst erlebten und gestalteten) Kon-

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Österreichisches Anwaltsblatt 2014/10620

Aus- und Fortbildung

flikte im Dauerschuldverhältnis Miete vom Abschlussdes Vertrages bis zur zwangsweisen Räumung anhandvon instruktiven Beispielen.Ziel ist es, um fünf Säulen des gesetzlichen Mieter-schutzes – Kündigungsschutz, Mietzinsobergrenzen,zwingende Vertragsstandards, Weitergaberechte undAußerstreitverfahren – ein kompaktes Mietrechtsge-bäude zu errichten, das trotz seines Charakters alsDauerbaustelle stabil und ausbaufähig bleibt.

Planung: Mag. Alfred Tanczos, Richter des OLG GrazReferenten: Mag. Helmut Schmid, RA in GrazDr. Günther Schmied, RA in GrazMag. Alfred Tanczos, Richter des OLG GrazTermin: Freitag, 14. 11. 2014 und Samstag, 15. 11.2014 = 3 HalbtageVeranstaltungsort: St. Georgen i. A.,Hotel Attergau-hofSeminarnummer: 20141114/3

Eingetragene Rechtsanwälte entrichten im ersten Jahrnach ihrer Eintragung in die „Liste der Rechtsanwälte“den Seminarbeitrag, welcher für Rechtsanwaltsanwär-ter Gültigkeit hat. Der Veranstaltungstermin dieservergünstigten Seminare muss im Zeitraum bis zum Ab-lauf von einem Jahr nach Eintragung liegen. Der An-meldung muss ein Nachweis des Eintragungszeitpunk-tes beigelegt werden. Mit dieser Maßnahme sollenRechtsanwälte nach ihrer Eintragung eine finanzielle

Unterstützung erhalten, sich nach ihrer Ausbildungweiterhin fortzubilden.Nähere Informationen erhalten Sie unter:Tel: (01) 710 57 22-0 oder Fax: (01) 710 57 22-20oder E-Mail: [email protected]ätzlich haben Sie unterwww.awak.atGelegenheit,sich zu informieren und sich anzumelden.Bitte beachten Sie, dass Anmeldungen ausschließlichschriftlich Gültigkeit haben!

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2014. XXVIII, 988 Seiten.Ln. EUR 218,–ISBN 978-3-214-04372-8 Subskriptionspreis bis 31. 10. 2014 EUR 178,–

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ww

rat&utm_medium=App&utm_content=Textlink&utm_campaign=Buch-ReissnerNeumayr-HB-Betriebsvereinbarungenw.manz.at/list.htm

wwIn diesem Handbuch werden – nach einem Allgemeinen Teil über die rechtlichen Rahmenbedingungen für Betriebsvereinbarungen – 44 Betriebsvereinbarungstatbestände erstmals systematisch und um-fassen dargestellt.

Die Bearbeitungen folgen einem einheitlichen Schema:• Einführung: Erklärung von Rechtslage und Zweck• Konzeptionen: Analyse charakteristischer Gestaltungen• Folgen: Rechtliche Konsequenzen, gerichtliche Überprüfbarkeit

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Zeller HandbuchBetriebsvereinbarungen

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Kommunikation und Rhetorik für den Anwaltin der täglichen Praxis1)Dr. Ivo Greiter, Rechtsanwalt in Innsbruck.

I. Das Gespräch des Anwalts mitdem Mandanten2)

II. Außergerichtliche Verhandlungen3)

III. Verhandlungen für Vergleichs-gespräche im Gerichtssaal4)

IV. Vernehmung der Zeugen5)

V. Vernehmung der eigenen Partei6)

VI. Plädoyer im Strafprozess1. Was ist das Ziel des Plädoyers im Strafprozess?" Das Plädoyer soll den Richter zugunsten des Mandan-

ten beeinflussen und überzeugen." Das Plädoyer soll für den Mandanten den erhofften

Freispruch bewirken." Wenn dies aufgrund der Lage nicht erreichbar ist, er-

hofft sich derMandant als Ergebnis des Plädoyers einemilde Strafe.

" Das Plädoyer soll nicht nur die Richter beeindruckenund überzeugen, sondern auch dem Mandanten dasGefühl vermitteln, dass er gut vertreten ist, dass dieihm wichtigen Sachen vom Anwalt an das Gericht he-rangetragen wurden und dass der Anwalt sich für ihnvoll engagiert hat.

2. Mit welchen Mitteln erreiche ich das Ziel?" Der formelle Adressat meines Plädoyers ist immer das

Gericht." Der Anwalt muss sich trotzdem bewusst sein, dass fak-

tisch mehrere Adressaten seines Plädoyers denkbarsind:– Natürlich immer das Gericht mit einem oder

mehreren Berufsrichtern,– sofern zuständig, die Laienrichter als Schöffen

oder als Geschworene,– manchmal auch der Staatsanwalt,– immer auch, soweit anwesend, der eigene Man-

dant,– manchmal der Geschädigte, der sich mit oder ohne

Anwalt dem Strafverfahren angeschlossen hat,– manchmal auch das Publikum,– manchmal auch die anwesenden Medienvertreter.

" Je nach der Bedeutung der Adressaten für seinenMandanten wird dies der Anwalt bei seinem Plädoyerberücksichtigen müssen.

" Der Anwalt muss sich also vor dem Plädoyer genaubewusst werden, wer die tatsächlichen Adressaten sei-nes Plädoyers sein werden und dies mit demMandan-ten besprechen.

" Wichtigstes Ziel des Plädoyers ist es, den Mandantenzufrieden zu stellen. Das klingt eigenartig. Dazu einextremes Beispiel: Wenn ich einen Freispruch errei-che, indem ich den Mandanten als unzurechnungsfä-hig und geisteskrank erkläre, so werde ich dies nieohne Zustimmung des Mandanten machen dürfen.Denn ihm ist es in der Regel lieber, zB zu einer be-dingten, also auf Bewährung ausgesetzten Geldstrafeverurteilt zu werden, als den Rest seines Lebens alsGeisteskranker behandelt zu werden. Der Mandantmuss von meinem Plädoyer so überzeugt sein, dasser mir dankt und gratuliert, auch wenn er verurteiltwird. Er muss so von mir begeistert sein, dass er michwieder beauftragen würde.

" Je nach dem Adressaten meines Plädoyers werde ichverschiedene Schwerpunkte setzen:– Bei Berufsrichtern werde ich den Schwerpunkt

meines Plädoyers auf den Sachverhalt und dessenrechtliche Beurteilung legen, fast wie bei einemFachgespräch unter Fachleuten.

– Bei Laienrichtern muss ich die im Gesetz enthal-tene Norm in die Umgangssprache übersetzenund mit Beispielen plastisch verständlich machen.Eventuell muss ich die Laien ermuntern, ihrenStandpunkt bei der Beratung mit den Berufsrich-tern weiter zu vertreten und sich nicht durch denHinweis auf die größere juristische Erfahrung derBerufsrichter von diesen einschüchtern zu lassen.

– Bei Geschworenen werde ich den ganzen Sach-verhalt umfassend so aufbereiten, dass die Ge-schworenen alle Informationen haben, um aus ei-gener Überzeugung zum „richtigen“ Urteil zukommen.

– Für den eigenen Mandanten werde ich vor allemseine Sichtweise in den Vordergrund stellen, sodass er sich von mir verstanden und gut vertretenweiß.

621Österreichisches Anwaltsblatt 2014/10

Aus- und Fortbildung

1) Mit Zustimmung des Autors dem Werk „Schlüsselqualifikationen“,Verlag Dr. Otto Schmidt, Köln, entnommen.

2) AnwBl 2010, 361 (Heft 07–08).3) AnwBl 2010, 474 (Heft 10).4) AnwBl 2013, 164 (Heft 3).5) AnwBl 2014, 124 (Heft 2).6) AnwBl 2014, 126 (Heft 2).

2014, 621

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– Für den Geschädigten und dessen Vertreterwerde ich – soweit angebracht – Mitgefühl undVerständnis zeigen und ihm Hilfe bei der Scha-densgutmachung anbieten.

– Wenn das Publikum Adressat ist – das ist bei bri-santen gesellschaftspolitischen Strafverfahren,manchmal bei Ehrenbeleidigungsfällen etc., denk-bar – dannwerde ich imPlädoyer sehr stark auf dieIdentifikation des Publikums mit dem Angeklag-ten hinarbeiten. Gerade bei politischen Prozessenkann dies erforderlich sein.

– Wenn die anwesenden Medienvertreter Adressa-ten sind, muss sich der Anwalt bemühen, kom-plexe Sachverhalte so zu vereinfachen, dass sie ge-eignet sind, in einem Bericht mit 20 Zeilen wie-dergegeben zu werden. Da jeder Medienberichteine Überschrift hat, ist es günstig, gleich mit zuüberlegen, mit welchem Schlagwort man denMe-dien den richtigen Aufhänger liefert. Ohne plasti-schen, bildhaft vermittelten Sachverhalt ist auchdas gewünschte Echo in denMedien schwer mög-lich.

" Da es praktisch nie vorkommt, dass es nur einen Ad-ressaten gibt, müssen vom Anwalt die für die einzel-nen Adressaten wichtigen Überlegungen in der opti-malen Mischung beim Plädoyer berücksichtigt undsinnvollerweise vorher auch mit dem Mandanten er-örtert werden.

" Neben der Einstellung auf die Adressaten gibt es je-doch noch zahlreiche Anregungen, die allgemeineGültigkeit haben. Eine davon lautet: „Hole den Zuhö-rer dort ab, wo er ist“. Ich muss also von der Skepsisdes Richters, von seiner eventuell vorgefassten Mei-nung ausgehen, diese akzeptieren und ihn von dortaus mit guten Argumenten und Fakten langsam zumeiner Sichtweise führen und ihn von meiner Sicht-weise überzeugen.

" Der Anwalt muss dem Mandanten klar machen, dassdessen Körpersprache von manchen Richtern genaubeobachtet wird.

" Gerade das Verhalten während des Plädoyers desStaatsanwalts und während des Plädoyers des Anwaltskann dem Richter Rückschlüsse auf die Glaubwürdig-keit des jeweiligen Plädoyers ermöglichen. Deshalb istes günstig, wenn der Mandant während der beidenPlädoyers seine Körpersprache im Griff behält.

" Jedes Plädoyer soll klar erkennbar gegliedert sein.Wenn ich die Gliederung am Beginn ankündige, er-höht dies die Bereitschaft der Zuhörer, mitzudenken.Wenn ich zB zehn Gründe nennen möchte, die für ei-nen Freispruch von Bedeutung sind und jeweils an-sage, zB „jetzt zum 4. Grund (Punkt, Abschnitt, Sach-verhalt, Umstand, Argument)“, dann findet jeder Zu-hörer sofort wieder zu seiner Aufmerksamkeit zurück.Er muss sich dann nicht lange informieren, in wel-chem Umfeld der Redende sich gerade befindet, son-

dern weiß präzise, dass jetzt ein neuer Abschnittkommt, bei dem er wieder von Anfang an aufmerksamdabei sein kann.

" Das Plädoyer soll plastisch und bildhaft sein. Wennich meinen Vortrag mit Bildern, Geschichten, Ver-gleichen und Beispielen ausstatte, bleibt viel mehrbei den Zuhörern hängen als bei einer trockenen Auf-zählung der Umstände.

" Aus einer Untersuchung des amerikanischen Psycho-logen Albert Mehrabian wissen wir, dass die Wirkungeines Redners anteilsmäßig von folgendenUmständenabhängt:– 55% derWirkung hängen von der Körpersprache

ab, also vom Auftreten, von den Bewegungen, derGestik und der Mimik;

– 38% der Wirkung hängen von der Stimme ab,also vom Tonfall, der Geschwindigkeit, von kur-zen oder langen Sätzen, der Betonung, der Arti-kulation, von den Pausen, Höhen und Tiefender Stimme, Wahl der Tonlage etc und

– 7% der Wirkung hängen vom Inhalt ab. Nur 7%!" Daraus ergibt sich, wie wichtig die Vortragsart für die

Wirkung des Plädoyers ist. Wenn das Plädoyerschriftlich ausgearbeitet wurde und nur monoton ab-gelesen wird, komme ich nur auf höchstens 7% dermöglichen Wirkung.

" Ein in zehn Stichworte gegliedertes Plädoyer, das vonmir frei formuliert wird, hat hingegen die Chance,100% der möglichen Wirkung zu erzielen.

" Da der formelle Adressat des Plädoyers immer dasGericht ist, ist das Plädoyer auch immer an den Rich-ter gerichtet, die formelle Anrede lautet also „HerrRichter“, „Hohes Gericht“, „Hohes Schöffengericht“etc.

" Manchmal ist es als Verteidiger besonders wichtig,den Mandanten vor der Verhandlung genau zu infor-mieren, welche Schwerpunkte man im Plädoyer set-zen will, um beim Richter glaubwürdig aufzutreten.Es kann zB durchaus möglich sein, dass im Plädoyerausführlich darauf hingewiesen wird, dass der Man-dant bei seiner ersten Aussage gelogen habe, zB weiler Angst hatte, die Wahrheit glaube ihm sowieso nie-mand. Für eine derartige Strategie benötige ich aberunbedingt die Zustimmung des Mandanten.

" Wenn ich auf Freispruch plädiere, aber doch auch miteinem Schuldspruch rechnen und deshalb Milde-rungsgründe aufzeigen muss, ergibt sich das Problem,wie man beide im Widerspruch stehenden Ziele ein-bringt. Als beste Lösung hat sich herausgestellt, nachSchilderung des Sachverhalts zu erwähnen, dass dasGericht aus dem bisher Gesagten möglicherweiseden Eindruck hat, ein Schuldspruch sei gerechtfertigt.Für diesen Fall gäbe es etliche Milderungsgründe,nämlich . . . Im Folgenden führt man sodann aus, auswelchen Gründen aber ein Freispruch die einzig rich-tige Lösung ist und begründet dies ausführlich. Man

Österreichisches Anwaltsblatt 2014/10622

Aus- und Fortbildung

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kann dann das Plädoyer mit dem Antrag beenden, denMandanten freizusprechen. Die Möglichkeit desSchuldspruchs liegt dann schon etliche Sätze zurückund wirkt dann psychologisch nicht mehr so starkwie der letzte Antrag auf Freispruch.

" Wenn ich in meinem Plädoyer Bilder, Geschichten,Vergleiche oder Beispiele bringe, sollten diese mög-lichst aus der Gedankenwelt und demLeben des Rich-ters genommen werden, damit sie persönlich anspre-chen.

" Verletzende Vorwürfe persönlicher Art gegen denStaatsanwalt oder Dritte („Er steht völlig daneben“,„Er hat es nicht gelernt“, „Er soll einmal das Gesetzstudieren“ etc) führen meist dazu, dass sich andere,zB die Richter, mit dem Angegriffenen solidarischfühlen. Formulierungen wie zB „Sie können nichts da-für, dass die behaupteten Fakten widerlegt wurden“,sind wesentlich günstiger.

" Formulierungen, wie der „Staatsanwalt erinnere einenan einen juristischen Geisterfahrer“ oder er verfolgeden Angeklagten mit „verbissener Härte“ belastendie Atmosphäre, ohne dass der Verteidiger oder seinMandant irgendeinen Nutzen daraus ziehen könnte.

" Vom Formalen her empfiehlt es sich, jedes Faktumdeutlich vom nächsten abzugrenzen, kurze Sätze zuformulieren, rhetorische Fragen zu stellen, aufzuzei-gen, was wäre wenn, etc.

" Wenn der Sachverhalt vom Staatsanwalt nicht eindeu-tig nachgewiesen werden kann, können möglicheZweifel des Richters durch das Aufzeigen denkbarerAlternativsachverhalte verstärkt werden, also „Wiekönnte es denn noch gewesen sein?“.

3. Beispiel

Bei einem Strafprozess wurde die unverheiratete FrauA in 1. Instanz wegen Meineids verurteilt. Sie hatteein Kind geboren und vor Gericht erklärt, in der frag-lichen Zeit ausschließlich mit X Geschlechtsverkehrgehabt zu haben. Später stellte sich heraus, dass X zwarfähig zum Geschlechtsverkehr, aber völlig zeugungs-unfähig war. Natürlich zog dies ein Strafverfahren we-gen falscher Zeugenaussage nach sich und endete miteiner Verurteilung der Frau A zu einer mehrmonatigenGefängnisstrafe. Im Berufungsverfahren begann ich als(Pflicht-)Verteidiger mein Plädoyer etwa wie folgt:

„Hoher Berufungssenat. Vor Ihnen steht Frau A,verurteilt wegen falscher Zeugenaussage. Wäre ichan Ihrer Stelle im Berufungssenat, wäre alles völlig klarfür mich: Sie ist schuldig. Ihre Aussage ist objektivfalsch. Eine Schwangerschaft von jemandem, der ob-jektiv zeugungsunfähig ist, ist unmöglich. Alles sprichtfür eine strafbare falsche Aussage. Es gibt überhauptkeinen Grund, an der Richtigkeit des Schuldspruchsdes Erstgerichts zu zweifeln. Und jetzt, hohes Gericht,werden Sie mich fragen, weshalb dann die Berufung?

Und das möchte ich Ihnen jetzt darlegen: Es gibt über-haupt keinen Grund, warum Frau A eine falsche Aus-sage abgelegt haben sollte. Sie ist nicht verheiratetund auch in keiner Lebensgemeinschaft gebunden.Herr X ist völlig vermögenslos, also das Gegenteil ei-nes ‚reichen Zahlvaters‘, es gibt deshalb überhaupt kei-nen Grund, weshalb sie falsch aussagen sollte.“

Das Berufungsgericht gab in der Folge allen Beweis-anträgen statt. Auch ein Sachverständiger wurde be-stellt.

Trotz allem blieb es beim Schuldspruch, damals mitder Konsequenz einer Strafe ohne Bewährung in derHöhe von drei Monaten. Gleich nach der Verkündungdes Urteilsspruchs sprach mich der Vorsitzende desBerufungssenats an und empfahl mir, ein Gnadenge-such an den Bundespräsidenten zu richten. Der Senatwürde sich in seiner Stellungnahme für die Begnadi-gung aussprechen. So geschah es dann auch und FrauA wurde die Strafe auf dem Gnadenweg erlassen.

In diesem Fall ist es gelungen ist, die Berufungsrich-ter in besonderer Weise dort abzuholen, wo sie sind.

4. Wie kann ich die Grundlagen und Mittelerlernen, um das Ziel zu erreichen?

" Strafprozesse sind in den meisten Ländern Europasöffentlich. Jede Teilnahme an einer Verhandlung alsZuhörer bringt die Möglichkeit, ein Plädoyer zu hö-ren. Aus jedem Plädoyer kann man lernen, entwederwie man es gut macht oder wie man es nicht macht.Günstig ist es, danach jeweils schriftlich festzuhalten,was gut und was schlecht war. Meist vergisst mansonst die Erfahrungen aus anderen Plädoyers sehrschnell.

" Bei eigenen Plädoyers ist eine kritische Nachbetrach-tung ebenfalls hilfreich. Auch hier empfiehlt sich dasschriftliche Festhalten, was ich selbst als gut und wasals schlecht empfunden habe.

" Das Lesen der vorhandenen Aufzeichnungen vor je-dem neuen Plädoyer verhindert, dass ich den gleichenFehler immer wieder mache.

" Es gibt viele Bücher, die sich mit der Kunst desRechtsanwalts befassen. Darin wird auch meist aufdie Kunst des Plädoyers eingegangen. Die Lektüre be-reits einiger weniger Bücher hilft in der Regel um vie-les weiter, weil konkrete Hinweise gegeben werden.

" Auch reine Rhetorikbücher bringen viele Anregun-gen, zwar nicht direkt für das Plädoyer des Anwalts,doch mit einigen Modifikationen können viele dortwiedergegebenen Überlegungen und Anregungenauch vom Anwalt genutzt werden.

" Auch iS vieler Hinweise bei den vorhergehenden Kapi-teln I., II., III., IV. und V., jeweils Z 4, können die eige-nen Fähigkeiten weiter ausgebaut und eingeübt werden.

623Österreichisches Anwaltsblatt 2014/10

Aus- und Fortbildung

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VII. Anwaltliche Wortmeldungenim Zivilprozess

Wenn hier von anwaltlichen Wortmeldungen im Zi-vilprozess gesprochen wird, sind die vielen Wortmel-dungen des Anwalts gemeint, die im Rahmen der 1.,der 2. oder 3. Instanz stattfinden. Manchmal sind esStreitgespräche mit dem Anwalt der Gegenpartei,manchmal sind es Diskussionen mit dem Richter,manchmal sind es Plädoyers im Rechtsmittelverfahren.

1. Was ist das Ziel der anwaltlichenWortmeldungen im Zivilprozess?

" Der Standpunkt der eigenen Partei soll durchgesetztwerden. Dies gelingt in der Regel nur, wenn der Rich-ter überzeugt werden kann.

" Der Mandant soll von meinem Engagement als seinAnwalt so überzeugt sein, dass er auch bei einemMiss-erfolg im konkreten Verfahren mit dem nächsten Fallwieder zu mir kommt.

" Auch Dritte, also Zuhörer, die Medien und die Ge-genpartei, sollen überzeugt werden, dass ich ein aus-gezeichneter Anwalt bin, der sich für seinen Mandan-ten in besonderer Weise einsetzt.

2. Mit welchen Mitteln erreiche ich das Ziel?

Bei außergerichtlichen Verhandlungen entscheidennur die beiden Parteien, wie das Ergebnis aussieht.Im Gegensatz dazu entscheidet im Zivilverfahren beiNichteinigung der Parteien der Richter über das Er-gebnis." Bei jeder Wortmeldung ist deshalb nicht nur immer

zu überlegen, wie sie auf die Gegenpartei wirkt, son-dern auch, wie sie auf den Richter wirkt.

" Für den Richter ist es wichtig, mit möglichst wenigAufwand zu einem Urteil zu kommen, welches auchim Berufungsverfahren Bestand hat. Er darf also keineformellen Verfahrensfehler machen und muss dierechtliche Beurteilung so treffen, dass sie nicht an-greifbar ist. Mein Hinweis, dass die nicht durchge-führte Einvernahme eines Zeugen vom Berufungsge-richt als Verfahrensfehler gesehen werden wird, kannden zögernden Richter bewegen, den Zeugen doch zuvernehmen.

" MeinHinweis auf neue Entscheidungen eines Gerich-tes iS meines Mandanten, vor allem des zuständigenBerufungsgerichtes, wird den Richter eher veranlas-sen, auch in diesem Sinne zu entscheiden.

" Manchmal ist es besonders günstig, derartige Ent-scheidungen bereits in 2-facher Kopie mitzunehmen:Sie können dann ein Exemplar gleich dem Richteraushändigen, so dass er nicht lange suchen muss. Viel-leicht ist gerade das Heft oder der Band, in dem dievon mir zitierte Entscheidung abgedruckt ist, in der

Gerichtsbibliothek nicht greifbar, gerade ausgeliehen,beim Binden oder falsch eingeordnet.

" Fallweise wird es auch erforderlich sein, den Richterdavon zu überzeugen, dass sich die bisherige Recht-sprechung in Zukunft ändern muss. Natürlich genügtes dabei nicht, wenn ich mich nur auf meine Meinungstütze. Da müssen andere Autoritäten eingesetzt wer-den: Aussagen in Lehrbüchern und Festschriftenbei-träge zeigen oft neuere Entwicklungen auf, Aufsätzevon Fachleuten in Zeitschriften, kritische Artikel inMedien, Ergebnisse von Seminaren und Symposien,Entwicklungen im Ausland, Stellungnahmen ausdem Bereich des EU-Rechts etc.

" Auch hier gilt: Je kürzer, prägnanter und bildhaftermeineWortmeldung, desto leichter wird sie der Rich-ter aufnehmen, umso leichter wird er sie behalten undsich auch später daran erinnern und desto eher wird ersie bei der Formulierung des Urteils berücksichtigen.

" Manchmal ist mir der voraussichtliche Standpunkt desRichters bekannt. In diesem Fall ist es wichtig, denRichter bei diesem vermuteten Standpunkt „abzuho-len“. Das bedeutet, dass ich aufzeigen muss, warumdieser Standpunkt – in einem anderen Fall, früher –

bei erster Beurteilung richtig war. Ferner welcheGründe mich erkennen ließen, warum dieser Stand-punkt im vorliegenden Fall eben nicht mehr richtigist und dass ich lange überlegt und recherchiert habe,um dies herauszufinden, aber jetzt ganz sicher bin undauch festgestellt habe, dass dies die neue herrschendeMeinung ist.

" Dieses „Abholen“ des Richters von dort, wo er ist, alsodas Eingehen auf den Standpunkt des Richters, gilt inbesonderer Weise auch für das Berufungsverfahren.Die Berufungsrichter schätzen in der Regel den Erst-richter, sei es aus kollegialer solidarischer Standesver-bundenheit, sei es aus persönlicher Beziehung. Wennich in meiner Wortmeldung im Berufungsverfahrendas Bemühen des Erstrichters aufzeige und seine Ge-nauigkeit, mit der er den Sachverhalt ermittelt hat etclobe, habe ich sicher mehr Glaubwürdigkeit beimAufzeigen seiner Irrtümer, als wenn ich ihn alsschlampig, faul oder völlig inkompetent für das Rich-teramt bezeichne.

" In diese Richtung fallen auch Ausdrücke und Bezeich-nungen wie „total falsche Gesetzesanwendung“, „völ-lig inkompetent“, „total daneben“, „Mangel jeder Lo-gik“ etc. Wenn der Anwalt versucht, den Erstrichterauf diese Weise als Richter zu disqualifizieren, darfer sich nicht wundern, wenn das Berufungsgerichtdem Anwalt zeigt, dass der Erstrichter eben nicht„völlig unqualifiziert“ entschieden hat und die be-kämpfte Entscheidung bestätigt. Dies kann insbeson-dere dann der Fall sein, wenn es für die Berufungs-richter nicht ganz klar ist, wie sie entscheiden sollen.

" Auch Kritik an der Gegenpartei und deren Anwaltdarf nicht in persönlich verletzender Weise geäußert

Österreichisches Anwaltsblatt 2014/10624

Aus- und Fortbildung

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625Österreichisches Anwaltsblatt 2014/10

Aus- und Fortbildung

werden. Man muss immer daran denken, dass vieleMenschen, gerade im Gerichtsbereich, sich mit demzu Unrecht Angegriffenen solidarisieren. Das heißtnicht, dass sie öffentlich Partei ergreifen und sich en-gagieren. Wohl aber genießt der so Angegriffene in-nerlich Sympathie. Und dies kann sich so auswirken,dass die Richter dann eben im Zweifel auch nach Ge-fühl und Sympathie entscheiden.

" Manchmal stellt sich die Frage, ob man einen Richter,wenn Gründe dafür vorliegen, ablehnen soll odernicht. Im Klartext: Soll man in so einem Fall lieberauf Kooperation oder Konfrontation gehen? Lieberkuschen oder lieber angreifen? Ein erfahrener ältererAnwalt hat mir auf meine diesbezügliche Frage hin er-klärt: „Schauen Sie sich die Hunde an. Wer am laute-sten bellt, bekommt zwei Knochen. Der brav Abwar-tende keinen.“ Sicher wird die Entscheidung in jedemEinzelfall individuell anhand aller Umstände getrof-fen werden müssen.

" Auch ein anderer Aspekt darf nicht übersehen werden:Im Zweifel wird der Richter vielleicht eher gegen diePartei entscheiden, von deren Berufung der Richtererwartet, dass sie nicht so scharfsinnig, kritisch undfundiert ausgeführt wird, vor deren Berufung er alsoweniger Angst hat und weniger Kritik erwartet.

" Viele Sachverständige zitieren in ihren Gutachten ausder Literatur oder fügen dem Gutachten Literatur-hinweise an. Wenn ich am Beginn meiner Frage auseinem der Bücher selber ein Zitat bringe, ist der Sach-verständige in seinen Antworten sehr viel vorsichtiger.

" Auch die Wirkung meiner Wortmeldungen auf denMandanten und Dritte ist, wie bereits früher aufge-zeigt, immer mit zu berücksichtigen (vgl Plädoyerim Strafprozess, Kapitel VI.).

3. Beispiel

Ein Sachverständiger, der eher lässig und anmaßend –

„Ich bin der Sachverständige“ – sein schriftliches Gut-achten erörterte, änderte seinen Stil sofort, nachdemihm ein Parteienvertreter sachlich und nüchtern er-klärte: „Ich mache Sie für Ihr Gutachten haftbar.“

4. Wie kann ich die Grundlagen und Mittelerlernen, um das Ziel zu erreichen?

" Die genaue Vorbereitung auf die Verhandlung ist we-sentliche Grundlage. Aktenkenntnis, Wissen, wo ichwelches Vorbringen und welche Aussage in den Akten

finde, genaue Kenntnis der Rechtslage, Zugriff zu denwichtigsten einschlägigen Entscheidungen währendder Verhandlung etc geben mir die Sicherheit, von ei-nem sicheren Fundament aus agieren zu können.

" In den USA werden wichtigere Prozesse vorher inRollenspielen mit der eigenen (echten) Partei und ei-ner fiktiven Gegenpartei, mit einem eigenen Anwaltund einem Anwalt der „Gegenseite“ (auch aus der ei-genen Kanzlei), einem pensionierten Richter und fik-tiven (oder echten) Zeugen, eingeübt. Dabei zeigensich sehr schnell Schwächen in der eigenen Position,Schwächen im Auftreten vor Gericht etc.

" In Tokyo wurde mir bei einem Besuch in einer größe-ren Kanzlei ein Raum gezeigt, der nur für solche Rol-lenspiele vorgesehen war: Richterbank, Tische für kla-gende und beklagte Parteien samt Anwälten, Zeugen-stand und als Abtrennung zum Zuhörerraum eineBarriere aus Holz. Dahinter saßen die mit dem Fallbefassten Firmenangehörigen und verfolgten kritischden Ablauf, der in der Folge ausführlich erörtertwurde.

" In den USA verschlingt so ein Probeprozess von$ 50.000,– bis zu 1 Mio $.

" Auch wenn diese Dimensionen für uns kaum in Fragekommen werden, können doch bereits imWege eineswesentlich kleineren Rollenspiels mit nur einem Part-ner bereits wichtige Erfahrungen gewonnen werden.

" Auch das Beobachten anderer Anwälte im Gerichts-saal bringt wichtige Anregungen, etwas ähnlich zumachen oder eben gerade nicht so zu machen. JedeAnregung und jedes Beispiel sollten auf einem BlattPapier festgehalten werden.

" Die eigene „Nachkalkulation“ nach jeder Verhand-lung, also das Zurückdenken, was mir gut oder weni-ger gut gelungen ist oder was völlig schief gelaufen ist,ist ein ganz wichtiges Instrument, um selber zu lernen.Vor allem muss ich aber auch diese eigene Erfahrungschriftlich festhalten.

" Vor jeder Verhandlung und auch bei der Vorberei-tung ist es hilfreich, diese eigenen Aufzeichnungenwieder durchzulesen. Es ist für mich erschreckend,wenn ich feststelle, wie schnell ich Erfahrungen ver-gesse, die ich mir vor einem Jahr aufgeschrieben habe.

" Auch iS vieler Hinweise bei den vorhergehenden Ka-piteln I., II., III., IV., V. und VI. Z 4, können die eige-nen Fähigkeiten weiter ausgebaut und eingeübt wer-den.

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Amtliche Mitteilung

Österreichisches Anwaltsblatt 2014/10626

Beschlüsse

WienVom Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Wien wirdgemäß § 70 Abs 1 DSt kundgemacht, dass Herr Mag.Felix Wallner, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Jacquin-gasse 16/11, mit Erkenntnis des Disziplinarrates derRechtsanwaltskammer Niederösterreich vom 27. 1.2014 zu D 11/12 zur Disziplinarstrafe der Untersa-gung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft für die

Dauer von 5 Monaten verurteilt wurde. Diese Diszip-linarstrafe wird im Zeitraum vom 8. 9. 2014 bis7. 2. 2015 vollstreckt.

Für die Dauer der Untersagung werdenDr. FriedrichSchubert, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Reisnerstraße40, und Mag. Dr. Christian Gamauf, Rechtsanwalt in1010 Wien, Doblhoffgasse 7/12, zu mittlerweiligenStellvertretern bestellt. (Beschluss vom 2. 9. 2014)

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WienDer Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Wien, Abt.IIa, enthebt die mit ha. Beschluss vom 2. 9. 2014,GZ 5852/2014, für Mag. Felix Wallner, Rechtsanwaltin 1030 Wien, Jacquingasse 16/11, infolge des Er-kenntnisses des Disziplinarrates der Rechtsanwalts-kammer Niederösterreich zu D 11/12 bestellten mitt-

lerweiligen Stellvertreter Dr. Friedrich Schubert,Rechtsanwalt in 1030 Wien, Reisnerstraße 40, undMag. Dr. Christian Gamauf, Rechtsanwalt in 1010Wien, Doblhoffgasse 7/12, ihres Amtes und bestelltan deren Stelle Herrn Dr. Erich Trachtenberg, Rechts-anwalt in 1010 Wien, Hegelgasse 17, zum mittlerwei-ligen Stellvertreter.

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Chronik

60 Jahre Justitia – Festakt im Justizpalast

„D enn das Maß der Freiheit, das den einzelnenRechtsanwälten, das dem Rechtsbeistand ge-

geben ist, ist Spiegelbild des Freiheitsraumes des ein-zelnen Bürgers. Die Qualität des Lebens im gesamtenVolk wird sich aber dadurch teilweise bestimmen, wiedieses Maß der Freiheit mit jener Verantwortung ver-bunden ist, die die Rechtsanwälte in Ausübung ihresBerufes praktizieren.

. . . denn Verantwortung ist etwas, was sich nicht in Ge-setzestexte gießen lässt. Verantwortung muss aus einer ethi-schen Grundlage her erkannt und dann auch erfüllt wer-den.“ Dr. Rudolf Kirchschläger, ÖAT 30. 11. 1979

Mit einem Festakt im Justizpalast feierte die Anwalts-vereinigung Justitia ihr 60jähriges Bestehen. Dr. Mi-chael Witt begrüßte als ihr Obmann am 12. 5. 2014zahlreiche juristische Prominenz, darunter insbeson-dere den Bundesminister für Justiz, Univ.-Prof. Dr.Wolfgang Brandstetter.

Publikum beim Festakt im Saal des OGH

Dr. Anton Sumerauer, Präsident des OLG Wien

Publikum beim Festakt im Saal des OGH

In seiner Begrüßungrede dankte Dr. Witt dem Präsi-denten des OLG Wien, Dr. Anton Sumerauer, für dieZurverfügungstellung der Räumlichkeiten. Anschlie-ßend ging er auf die Grundsätze und Ziele ein, die inund mit der Justitia verfolgt werden: der Einsatz fürGrund- und Freiheitsrechte und damit für Mensch-lichkeit und Toleranz, vor allem in der Gesetzgebungaber auch im gesellschaftlichen und justizpolitischenUmfeld. Für die Kollegenschaft forderte er eine Valo-risierung des Rechtsanwaltstarifs und seine Anbindungan die Erhöhungen der Gerichtsgebühren, den bedin-gungslosen Schutz der rechtsanwaltlichen Verschwie-genheit als Recht des Bürgers und die Schaffung einerBundesrechtsanwaltskammer.

627Österreichisches Anwaltsblatt 2014/10

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Dr. Michael Witt, Obmann der Anwaltsvereinigung Justi-tia

Justizminister Dr. Brandstetter bezeichnete „die Justitiaals Garant dafür, dass die Rechtsanwaltschaft als Vo-raussetzung für den Rechtsstaat funktioniert. Denndie mangelnde demokratische Qualität eines Staateserkenne man leicht daran, wie sehr die Rechtsanwalt-schaft eingeschränkt und geknebelt ist. Mit diesemFest werde daher auch die Grundlage für einen freiendemokratischen Rechtsstaat gefeiert.“

Er versicherte, dass die jetzige Situation mit derAchtung und dem Respekt vor dem Berufsgeheimnisunbefriedigend ist. Er sei auch nicht zufrieden undstimme zu, dass es einen enormen Regelungs- undÄnderungsbedarf gibt. Die Justitia habe vor über60 Jahren Pioniergeist bewiesen und den bräuchtenwir auch jetzt. „Meine ehrlichen, aufrechten Bemü-hungen sind da und mit Ihrer Unterstützung und Ih-rem Pioniergeist werden wir das bald bewältigen undrelativ bald umsetzen, was Sie zu Recht von mir ein-fordern.“

Prof. Dr. Wolfgang Brandstetter, Bundesminister für Jus-tiz

In seinen Worten zur Advokatur stellte Dr. DieterBöhmdorfer, Bundesminister für Justiz a. D., Forderun-gen an die Politik: Reformen endlich durchzuführen,die Stimme der Rechtsanwaltschaft ernst zu nehmen,ihre Unabhängigkeit zu sichern und Angriffen gegensie vehement entgegen zu treten.

Dr. Dieter Böhmdorfer, Bundesminister für Justiz a. D.

Dr. Rupert Wolff, Präsident des ÖsterreichischenRechtsanwaltskammertag, und Dr. Michael Auer, Prä-sident der Rechtsanwaltskammer Wien, gratuliertender Justitia in ihren Grußbotschaften. Besonders Dr.Auer betonte die Bedeutung der Anwaltsvereinigungenfür die Unabhängigkeit des Standes. Und er erinnerteandie hohe Zahl an Standesvertretern, die die Justitiahervorgebracht hat.

Dr. Rupert Wolff, Präsident des ÖRAK

Österreichisches Anwaltsblatt 2014/10628

Chronik

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629Österreichisches Anwaltsblatt 2014/10

Chronik

Dr. Michael Auer, Präsident RAK WIEN

Die Laudatio hielt Volksanwalt Dr. Peter Fichtenbauer.Als langjähriger Obmann dieser Anwaltsvereinigungund Ausschussmitglied skizzierte er nicht nur launigdie Geschichte der Justitia, er verwob sie auch mitder Geschichte der Rechtsanwaltskammer Wien undihrer Funktionäre.

Dr. Peter Fichtenbauer, Volksanwalt

In ihrer Festrede zum Thema „Freie Advokatur –

Grundpfeiler des Rechtsstaates“ analysierte Dr. Elisa-beth Rech, Vizepräsidentin der RechtsanwaltskammerWien, die verschiedenen Facetten der Unabhängig-keit. Ihre Conclusio: „Die freie Advokatur als Säuledes Rechtsstaates ist in Gefahr, ebenso unser allerFreiheit. Wenn Grundrechte offen unterlaufen wer-den im Namen einer nie zu erlangenden Sicherheitund dies unter Beifall von Politikern, Meinungsträ-gern und Medien geschieht, ist die Rechtsanwaltschaftaufgerufen, sich mit aller Macht dagegen zu stemmenund mit ihr all jene, die die Zeichen der Zeit erken-nen.“

Dr. Elisabeth Rech, VP RAK WIEN

„Eine anwaltsfeindliche Zeit oder anwaltsfeindliche Ver-waltung oder Gerichtsbarkeit entpuppt sich früher oder spä-ter auch als eine undemokratische, beherrscht von der Sucht,in der Amtsstube mit der rechtsunkundigen Partei untervier Augen beisammen zu sein. Eine undemokratische Ent-wicklung endet mit der Fesselung oder Aufhebung der freienAnwaltschaft.“ Dr. Adolf Schärf

Dr. Elisabeth Rech

Juristen-Ball 2015

F asching-Samstag, 14. Feber 2015,Hofburg Vienna

Junge Damen und Herren, die den Ball eröffnenmöchten, melden sich (möglichst bald) im Ballbüro.

Reservieren Sie rechtzeitig Ihre Tischplätze!Post: 1016 Wien, Postfach 35E-Mail: [email protected]; www.juristenball.at

Büro (neu): Wien 1, Weihburggasse 4/9Tel (01) 512 26 00, Fax-DW 20; Montag – Freitag

9–13 UhrKleidung:Damen: Großes (= langes) AbendkleidHerren: Frack, Smoking oder Uniform (großer Ge-

sellschaftsanzug)

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Rechtsprechung

Disziplinarrecht

§ 10 RAO – Materielle Doppelvertretung

Betraut ein Verein statutenkonform einen RA mit der Beratung und Vertretung von Dritten, so hatder RA seine Tätigkeit zu beenden, sobald eine mögliche Kollision zwischen den Interessen des Ver-tretenen und jenen des Auftraggebers erkennbar wird; weite Auslegung des Begriffes „Rat“; für dieStrafbarkeit der Doppelvertretung genügt schon leichte Fahrlässigkeit.

OGH 20. 5. 2014, 20 Os 1/14v

Sachverhalt:

Der DR erkannte den DB schuldig, er habe zwischen10. und 17. 8. 2006 gegen § 10 RAO verstoßen und da-durch die DisVergehen der Berufspflichtenverletzungund der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen desStandes begangen, weil er einerseits durch Verfassungder eidesstättigen Erklärung vom 17. 8. 2006 anwaltli-che Tätigkeiten für Ing. Mag. Otto G***** in dem ge-gen diesen wegen des Verdachts der Schlepperei sowiedes schweren Betrugs beim LG Linz geführten Straf-verfahren entfaltet hat, gleichzeitig aber auch dieWahlverteidigung der Tatiana S***** in dem gegensie wegen Verdachts der Schlepperei nach § 114 Abs 2und 4 erster Fall Fremdenpolizeigesetz des LG Linzanhängigen Verfahrens übernommen hat.

Der DR verhängte über den DB hiefür unter Be-dachtnahme auf ein vorangegangenes DisErkenntniseine Zusatzgeldbuße von E 1.000,– und verurteilteihn zum Ersatz der Verfahrenskosten.

Dem angefochtenen Erkenntnis legte der DR fol-genden Sachverhalt zugrunde:

Der DB war vom Geschäftsführer des VereinsE***** am 10. 8. 2006 namens des Vereins gebetenworden, in der unten beschriebenen Causa die Interes-sen des Vereins wahrzunehmen und gegebenenfallsauch die Vertretung und die Verteidigung von TatianaS***** zu übernehmen. Der DB erklärte sich dazu be-reit. Die Kosten einer Verteidigung von TatianaS***** würde der Verein tragen.

Tatiana S*****, eine moldawische Staatsbürgerin,war mit elf weiteren moldawischen Staatsangehörigenin das Bundesgebiet eingereist und am 6. 8. 2006 unterdem Verdacht der Schlepperei nach den § 104 Abs 1und 3 Fremdenpolizeigesetz 1997 und nach § 114Abs 2 und 4 (aF) in Untersuchungshaft genommenworden.

Zweck des Vereins ist nach seiner Satzung (ua),Kontakte für Personen aus demOsten zwecks Kennen-lernens der Lebens- und Arbeitsweise in Österreichherzustellen. Der Verein wird vom Obmann nach au-ßen vertreten. Obmann des Vereins war im Jahr 2006Mag. Otto G*****. Dieser hatte Tatiana S***** im Jahr2004 in Moldawien kennengelernt, woraus sich eineZusammenarbeit entwickelte. Der Verein lud molda-wische Staatsangehörige nach Österreich ein, Mag.G***** war behilflich, entsprechende Einreisevisa zu

verschaffen. Tatiana S***** organisierte und leiteteverschiedene Reisen.

Da der Verein durch seine Einladungen und durchUnterstützung bei der Visa-Erteilung die Einreiseder Moldawier ermöglicht hatte, lag sein Interessenicht nur in der anwaltlichen Vertretung der TatianaS*****, sondern auch in der Wiederherstellung desdurch den Vorfall schwer beeinträchtigten Ansehensdes Vereines.

Die Tätigkeit des DB war (zusammengefasst – De-tails siehe Veröffentlichung im RIS):

10. 8. 2006 Auftrag des Vereins, der DB möge sichder Sache Tatiana S***** annehmen.

10. 8. 2006 DB besucht Tatiana S***** in der Unter-suchungshaft, Vollmachtserteilung an den DB (aufRechnung des Vereins); Akteneinsicht.

DB berichtet Mag. G*****, dass Tatiana S***** vorder Polizei den Verein, insb Mag. G*****, belastethatte, im Besonderen habe sie ausgesagt, er habe fürdie Unterstützung der Besuche persönlich Entgelt ver-langt; Mag. G***** bestreitet vehement und droht, ge-gen Tatiana S***** gerichtlich vorzugehen.

Der DB erkundigt sich bei UR und StA, ob einStrafverfahren gegen den Geschäftsführer Mag.G***** aufgrund der belastenden Aussagen der TatianaS***** eingeleitet wurde. Antwort negativ.

16. 8. 2006 Mag. G***** gibt dem DB seine Darstel-lung des Sachverhalts.

17. 8. 2006 DB bespricht diese Gegendarstellungmit Tatiana S***** unter Beiziehung eines Dolmet-schers. Sie gibt die Unrichtigkeit einzelner Aussagenzu. Aufgrund ihrer Angaben ändert der DB die eides-stättige Erklärung und Tatiana S***** unterschreibt.

17. 8. 2006 Hauptverhandlung; Tatiana S***** wirdverteidigt vomDB, Mag. G***** von anderen Verteidi-gern. Der DB verwendet die eidesstättige Erklärungder Tatiana S***** nicht. Schuldspruch gegen TatianaS*****. Der DB gibt die eidesstättige Erklärung andie Verteidiger des Mag. G***** weiter.

21. 8. 2006 Verteidiger des Mag. G***** bringen dieeidesstättige Erklärung der StA Linz zur Kenntnis.

Der DR wertete im angefochtenen Erkenntnis dasVerhalten des DB als Verstoß gegen das Verbot derDoppelvertretung nach § 10 RAO. Bereits beim erstenKontakt am 10. 8. 2006 sei für den DB der Interessen-konflikt erkennbar geworden. Die Errichtung der ei-

Österreichisches Anwaltsblatt 2014/10630

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desstättigen Erklärung habe von vornherein nicht derVerteidigung der Tatiana S***** gedient, sondernden Interessen des Mag. G*****, weshalb er sie dannauch an dessen Verteidiger weitergereicht habe.

Der DB habe hiebei eine anwaltliche Tätigkeit iSd§ 10 Abs 1 RAO ausgeübt und damit das Delikt dermateriellen Doppelvertretung verwirklicht.

Aus den Gründen:Der ohne Anführung von Nichtigkeitsgründen erho-benen Berufung gegen den verurteilenden Teil des Er-kenntnisses wegen Nichtigkeit und Schuld gab der Se-nat keine Folge, setzte aber aufgrund der Strafberu-fung das Strafausmaß herab und führte aus:

Der RA ist nach § 9 Abs 1 Satz 1 RAO verpflichtet,die übernommenen Vertretungen dem Gesetz gemäßzu führen und die Rechte seiner Partei gegen jeder-mann mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu ver-treten. Eine spezielle Ausprägung der der anwaltlichenVertretung innewohnenden Treuepflicht ist das Ver-bot der Doppelvertretung. Die disziplinäre Strafwür-digkeit liegt darin, dass durch die Doppelvertretungstets der Anschein erweckt wird, es würden Interessendes – aktuellen oder des ehemaligen – Klienten verra-ten. Dabei ist es gar nicht notwendig, dass der Ver-trauensmissbrauch tatsächlich stattgefunden hat, jadie Doppelvertretung ist sogar dann verpönt, wenn au-ßer Streit steht, dass durch die Doppelvertretung dieInteressen des Klienten tatsächlich nicht beeinträch-tigt wurden (RIS-Justiz RS0118082; RS0096650;RS0072365); das gilt unabhängig davon, ob es sichum eine materielle oder um eine formelle Doppelver-tretung handelt (AnwBl 2005/7976; AnwBl 2005/7986).

Nach § 10 Abs 1 Satz 1 RAO ist der RA zwar nichtverpflichtet, die Vertretung einer Partei zu überneh-men, vielmehr kann er sie ohne Angabe von Gründenablehnen. Allerdings ist er jedenfalls verpflichtet, dieVertretung oder auch nur die Erteilung eines Rates ab-zulehnen, wenn er die Gegenparteien in derselbenoder einer damit zusammenhängenden Sache vertre-ten hat. Dieses Verbot dient rechtspolitisch demSchutz des Vertrauens, das die Öffentlichkeit im Allge-meinen und der Mandant im Besonderen in die Tätig-keit des RA setzt. Dieses Vertrauen wird schon alleindurch den Anschein beeinträchtigt, der RA würde dieInteressen des Mandanten aufgrund einer Interessen-kollision nur eingeschränkt wahrnehmen (8 Bkd 2/03; 1 Bkd 4/01; 16 Bkd 1/08).

Von dieser Rechtslage ausgehend wird deutlich, dassdas Verbot der Doppelvertretung somit nicht auf reineVertretungshandlungen beschränkt ist, sondern über-haupt alle Konstellationen umfasst, in denen sich eineInteressenkollision abzeichnet oder schon vorliegt (sodie stRsp der OBDK: RIS-Justiz RS0117715). Das ist

auch der Grund, weshalb die Rsp in der Vergangenheitden Begriff des Rates iSd § 10 RAO immer sehr weitausgelegt hat. Der Rat iSd Gesetzes umfasst jede Tä-tigkeit des RA, welche dem Klienten die Grundlagefür seine Entscheidung verschaffen soll. Dieser weitenAuslegung bedarf es, um auch nur den Anschein einesFrontwechsels oder einer nicht vollständigen Interes-senwahrnehmung durch den RA zu vermeiden (vglRIS-Justiz RS011676; RS0113206). Allein die Tatsa-che, dass der DB kein Vertretungsmandat von Mag.G***** erhalten hatte, reicht also entgegen den Beru-fungsausführungen ebenso wenig aus, den Vorwurfder Doppelvertretung zu entkräften, wie die Tatsache,dass am 17. 8. 2006 gegen Mag. G***** formell nochkein gerichtliches Strafverfahren geführt worden ist.Es kommt eben nicht auf die äußere Form des Interes-senkonflikts durch das Auftreten als bevollmächtigterRA, sondern auf das Bestehen des Interessenkonfliktsselbst an. Dass der Anknüpfungspunkt der Interessen-konflikt selbst ist, in welcher Form er auch immer nachaußen sichtbar wird, zeigt auch, dass die Rsp konse-quenterweise bei der zulässigen Doppelvertretung(insb als Vertragsanwalt mehrerer Personen) vom RAverlangt, dass er sich ab dem Zeitpunkt jeder weiterenTätigkeit zu enthalten hat, wenn er erkennt oder wenner bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen kann, dasszwischen den Personen, die er berät oder für die er tä-

631Österreichisches Anwaltsblatt 2014/10

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tig wird, eine Interessenkollision entsteht (Feil/Wen-nig, Anwaltsrecht7 § 10 RAO Rz 15, 150 mwH).

Ein derart unvermeidbarer Interessenkonflikt zwi-schen der Verteidigung der Tatiana S***** und demSchutz der Interessen des Vereins und seiner Organelag im Kern bereits mit der Übernahme des Mandatsdurch den DB vor. Dieser Interessenkonflikt wurdedurch die eidesstättige Erklärung der Tatiana S*****,mit der sie ihre Anschuldigungen gegen Mag. G*****in weiten Teilen zumindest zurücknahm, ganz kon-kret. Der Verein E***** war von der Verhaftung derTatiana S***** am 6. 8. 2006 unmittelbar betroffen,war es doch der Verein, der durch seine Einladungund durch seine verwaltungsmäßige Unterstützungzur Einreise der moldawischen Staatsbürger beigetra-gen hatte. Damit stand der Ruf des Vereins und seinerOrgane auf dem Spiel.

Vor diesem Hintergrund wandten sich die Vertreterdes Vereins an den DB, dem diese Motive ausdrücklichauch genannt worden sind. Nicht zuletzt waren es auchdie eigenen Interessen des Vereins, die diesen bewogenhaben, die Kosten des DB zu übernehmen.

Bereits die Ergebnisse der ersten Einvernahmen derTatiana S*****, die den Obmann des Vereins beschul-digt hatte, für die Mithilfe bei der Organisation derReise persönlich Geld verlangt zu haben, machten klar,dass zwischen Tatiana S***** und dem Verein, denMag. G***** nach außen vertrat, ein unüberbrückbarerInteressenkonflikt entstehen musste. Dieser Interes-senkonflikt verschwand auch nicht dadurch, dass dieVorwürfe der Tatiana S***** formal nicht den Verein,sondern seinen Vereinsobmann betrafen. Angesichtsder Aufgaben und Funktionen des Vereins konnte esnicht ausbleiben, dass bei Zutreffen der Vorwürfe ge-gen den Obmann auch der Verein massiv geschädigtsein würde.

Bei der vom Regelungszweck des Verbots der Dop-pelvertretung gebotenen weiten Auslegung der gesetz-lichen Begriffe der Vertretung und Beratung in § 10RAO zum Schutz der Interessen der Rechtssuchendenentlastet den DB auch nicht der Umstand, dass er Mag.G***** nicht persönlich vertreten hat. Tatsache istnämlich, dass bei der Errichtung der eidesstättigen Er-klärung eine Kollision zwischen den Verteidigungsin-teressen der Tatiana S***** und den Interessen desVereins und seines Obmanns an einer Entkräftungder Vorwürfe bestand. Die Errichtung der eidesstätti-gen Erklärung war zumindest geeignet, bei einem ob-jektiven Betrachter den Anschein eines aktuellen Inte-ressenkonflikts hervorzurufen; immerhin hatte derVerein den DB beauftragt (für ihn) den Sachverhaltaufzuklären. Der Verein hatte sich auch verpflichtet,die Kosten des Einschreitens des DB zu übernehmen.Mag. G***** hatte naturgemäß ein Interesse daran,

dass Tatiana S***** die massiven Anschuldigungen,die sie gegen ihn erhoben hat, zurücknimmt oder ab-schwächt. Das zeigen nicht nur der intensive Kontaktzwischen ihm und dem DB, sondern auch seine Ge-gendarstellung des Sachverhalts, den er dem DB inForm eines E-Mails dargelegt hat. Auf der anderenSeite war der (inhaltliche) Widerruf der ursprüngli-chen Aussagen in der eidesstättigen Erklärung geeig-net, die Glaubwürdigkeit der Tatiana S***** gegenüberden Sicherheitsbehörden erheblich zu schädigen; be-deutete der Widerruf ihrer bisherigen Anschuldigun-gen doch nichts anderes, als dass sie sowohl gegenüberden Strafverfolgungsbehörden als auch gegenüber demUntersuchungsrichter bisher nicht die Wahrheit ge-sagt hatte. Angesichts dieses Interessenkonflikts hattesich der DB zurückzuziehen.

Da für die Strafbarkeit des Verstoßes gegen dasDoppelvertretungsverbot bereits leichte Fahrlässigkeitausreicht (Feil/Wennig, Anwaltsrecht7 § 10 RAORz 15, 150 mwN), ist es unerheblich, ob es dem DBtatsächlich darauf ankam, mit der eidesstättigen Erklä-rung Mag. G***** einen Vorteil zu verschaffen oder obdies letztlich nur ein Nebenprodukt seiner Tätigkeitwar. Tatsache war, dass die eidesstättige Erklärungauch den Zweck hatte, Mag. G***** zu entlasten. Un-zweifelhaft ist jedenfalls, dass der DB diese eidesstät-tige Erklärung für die Verteidigung der TatianaS***** unmittelbar nicht, jedenfalls nicht zu diesemZeitpunkt benötigt hat.

Der Schuldspruch erfolgte daher zu Recht.Die ausgesprochene Strafe setzte der Senat im Hin-

blick auf die Dauer des DisVerfahrens (7 Jahre) aufE 500,– herab.

Anmerkung:1. Der sehr gründlichen Begründung ist nichts hinzuzufü-gen. Schon der Anschein der Doppelvertretung – und damitdes Vertrauensmissbrauchs durch einen RA – ist strikt zuvermeiden.

2. Ein nach außen in Erscheinung tretendes anwaltlichesHandeln ist nicht erforderlich, vielmehr ist der Begriff „Be-ratung“ in § 10 RAO weit auszulegen.

3. Die (wieder einmal) viel zu lange Verfahrensdauer in1. Instanz führt als Grundrechtsverletzung zur Herabset-zung der Strafe – ein Ergebnis, das dem Interesse einerwirksamen DisGerichtsbarkeit widerspricht.

Redaktionelle Nachbemerkung:Die Entscheidungen des OGH als Disziplinargericht für

Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter sind nunmehrim RIS im Volltext veröffentlicht. Ich werde daher bei zu-künftigen Publikationen den Sachverhalt so weit wie mög-lich kürzen, weil er ohnehin nachzulesen ist.

Hahnkamper

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Verfassungsrecht

§§ 92, 93, 94, 98, 99, 102a, 102b, 102c, 109 TelekommunikationsG 2003; §§ 134, 135 StPO; § 53SicherheitspolizeiG – Aufhebung der österreichischen Bestimmungen, mit denen die Vorratsdaten-speicherung umgesetzt wurde

Im Ergebnis sind die Regelungen nicht verhältnismäßig: Die Beschränkungen des Grundrechts auf Da-tenschutz nach dem Gesetzesvorbehalt des § 1 Abs 2 DSG 2000 sind nur auf Grund von Gesetzen zu-lässig, die aus den in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Gründen notwendig und ausreichend präzise sind.Gesetzliche Beschränkungen des Grundrechts auf Datenschutz müssen das gelindeste Mittel zur Ziel-erreichung bilden und in einer Abwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht dermit ihnen verfolgten Ziele verhältnismäßig sein. Diese Anforderungen erfüllen die Regelungen in ih-rer Zusammenschau nicht.

VfGH, 27. 6. 2014, G 47/2012 ua

Sachverhalt:

Seit dem Jahr 2012 waren beim VfGH mehrere An-träge, mit denen die Aufhebung näher bezeichneterBestimmungen des TKG 2003, der StPO und desSPG als verfassungswidrig begehrt wurde, anhängig.Der VfGH wandte sich im Herbst 2012 zur Vorabent-scheidung gem Art 267 AEUV an den EuGH, der inseinem Urteil vom 8. 4. 2014 (C-293/12 und C-594/12) die RL zur Vorratsdatenspeicherung (RL 2006/24/EG) für ungültig erklärt hat.1) Nach der Entschei-dung durch den EuGH setzte der VfGH die österrei-chischen Verfahren fort und verkündete am27. 6. 2014 mündlich seine Entscheidung.

In der Sache:Der VfGH hat als Prüfungsmaßstab § 1 DSG 2000 undArt 8 EMRK herangezogen. Die Verfassungsbestim-mung des § 1DSG2000 räumt jeder natürlichen und ju-ristischen Person einen Anspruch auf Geheimhaltungder sie betreffenden personenbezogenen Daten ein, so-weit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. § 1Abs 2DSG2000 enthält einenmateriellenGesetzesvor-behalt, demzufolge Beschränkungen des Anspruchs aufGeheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender be-rechtigter Interessen eines anderen zulässig sind, undzwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur aufGrund von Gesetzen, die aus den in Art 8 Abs 2 EMRKgenanntenGründennotwendig sind. Für die gesetzlicheGrundlage verlangt § 1 Abs 2 DSG 2000 über Art 8Abs 2 EMRK hinausgehend, dass die Verwendung vonDaten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind,nur zurWahrung wichtiger öffentlicher Interessen vor-gesehen werden darf und dass gleichzeitig angemesseneGarantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteres-sen der Betroffenen gesetzlich festgelegt werden. Expli-zit ordnet die Bestimmung an, dass auch im Falle zuläs-siger Beschränkungen der Eingriff in das Grundrecht„jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führendenArt“ vorgenommen werden darf.

Zu den geltend gemachten Bedenken gegen § 134Z 2a und § 135 Abs 2a StPO sowie § 53 Abs 3a Z 3

und Abs 3b SPG und gegen § 102a TKG hat derVfGH festgestellt, dass diese einen gravierenden Ein-griff in das Grundrecht auf Datenschutz und das Rechtauf Achtung des Privat- und Familienlebens darstellen.Durch § 135 Abs 2a StPO iVm §§ 102a, 102b Abs 1TKG 2003 wird nicht gewährleistet, dass über Vor-ratsdaten nur dann Auskunft erteilt wird, wenn siezur strafprozessualen Verfolgung und Aufklärung vonStraftaten dienen, die im Einzelfall eine gravierendeBedrohung der in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Zieledarstellen und die einen solchen Eingriff rechtfertigen.Die Verhältnismäßigkeit der Speicherung von Datenauf Vorrat ist schon allein deshalb nicht gewahrt.§ 135 Abs 2a StPO verstößt daher gegen § 1 Abs 2DSG 2000, § 134 Z 2a StPO steht mit dieser Bestim-mung in untrennbarem Zusammenhang und ist eben-falls aufzuheben.

Auch im Hinblick auf § 53 Abs 3a Z 3 und Abs 3bSPG ist den Anforderungen an die Verhältnismäßig-keit des Eingriffs in das Grundrecht auf Datenschutznicht Genüge getan: Die Erteilung von Auskünftenüber Vorratsdaten bedarf nach dem SPG nicht einmaleiner richterlichen Genehmigung, die Befassung desRechtsschutzbeauftragten erfolgt ex post und zudemfehlt den sicherheitspolizeilichen Befugnissen zum Zu-griff auf Vorratsdaten jede auf die Schwere einer dro-henden Straftat bezogene Einschränkung.

Der VfGH hat bereits betont (VfSlg 19.702/2012),dass die „Streubreite“ der anlasslosen Speicherung jeneder bisher in seiner Rsp zu beurteilenden Eingriffe indie durch § 1 DSG 2000 geschützte Rechtssphäreübertrifft. Dies sowohl hinsichtlich des betroffenenPersonenkreises als auch des Kreises und der Art derDaten sowie der Aufgaben, für die sie angeordnet wird,als auch der Modalitäten der Datenverwendung. Inpersoneller Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass vonder Speicherung im Wesentlichen die Nutzer vonFestnetz, Mobilfunk, Internet-Zugangs- und E-Mail-Diensten betroffen sind – damit nahezu die gesamte

633Österreichisches Anwaltsblatt 2014/10

Rechtsprechung

1) Schrott, EuGH erklärt Richtlinie zur Vorratsspeicherung für ungültig,AnwBl 2014, 371 f.

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österreichische Bevölkerung. Dabei handelt es sich fastausschließlich um Personen, die keinerlei Anlass – indem Sinne, dass sie ein Verhalten gesetzt hätten, dasein staatliches Einschreiten erfordern würde – für dieDatenspeicherung gegeben haben. Es kann nicht aus-geschlossen werden, dass sich aus VorratsdatenSchlüsse ziehen lassen, die dem Anspruch auf Geheim-haltung zuwiderlaufen. Überdies hat ein nicht über-blickbarer Kreis von Personen potentiell Zugriff aufdie gespeicherten Daten. Hinzu kommt, dass die Ver-pflichtung zur Speicherung nach § 102a TKG 2003als Folge der Verfassungswidrigkeit und Aufhebungdes § 135 Abs 2a StPO und der angefochtenen Wort-folgen in den Bestimmungen des SPG ihren Zweck zurGänze verliert. Eine Speicherung auf Vorrat ohnekonkreten Zweck wäre aber jedenfalls verfassungswid-rig – sei es auch nur für einen kurzen Zeitraum.

Im Ergebnis sind die Regelungen in ihrem Zusam-menhang nicht verhältnismäßig: Die Beschränkungendes Grundrechts auf Datenschutz nach dem Gesetzes-vorbehalt des § 1 Abs 2 DSG 2000 wären nur aufGrund von Gesetzen zulässig, die aus den in Art 8Abs 2 EMRK genannten Gründen notwendig und aus-reichend präzise sind, also für jedermann vorhersehbarregeln, unter welchen Voraussetzungen die Ermitt-lung bzw die Verwendung personenbezogener Datenfür die Wahrnehmung konkreter Verwaltungsaufga-ben erlaubt ist. Gesetzliche Beschränkungen desGrundrechts auf Datenschutz müssen das gelindesteMittel zur Zielerreichung bilden und in einer Abwä-gung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Ge-

wicht der mit ihnen verfolgten Ziele verhältnismäßigsein. Diese Anforderungen erfüllen die Regelungenbetreffend die Vorratsdatenspeicherung in ihrer Zu-sammenschau nicht.

Ferner hat der VfGH die §§ 102b, 102c Abs 2, 3und 6, § 92 Abs 3 Z 6b und § 109 Abs 3 Z 22, 23,24, 25 und 26 TKG 2003 sowie einzelneWortfolgenin den §§ 93 Abs 3, 94 Abs 1, 2 und 4, § 98 Abs 2,§ 99 Abs 5 Z 2, 3 und 4 TKG 2003 wegen ihres un-trennbaren Zusammenhangs mit § 102a TKG 2003aufgehoben.

Der VfGH hat dem Gesetzgeber im Übrigen keineReparaturfrist eingeräumt und die Bestimmungenmit sofortiger Wirkung aufgehoben.2)

Anmerkung:Der ÖRAK hat von Anfang an seine klar ablehnende Hal-tung gegenüber einer verdachtsunabhängigen, flächen-deckenden Speicherung von Kommunikationsdaten allerBürger deutlich gemacht hat und begrüßt die klare Ent-scheidung des VfGH. Ungeachtet dessen bleibt die Forde-rung des ÖRAK, alle seit dem 11. 9. 2001 in Österreich er-folgten Verschärfungen im Bereich Überwachung und Ter-rorismusbekämpfung durch eine unabhängige Experten-kommission einer Evaluierung zu unterziehen und derenEmpfehlungen umzusetzen, aufrecht.

Mag. Kristina Schrott, ÖRAK

Gebühren- und Steuerrecht

§ 207 Abs 2 BAO – Pflichten eines Stiftungsvorstandes und verlängerte Verjährungsfrist

1. Zur Auslösung der verlängerten Verjährungsfrist des § 207 Abs 2 BAO genügt bedingter Vorsatz,also dass der Abgabepflichtige eine Abgabenverkürzung ernstlich für möglich hält und sich mit ihrabfindet. Ein Wissen um die Strafbarkeit ist nicht erforderlich.

2. Die Rechnungslegung und die Führung der Bücher der Privatstiftung zählen zu den Kernzuständig-keiten des Stiftungsvorstandes, wobei ihm auch die Einhaltung aller abgabenrechtlichen Bestimmun-gen obliegt. Beauftragt ein Stiftungsvorstand vor diesem rechtlichen Hintergrund die steuerlicheVertretung ohne Übermittlung von Bilanzen (oder anderer geeigneter Informationen über abgewi-ckelte Spekulationsgeschäfte von erheblichem Ausmaß) mit der Abgabe einer Steuererklärung, kanner damit bereits eine unrichtige Abgabenerklärung in Kauf nehmen.

VwGH 27. 2. 2014, 2012/15/0168

Sachverhalt:

Die Mitbeteiligte ist eine Privatstiftung. Im Zeitraum2001 und 2002 kam es zu Zu- und Verkäufen von Ak-tien an einer Aktiengesellschaft, in welche der Stifterseinen Speditionsbetrieb eingebracht hatte. Der da-durch entstandene Spekulationsgewinn ist steuer-pflichtig und hätte daher in die KöSt-Erklärung 2002aufgenommen werden müssen, was allerdings unter-

blieben ist. Vorsitzender des Stiftungsvorstandes warbis Oktober 2009 A, bis Ende 2008 war die Wirt-schaftsprüfungs-GmbH Kanzlei XY mit der Sachbear-beiterin B die steuerliche Vertreterin der Mitbeteilig-ten, die laufende Buchhaltung der Stiftung wurdevon C als selbständigem Buchhalter geführt.

Die abgabenbehördliche Prüfung kam zumErgebnis, dass die Körperschaftsteuer 2002 vorsätz-

2) Die Kundmachung erfolgte mit BGBl I 2014/44.

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lich verkürzt und ein Spekulationsgewinn iHvE 3.850.456,80 iZm dem Verkauf von Aktien nicht er-klärt worden sei. Es sei daher die verlängerte Verjäh-rungsfrist für hinterzogene Abgaben gem § 207 Abs 2Satz 2 BAO anzuwenden und somit die Festsetzungs-verjährung noch nicht eingetreten. Begründend führteder Prüfbericht ua aus, B sei seit vielen Jahren für allesteuerlichen Angelegenheiten des Stifters bzw dessenFirmen zuständig und über die Käufe bzw Verkäufevon Aktien in den Jahren 2001 und 2002 nachweislichinformiert gewesen. Die Gewinne aus den Aktienver-käufen 2001 seien von ihr unter Spekulationsgewinnesubsumiert und in der KöSt-Erklärung 2001 übernom-men worden, wobei ihr als Basis die Bilanz 2001 ge-dient habe. Hingegen sei von ihr der Spekulationsge-winn aus dem Jahr 2002 nicht erklärt worden. Abwei-chungen im Sachverhalt, die für 2002 zu einer anderensteuerlichen Beurteilung der Aktienverkäufe gegen-über 2001 geführt hätten, seien nicht vorgelegen. Fürdie Erstellung der Steuererklärung 2002 (und Folge-jahre) seien keine Bilanzen mehr erstellt worden.Durch die Erstellung einer Bilanz hätten bei Erstel-lung der Steuererklärung 2002 noch einmal die ent-sprechenden Positionen der Saldenliste (Bestandskon-ten, Erfolgskonten) überprüft, hinterfragt und steuer-lich beurteilt werden müssen, wie dies auch 2001 er-folgt sei.

Es sei aber auch völlig unglaubwürdig, dass der Stif-tungsvorstand über einen möglichen Spekulationsge-winn nicht informiert gewesen sei, nachdem dieserein Vielfaches von den tatsächlich erklärten Einkünf-ten aus Kapitalvermögen in diesem Jahr betragen habe.Es widerspreche jeglicher Lebenserfahrung, dass derverantwortliche Stiftungsvorstand A sich über eineeventuelle Steuer in Höhe von E 1.309.155,31 ausden Aktiengeschäften 2002, die er selbst auf Anwei-sung des Stifters veranlasst habe, weder beim Buchhal-ter noch beim steuerlichen Vertreter informiert habebzw von diesen informiert worden sei. Trotz diesesWissens der Möglichkeit eines Spekulationsgewinnes[. . .] habe A nichts getan und jegliche Kontroll- undÜberwachungspflichten unterlassen, wodurch er dasdamit verbundene Risiko der Abgabenverkürzung be-wusst eingegangen sei und sich damit abgefundenhabe. Dem Stiftungsvorstand A sei weiters vorzuwer-fen, dass er es entgegen § 18 PSG unterlassen habe, da-für zu sorgen, dass Bilanzen erstellt würden. Dadurchhabe er das Risiko in Kauf genommen, dass deswegenmöglicherweise Abgabenerklärungen unrichtig erstelltwürden. Durch die unterlassene Bilanzierung habe Abewusst sein müssen, dass die Aufarbeitung der Ge-schäftsfälle der Stiftung nicht in ordnungsgemäßerWeise habe erfolgen können. Trotzdem habe er es un-terlassen, für eine ordnungsgemäße Aufarbeitung derGeschäftsfälle zu sorgen und habe durch Ausschaltenjeglicher interner und externer Kontrolle (Bilanzie-

rungs-, Stiftungsprüfung) zumindest in Kauf genom-men und sich damit abgefunden, dass dadurch mögli-cherweise Abgaben verkürzt würden. Eine Überprü-fung der Steuererklärung sei von ihm nicht vorgenom-men bzw veranlasst worden. Zudem habe es A auchunterlassen, gem § 18 PSG einen Lagebericht betref-fend Erfüllung des Stiftungszweckes zu erstellen, indem er die Geschäftsfälle des abgelaufenen Jahres dar-stellen und die Sicherung des Stiftungszweckes für dieZukunft (zB durch eine entsprechende Planung) hättedokumentieren müssen. Die dargelegten Umstände,die zur Erstellung der Steuererklärungen ab 2002 ge-führt hätten, ließen daher nur den Schluss zu, dassder Stiftungsvorstand jedenfalls mit bedingtem Vor-satz gehandelt habe.

Mit dem angef B gab die bel Beh der Berufung be-treffend Wiederaufnahme des Verfahrens gem § 303Abs 4 BAO hinsichtlich der KöSt für das Jahr 2002Folge und hob den Bescheid auf. [. . .] Der Stiftungs-vorstand habe den vorliegenden Ermittlungen zufolgealle vorhandenen Unterlagen über den beauftragtenselbständigen Buchhalter an die Steuerberatungskanz-lei weitergeleitet. Es sei nirgends ersichtlich, dass vonihm Unterlagen verheimlicht oder nicht offengelegtworden seien. Ein vorsätzliches Handeln könne somitnicht bewiesen werden. Der Stiftungsvorstand A seibei der Erklärungserstellung nicht eingebunden gewe-sen, sondern von der Kanzlei XY lediglich mit demüblichen Berichtsschreiben über die erklärungskon-forme Veranlagung verständigt worden. Der ur-sprüngliche KöSt-Bescheid 2002 sei erklärungskon-form ergangen. Obwohl die Erklärungsabgabe ohnegleichzeitige Einreichung einer Bilanz erfolgt sei, habedas FA weder vor der Bescheiderlassung noch in derFolge die Bilanz des Jahres 2002 angefordert.

Spruch:Aufhebung des angef B als rechtswidrig infolge Verlet-zung von Verfahrensvorschriften.

Aus den Gründen:Im Beschwerdefall ist unstrittig, dass hinsichtlich derSpekulationseinkünfte des Jahres 2002 Körperschaft-steuerpflicht bestand und dass diese Einkünfte nichtin der Steuererklärung 2002 der Mitbeteiligten ausge-wiesen wurden. Strittig ist dagegen, ob dem Wieder-aufnahmebescheid und der Abgabenvorschreibungdurch das FA bereits der Ablauf der fünfjährigen Ver-jährung entgegengestanden ist oder ob die verlängerteVerjährungsfrist für hinterzogene Abgaben zur An-wendung kam. Der Abgabenhinterziehung nach § 33Abs 1 FinStrGmacht sich schuldig, wer vorsätzlich un-ter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Of-fenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenver-kürzung bewirkt. Die einer juristischen Person oblie-

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genden abgabenrechtlichen Pflichten haben gem § 80Abs 1 BAO deren Organe zu erfüllen, die sich ihrer-seits wieder durch gewillkürte Vertreter vertreten las-sen können. Die Abgabenhinterziehung nach § 33Abs 1 FinStrG erfordert Vorsatz. Gem § 8 Abs 1FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhaltverwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild ent-spricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirk-lichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr ab-findet. Ein Wissen um die Strafbarkeit ist – entgegenden Ausführungen der bel Beh – nicht erforderlich.Die Beurteilung, ob Abgaben hinterzogen sind, setztkonkrete und nachprüfbare Feststellungen über dieAbgabenhinterziehung voraus. Vorsätzliches Handelnberuht nach der stRsp des VwGH zwar auf einem nachaußen nicht erkennbaren Willensvorgang, ist aber ausdem nach außen in Erscheinung tretenden Verhaltendes Täters zu erschließen, wobei sich die diesbezügli-chen Schlussfolgerungen als Ausfluss der freien Be-weiswürdigung erweisen (vgl etwa VwGH 28. 2.2012, 2008/15/0005).

Die bel Beh stützt ihre Auffassung, es liege im Be-schwerdefall keine vorsätzliche AbgabenverkürzungiSd § 33 Abs 1 FinStrG vor, auf den Umstand, dassder Stiftungsvorstand alle vorhandenen Unterlagenüber den beauftragten selbständigen Buchhalter andie Steuerberatungskanzlei weitergeleitet habe under in die Erstellung der Steuererklärung selbst nichteingebunden gewesen sei. Nirgends sei ersichtlich,dass von ihm Unterlagen verheimlicht oder nicht of-fengelegt worden seien. Ein vorsätzliches Handelnkönne somit nicht bewiesen werden. Auch betreffenddie Steuerberaterin sei kein Vorsatz beweisbar. Demhält die Beschwerde jedoch zu Recht entgegen, dasseinen Stiftungsvorstand über die bloße Weiterleitungvon Unterlagen an die Steuerberatungskanzlei hin-ausgehende Pflichten hinsichtlich der Wahrnehmungabgabenrechtlicher Angelegenheiten treffen. So zäh-len die Rechnungslegung (§ 18 PSG) und die Füh-rung der Bücher der Privatstiftung „zu den Kernzus-tändigkeiten des Stiftungsvorstandes nach PSG“, wo-bei ihm auch die Einhaltung aller abgabenrechtlichenBestimmungen obliegt (vgl Arnold, PSG3 § 17 Rz 43,47). Gem § 17 Abs 2 PSG hat jedes Mitglied des Stif-tungsvorstands „seine Aufgaben sparsam und mit derSorgfalt eines gewissenhaften Geschäftsleiters zu er-füllen“. Gem § 18 PSG iVm § 222 Abs 1 UGB istder Jahresabschluss der Privatstiftung innerhalb derersten fünf Monate des Geschäftsjahrs für das Vor-jahr zu erstellen. Nach Aufstellung hat der Stiftungs-vorstand den Jahresabschluss unverzüglich dem Stif-tungsprüfer zur Prüfung zu übergeben (vgl Arnold,PSG3 § 18 Rz 4). Der unternehmensrechtlich er-stellte Jahresabschluss bietet Informationen für dieErstellung der Steuererklärung und ist gem § 24Abs 3 Z 1 KStG 1988 iVm § 44 Abs 1 EStG 1988 an-

lässlich der Einreichung der Abgabenerklärung derAbgabenbehörde vorzulegen.

Im gegenständlichen Fall wurden der steuerlichenVertretung Unterlagen übermittelt, anhand welcherdie Erstellung einer den steuerlichen Verhältnissenentsprechenden Abgabenerklärung 2002 nicht mög-lich war. Die Höhe der tatsächlichen Einkünfte wurdelaut Selbstanzeige v 6. 4. 2009 erst nach Abschluss derBilanzierungsarbeiten im Jahr 2009 festgestellt. Diegesetzlich vorgeschriebene Bilanzierung für das Jahr2002 wurde demnach erst im Jahr 2009 abgeschlossen.Obwohl dem Stiftungsvorstand bekannt war, dasskeine Bilanz erstellt worden ist, hat er seine steuerlicheVertretung mit der Abgabe einer Steuererklärung be-auftragt. Damit liegt es aber nahe, dass er eine darausresultierende Abgabenverkürzung ernstlich für mög-lich gehalten und sich mit ihr abgefunden hat und da-mit ein vorsätzliches Verhalten iSd § 8 Abs 1 FinStrGgesetzt hat (vgl VwGH 21. 12. 1993, 89/14/0299). Inder Tat hat die mangelhafte Weiterleitung von Infor-mationen über die Geschäfte der Mitbeteiligten an dieSteuerberaterin, die eine Folge des Unterbleibens derBilanzierung ist, zur Einreichung der unrichtigen Kör-perschaftsteuererklärung 2002 geführt. Dazu kommt,dass im Beschwerdefall die unterbliebene Bilanzierungvor dem Hintergrund der außergewöhnlich hohen Ak-tientransaktionen besonders schwer wiegt. Für denEin- und Verkauf der Aktien war ausschließlich Stif-tungsvorstand A zuständig, der somit über das Volu-men der getätigten Aktiengeschäfte genau informiertwar, die zu (nicht erklärten) Einkünften aus Spekula-tionsgeschäften iHv E 3.850.456,80 führten. Zudemwurden im Vorjahr bereits Aktienverkäufe getätigtund auf Basis einer Bilanzierung Einkünfte aus Speku-lationsgeschäften iHv E 252.166,– in die Körper-schaftsteuererklärung 2001 übernommen. Deshalbund im Hinblick auf die kaufmännische Ausbildungdes Stiftungsvorstandes ist davon auszugehen, dassihm die Abgabenpflicht der Privatstiftung aus umfang-reichen Aktiengeschäften bewusst war. Nichtsdesto-trotz hat er die steuerliche Vertretung ohne Übermitt-lung von Bilanzen (oder anderer geeigneter Informa-tionen über die abgewickelten Spekulationsgeschäfte)mit der Abgabe einer Steuererklärung für das Jahr2002 beauftragt und damit eine unrichtige Abgabener-klärung in Kauf genommen. Gerade diese Vorgangs-weise musste zur Unrichtigkeit der von der Steuerbe-raterin erstellten Körperschaftsteuererklärung führen.Wenn sich der Stiftungsvorstand damit verantwortet,dass es – ungeachtet der hohen Aktientransaktionen –

keine Vor- oder Nachbesprechungen bezüglichsteuerlicher Angelegenheiten mit der steuerlichenVertretung gegeben habe und die Einkommensteuer-bescheide vom gesamten Stiftungsvorstand nicht mehrnäher überprüft und abgelegt worden seien, so schließtdiese Verantwortung einen (bedingten) Vorsatz im be-

Österreichisches Anwaltsblatt 2014/10636

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637Österreichisches Anwaltsblatt 2014/10

Rechtsprechung

schriebenen Sinne nicht aus (vgl nochmals VwGH21. 12. 1993, 89/14/0299).

Die Beweiswürdigung der bel Beh zur subjektivenTatseite des Stiftungsvorstands erweist sich daher alsmangelhaft. Sie hat außer Acht gelassen, dass der Vor-stand sowohl von den von ihm veranlassten hohen Ak-tientransaktionen als auch von deren fehlender Abbil-dung in einer gesetzlich vorgeschriebenen Bilanz ge-wusst hat, was zum Schluss führen könnte, dass er eineAbgabenverkürzung ernstlich für möglich hielt undsich mit ihr abfand. Die bel Beh ist ihrer Verpflichtungzur amtswegigen Ermittlung und Feststellung desmaßgeblichen Sachverhalts (vgl beispielsweise VwGH27. 1. 2011, 2010/15/0197, und 28. 5. 2009, 2006/15/0316) nicht nachgekommen und hat daher das Verwal-tungsverfahren hinsichtlich der verlängerten Verjäh-rungsfrist nach § 207 Abs 2 BAO in einem wesentli-chen Punkt ergänzungsbedürftig gelassen, weshalbsich die Verfahrensrüge der Amtsbeschwerde schonaus diesem Grund als berechtigt erweist.

Anmerkung:1. Der VwGH erinnert im vorliegenden Erk zunächst andie Pflichten eines Stiftungsvorstandes, zu dessen „Kernzu-ständigkeiten“ die Rechnungslegung (§ 18 PSG) und dieFührung der Bücher der Privatstiftung unter Einhaltungabgabenrechtlicher Bestimmungen zählen (vgl Arnold,PSG3 § 17 Rz 43, 47). Gem § 18 PSG iVm § 222 Abs 1UGB ist dabei ua der Jahresabschluss der Privatstiftunginnerhalb der ersten fünf Monate des Geschäftsjahrs für dasVorjahr zu erstellen. Im Beschwerdefall unterblieb jedoch –

nach den Feststellungen der Tatsacheninstanzen – die gebo-tene Bilanzierung ebenso wie eine (ersatzweise) enge Beglei-tung und Überwachung der Erstellung der Steuererklä-rung. So hat es – trotz fehlender Bilanzierung und un-geachtet hoher Aktientransaktionen und einer aus ver-gleichbaren Geschäften bereits im Vorjahr resultierenden

Abgabenpflicht – keine Vor- oder Nachbesprechungen desStiftungsvorstandes bezüglich steuerlicher Angelegenheitenmit der steuerlichen Vertretung gegeben und wurden dieEinkommensteuerbescheide vom gesamten Stiftungsvor-stand nicht mehr näher überprüft und abgelegt.

2. Vor diesem Hintergrund ruft der VwGH die Defi-nition des bedingten Vorsatzes in § 8 Abs 1 FinStrGin Erinnerung. Vorsätzlich handelt demnach, wer einenSachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichenTatbild entspricht; dazu genügt es, dass „der Täter dieseVerwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mitihr abfindet“. Ein Wissen um die Strafbarkeit ist nichterforderlich. Über § 207 Abs 2 BAO beeinflusst dieseDefinition auch die Bemessung der Verjährungsfrist fürdie Abgabenfestsetzung der Privatstiftung, weil im Falleeiner vorsätzlichen Abgabenhinterziehung die verlängerteVerjährungsfrist gilt. Zur Bestimmung von deren An-wendbarkeit müssen daher – so der VwGH – von denTatsacheninstanzen die Umstände des Einzelfalles umfas-send gewürdigt werden, um feststellen zu können, ob einErnstlich-für-möglich-Halten und Abfinden anzu-nehmen ist. Dabei kann ein gehäuftes Außerachtlassenvon Sorgfaltspflichten, insb eine unterlassene Bilanzierungund eine mangelhafte Weiterleitung von (ersatzweisen)Informationen über die Geschäfte der Mitbeteiligten andie Steuerberaterin, im Einzelfall durchaus auch bereitszu einem bedingten Vorsatz führen, weshalb eine nähereAuseinandersetzung der Tatsacheninstanzen mit den Um-ständen des Einzelfalles geboten ist.

3. Das Erk zeigt, dass Stiftungsvorstände sich zurEinhaltung ihrer Sorgfaltspflichten nicht ausschließlichauf globale Anweisungen anderer Personen beschränkendürfen, sondern deren Einhaltung auch selbst sicherstellenmüssen. Besonderes Augenmerk ist dabei auf die „Kernzu-ständigkeiten“ des Stiftungsvorstandes wie die Rechnungsle-gung und die Führung der Bücher der Privatstiftung unterEinhaltung abgabenrechtlicher Bestimmungen zu legen.

Franz Philipp Sutter

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Zeitschriftenübersicht

Zeitschriften" Aufsichtsrat aktuell

4 | 10 Rödler, Friedrich, Gerald Müller und Anette Knöll:Fragen des Aufsichtsrates an den Abschlussprü-fer

17 Zehetner, Franz und Johannes Lehner: Die Haf-tung des Aufsichtsrats bei der Vereinbarung ei-nes angemessenen Honorars mit dem Ab-schlussprüfer

33 Gruber, Johannes: Unternehmenserwerb undZusammenschlusskontrolle

" BankArchiv8 | 573 Raschauer, Nicolas und Clemens Völkl: Überle-

gungen zum neuen Bankinterventionsregime583 Augustin, Gerald: (Selbst)Regulierung von insti-

tutionellen Stimmrechtsberatern auf europä-ischer Ebene

592 Seeber, Thomas: Die Parallelschuld

" bau aktuell4 | 122 Fabich, Mathias und Walter Reckerzügl: Die Be-

deutung der Terminplanung im internationalenUmfeld und die Time Impact Analysis

137 Neuhold, Peter: Arbeitssicherheit bei Bauarbeiten140 Wagner, Ruth: Vorleistungspflicht des Werkun-

ternehmers auch bei Säumnis des Werkbestel-lers mit vereinbarten Teilzahlungen

146 Reinisch, Alexander: Zerstörungsfreie, onlineba-sierende Betonfestigkeitsmessung auf der Bau-stelle

" baurechtliche blätter4 | 135 Eisenberger, Georg, Alexander Brenneis und Kath-

rin Bayer:Neue Verfahrensabläufe im Baurecht.Erster Teil – Die Reformverweigerer

144 Riepl, Volker: Neues zur vorbehaltlosen An-nahme der Schlusszahlung nach ÖNORMB 2110

148 Seeber, Thomas: Sind Hotelbestandsverträge alsGeschäftsraummiete oder Unternehmenspachtzu sehen?

" ecolex7 | 584 Mazal, Wolfgang: Sonderpensionenbegrenzung

589 Griller, Stefan: Beihilfenrechtliches zur Landes-haftung für Verbindlichkeiten der Hypo-Alpe-Adria Bank International AG und Hypo-Alpe-Adria Bank AG

597 Geiger, Barbara: FAGG:Dienstleistungen in derRücktrittsfrist

599 Krist, Andreas: Sekundäre Gewährleistungsbe-helfe trotz Selbstverbesserung

"Der Gesellschafter4 | 208 Jud, Waldemar, Georg Harer undWolfgang Graf:

Die Umsetzung des B-PCGK in Österreich217 Gall, Mario und Stefan Kainberger: Aktuelle Fra-

gen der Transaktionsstrukturierung im Lichteder Einlagenrückgewähr

225 Dumfarth, Philipp: Verhängung mehrererZwangsstrafen für die unterlassene Offenlegungeines Jahresabschlusses gemäß § 283 UGB

232 Kalss, Susanne und Stefan Probst: Mehrfachman-date im Familienunternehmen

" immolex7/8 | 201 Rainer, Herbert:Neue Informationspflichten für

Rechtsanwälte und Immobilientreuhänder212 Räth, Sigrid: Finanzierung der Eigentümerge-

meinschaft220 Prader, Christian: „Verwalterfalle“ abweichen-

der Aufteilungsschlüssel

" Insolvenzrecht & Kreditschutz3 | 82 Pucher, Michael: Aus § 69 Abs 3a IO ergibt sich

keine Vertretungsbefugnis des Mehrheitsgesell-schafters nach Insolvenzantragstellung

86 Hämmerle, Heinz Dieter: Erlischt die Verpfän-dung von Ansprüchen aus einer Rentenversi-cherung zwei Jahre nach Insolvenz des Versi-cherungsnehmers?

88 Zeitler, Thomas: Zur Verwertungshoheit von si-cherungshalber zedierten Forderungen

91 Nunner-Krautgasser, Bettina: Zur Berücksichti-gung von Bagatellforderungen im Verteilungs-verfahren

96 Benes, Marcus und Laurenz Liedermann: Bankge-heimnis und syndizierte Verträge

" Journal für Erbrecht und Vermögensnachfolge2 | 54 Malle, Erik: Privatstiftungen: Das „öffentliche

Register“ in der Vierten Geldwäschereirichtli-nie und die Auswirkungen auf wirtschaftlich Be-rechtigte einer Privatstiftung – ein Erstüber-blick

73 Müller, Curt: US-Foreign Account Tax Com-pliance Act (FACTA) und die Folgen

" Juristische Blätter7 | 413 Schumacher, Hubertus und Barbara Köllensperger:

Die „Europäische Kontenpfändung“ und derSchutz des Unternehmers

425 Kohl, Gerald, Bernd Oberhofer und Peter Perntha-ler:Gemeindeeigentum und Agrargemeinschaft

Österreichisches Anwaltsblatt 2014/10638

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436 Kerschner, Ferdinand: Das Bauerwartungslandinsbesondere im Recht der Enteignungsent-schädigung (2.Teil)

"Österreichische Blätter für gewerblichenRechtsschutz und Urheberrecht

4 | 156 Stadler, Michael: Technizität von Patenten undGebrauchsmustern

171 Schmid, Katharina: Bull Dog – Vorbenutzungals rechtfertigender Grund für Nutzung einerbekannten Marke

"Österreichische Steuerzeitung13 | 323 Hojas, August: Gleichbehandlungspflicht und

Nachweis bei der Vertreterhaftung (§ 9 BAO)331 Ludwig, Bernhard: Beweisvorsorgepflicht für ei-

nen potentiellen Haftungspflichtigen einer Ge-sellschaft

14 | 347 Pfau, Daniel: Das Bundesfinanzgericht als An-tragsteller im Normenprüfungsverfahren

353 Petutschnig, Matthias: Sind Bitcoins ertrag-steuerpflichtig?

360 Loukota, Walter und Christian Wimpissinger:Umsatzsteuer bei Bitcoin-Automaten?

"Österreichische Zeitschriftfür Wirtschaftsrecht

2 | 30 Bergthaler, Wilhelm und Kerstin Holzinger: Die„nachbarneutrale“ Änderung – ein trojanischesPferd im Betriebsanlagenrecht?

36 Müller, Thomas: Fiskalpakt (VSKS) nicht verfas-sungswidrig

"Das Recht der Arbeit4 | 295 Mair, Andreas: Diskriminierung von Frauen

durch automatische Vertragsbeendigung beiErreichung des Regelpensionsalters

299 Pfeil, Walter: Ausgleichszulage und Aufenthalts-recht für BezieherInnen einer Pension aus ei-nem anderen Mitgliedstaat

311 Löschnigg, Günther: Sozialversicherungspflichtund Mitarbeit im Verein

319 Jabornegg, Peter: „Sperrrecht“ des Betriebsrates– sittenwidrige Zustimmung zu Kündigung?

" Recht der Medizin4 | 116 Wallner, Felix: Überlegungen zu einer verfas-

sungs- und gemeinschaftsrechtskonformenNeuregelung der Abgrenzung zwischen öffent-lichen Apotheken und ärztlichen Hausapothe-ken

"wirtschaftsrechtliche blätter7 | 361 Herda, Helene:GmbH „light“ –Die Reform der

Reform370 Lukits, Rainer: Unionsrechtliche Beweisverwer-

tungsverbote

" Zeitschrift für Arbeits- und Sozialrecht4 | 196 Kapuy, Klaus: Der Zugang zu Sozialleistungen

innerhalb der EU204 Windisch-Graetz, Michaela: Zulässige Differen-

zierung bei der Gewährung von Sozialleistun-gen

211 Riegler, Marco und Lukas Andrieu: Kündigungvon Stammpersonal trotz aufrechter Beschäfti-gung von Leiharbeitskräften

" Zeitschrift für Gesellschaftsrecht undangrenzendes Steuerrecht

6 | 275 Warto, Patrick: Zur Umwandlung einer Genos-senschaft in eine GmbH nach § 142 UGB

289 Birnbauer, Wilhelm: Löschung einer widerrufe-nen Prokura bei einer GmbH

" Zeitschrift für Kartellrecht3 | 83 Hummer, Christina: Praktische Aspekte kartell-

rechtlicher Audits90 Maierhofer, Nathalie undMarcus Becka: Informa-

tionen und Öffentlichkeitsarbeit – (k)ein Wi-derspruch?

" Zeitschrift für Verbraucherrecht4 | 108 Stabentheiner, Johannes: Das neue Fern- und

Auswärtsgeschäfte-Gesetz125 Bydlinski, Peter: Zum Verbot der Vereinbarung

von „Zahlscheingebühren“128 Rosifka, Walter: Erhaltungspflicht und Miet-

zinsminderung im MRG138 Graf, Georg und Markus Kellner: Zahlungsauf-

schub im VKrG

" Zeitschrift für Verwaltung3 | 312 Forster, Alexander: Die Kontrolle der Verwal-

tung durch die ordentliche Gerichtsbarkeit323 Granner, Georg: Vollstreckungsrechtliche As-

pekte der dinglichen Wirkung öffentlicherPflichten

" Zeitschrift für Verwaltungsgerichtsbarkeit4 | 308 Onz, Christian und Florian Berl: Der Rechts-

schutz im Verfahren vor den Verwaltungsge-richten im Lichte des Art 9 Abs 2 Aarhus-Kon-vention

Österreichisches Anwaltsblatt 2014/10 639

Zeitschriftenübersicht

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Österreichisches Anwaltsblatt 2014/10640

Zeitschriftenübersicht

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319 Kohl, Julia: Grundsätzliche Fragen gebühren-rechtlicher Entscheidungen der Verwaltungs-gerichte

329 Jahnel, Dietmar: Können Anbringen per E-Mailaußerhalb der Amtsstunden fristwahrend einge-bracht werden?

" Zivilrecht aktuell14 | 263 Bollenberger, Raimund: Nichteinlösung von

Lastschriften durch die kreditierende Bankund der Schaden des unbezahlten Lieferanten

267 Prader, Christian: Zur (Un-)Zulässigkeit derÜberwälzung von Mietvertragsgebühren

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Rezensionen

Österreichisches Anwaltsblatt 2014/10 641

Für Sie gelesen" ICC-SchO/DIS-SchO: Praxiskommentar zu den Schiedsgerichts-

ordnungen. Von Jan Heiner Nedden/Axel Benjamin Herzberg (Hrsg).Verlag Dr. Otto Schmidt, Köln 2014, 1.152 Seiten, geb, E 143,20.

Schiedsverfahren gewinnen imWirtschaftsle-ben – und damit auch für die Rechtsanwalt-schaft – zunehmend an Bedeutung. Das giltim Besonderen für Österreich. Hier hat einer-seits derGesetzgeber durch dieEinführung ei-nesmodernen Schiedsrechts 2006 sowie durcheine weitreichende Reform 2013, bei der derInstanzenzug für die Aufhebung von Schieds-sprüchen auf eine einzige Instanz (nämlich

den OGH) verkürzt wurde, den Boden für die weitere rascheExpansion der Schiedsgerichtsbarkeit bereitet. Andererseitsist die österr „Schiedsszene“ durch die Organisation diverserKonferenzen (zB Vienna Arbitration Days, ICC-YAF/YAAP„Young Approaches to Arbitration“), Roadshows etc seit eini-gen Jahren sehr aktiv und betreibt erfolgreich Werbung fürden Schiedsplatz Wien. Das alles schlägt sich in steigendenFallzahlen von schiedsgerichtlichen Streitigkeiten mit (über-wiegend) Sitz in Wien nieder, was die Praxisrelevanz des re-zensierten Werks unterstreicht.

Mit dem Buch – verfasst und herausgegeben von bekann-ten und versierten Schiedspraktikern und -praktikerinnen –

liegt ein Kommentar zu zwei im deutschsprachigen Raumsehr häufig verwendeten Schiedsordnungen vor – nämlichden Schiedsordnungen der Internationalen Handelskam-mer (ICC) und der Deutschen Institution für Schiedsge-richtsbarkeit (DIS). Die beiden Herausgeber Jan HeinerNedden (Hanefeld Rechtsanwälte, Hamburg) und Axel Ben-jamin Herzberg (Herzberg Legal, Berlin), die selbst zahlrei-che Artikel kommentieren, waren zudem am Schiedsge-richtshof der ICC in Paris beschäftigt, was dem Buch einenzusätzlichen „Insider-Touch“ gibt. Die weiteren Autorensind Marcel Barth (PwC Legal, Hannover), Niuscha Bassiri(Hanotiau & van den Berg, Brüssel), Heiko Alexander Haller(Baker & McKenzie, Frankfurt), Thomas Klich (DIS e.V.,Köln), Meike von Levetzow (Noerr, Berlin), Simon Manner(Nordex SE, Hamburg),David Quinke (Gleiss Lutz, Düssel-dorf), Alexander Schilling (Siemens AG, Nürnberg), NilsSchmidt-Ahrens (Hanefeld Rechtsanwälte, Hamburg), Frie-derike Stumpe (Mannheimer Swartling, Frankfurt) und Phi-lipp Wagner (WAGNER Arbitration, Berlin).

Schon aufgrund des Umfangs des Werks (1152 Seiten) fälltdie Kommentierung sehr detailliert aus und bietet daher so-wohl für die mit der Schiedsgerichtsbarkeit zum ersten Maloder bloß sporadisch befasste RechtsanwältIn als auch für dieerfahrene Schiedsrechtlerin einen echten Mehrwert. Beson-ders hervorzuheben ist, dass die Kommentierung zahlreichedeutsch- und englischsprachige Muster (zB von Schiedskla-gen, written witness statements, specific procedural rules etc)enthält, was in dieser Form einzigartig ist und so dem Buchein Alleinstellungsmerkmal gibt. Die zahlreichen Muster sindinsb für nicht auf Schiedsgerichtsbarkeit spezialisierte Rechts-

anwältInnen mit eigener Mustersammlung interessant, gebenaber auch der versierten SchiedspraktikerIn wertvolle Anre-gungen und bieten die Möglichkeit, ihre eigenen bisherigenVorstellungen kritisch zu hinterfragen. Zudem enthält dieKommentierung zahlreiche hilfreiche Checklisten und Über-sichtstabellen. Hinzu kommen zahlreiche konkrete Praxi-sempfehlungen der AutorInnen, was der/dem LeserIn ermög-licht, an der praktischenErfahrung und amKnow-howderAu-torinnen und Autoren teilzuhaben.

Der Kommentierung jeder einzelnen Bestimmung ist einÜberblick über die Regelungsschwerpunkte und die Kos-tenaspekte der jeweiligen Norm sowie ein Inhaltsverzeich-nis vorangestellt. Vervollständigt wird das Werk durch eindetailliertes Stichwortverzeichnis.

Zusammengefasst ist das hier beschriebene Werk ein Mussfür jede SchiedspraktikerIn, bietet aber auch nicht auf Schieds-gerichtsbarkeit spezialisierten RechtsanwältInnen eine guteHandlungsanweisung für ihr – vielleicht erstes – Schiedsver-fahren nach der ICC- oder DIS-Schiedsgerichtsordnung.

Markus Schifferl

" Beraterhaftung. Haftung und Haftungsvermeidung bei komple-xen Dienstleistungen. VonWolfgang Völkl/Clemens Völkl. 2. Auf-lage, Verlag Manz, Wien 2014, XXVIII, 472 Seiten, geb, E 99,–.

Fragen der Haftung bei Beratungsleistungenstellen ein Thema von großer praktischerBedeutung dar. Immer häufiger stehen Be-ratervertragsverhältnisse – sowohl explizitals auch konkludent eingegangene – im Mit-telpunkt juristischer Betrachtung.Dabei geht es zum einen um den Bereichrechtlicher Auseinandersetzungen über inAnspruch genommene Beratungen und de-

ren Folgen, zum anderen um den im Vorfeld besonders be-deutsamen präventiven Bereich der Haftungsvermeidung.Für beide Bereiche beinhaltet das vorliegende Werk einbreites Spektrum an wertvollen Informationen in systemati-scher Aufarbeitung durch die Autoren.

Zwar wird dem Leser nicht unmittelbar klar, wer die kon-kreten Autoren der einzelnen Kapitel des Buches sind, dennim Buch scheinen auf der innerenTitelseiteWolfgang undCle-mens Völkl auf, worunter dann steht: „mit Beiträgen von“ inVerbindung mit den Namen Perner und Völkl-Posch. Ob nunWolfgang und Clemens Völkl Herausgeber oder Autoren oderbeides sind, ist auf der innerenTitelseite desBuches ebensowe-nig explizit angegeben wie die Aufschlüsselung, welche kon-kreten Beiträge von Perner, welche von Völkl-Posch, welchevon Völkl sr. und welche von Völkl jr. stammen. Die sodannin einem Satz des Vorworts enthaltene Wendung über die„Mitarbeit unserer Co-Autoren“ und der in den Angaben überdas Werk aufscheinende Hinweis „eine Haftung der Autorenund der Autorin sowie des Verlages ist ausgeschlossen“ (auch

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dies ist übrigens bereits eine Frage der Beraterhaftung im wei-testen Sinne) lassen eineGemeinschaftsarbeit allerGenanntendenkbar erscheinen, wobei aber genausogut eine Aufteilungder Kapitel auf einzelne Bearbeiter in voneinander unabhängi-ger Arbeitsweise vorliegen könnte (dafür spräche indiziell dieFormulierung der im Buch angegebenen Zitiervorschläge).

Davon unabhängig ist der Inhalt des Buches zweifellossehr lobenswert, weil er wesentliche Aspekte der Berater-haftung nicht nur in übersichtlicher Weise darstellt, son-dern auch mit akribisch zusammengestellten Fundstellenunterlegt. Ein wahrer Quell wertvoller Informationen!

Zur praktischen Handhabung wäre eine Durchnummerie-rung der Randziffern allerdings besser und leserfreundlicherals die derzeitigeNummerierung derRandziffern nach einzel-nen Kapiteln. Auch für die Fußnoten wäre ein Durchnumme-rierung weitaus besser als eine bei jedem Kapitel neu begin-nendeZählung. Schließlichmöchteman ja auch aus demBuchleicht und rasch zitieren können, was aber durch die derzeitigeehermathematisch orientierteGliederungsweise nicht geradeerleichtert wird. Doch dies sind nur technische Aspekte, dieder Qualität des Inhalts selbst keinen Abbruch tun.

In inhaltlicher Hinsicht besonders hervorzuheben sindbspw die beachtenswerten „Praxistipps“, wie etwa jener hin-sichtlich der unterschiedlichen Rechtsfolgen von Pauschal-honorarvereinbarung, verbindlichem Kostenvorschlag undunverbindlichem Kostenvorschlag, bei dem der BeraterMehrarbeit verrechnen kann, wenn er Überschreitungenunverzüglich anzeigt (Seite 55).

Auch die grundsätzliche Einstufung von Konsulentenver-trägen als freie Dienstverträge ist interessant (Seite 91).

Ebenso der weitere Praxistipp auf Seite 200, dass sich beiAusschluss der Haftung für leichte Fahrlässigkeit das Risikofür den Berater erhöht, für grobe Fahrlässigkeit einstehen zumüssen, weshalb von den Autoren auch die Abbedingung derBeweislastumkehr nach § 1298 Satz 2 ABGB angeraten wird.

Von besonderem Interesse sind weiters die Ausführungenzur Aufklärung über die Wirkung des Haftungsausschlussesin Verbindung mit der Frage, ob der Preis für die Leistungdes Freizeichnenden entsprechend vermindert wurde; diesspräche dann, wenn eine entsprechende Anpassung festzu-stellen ist, gegen Sittenwidrigkeit (Seite 203–204).

Hervorzuheben ist auch der von den Autoren auf Seite 258gegebene Hinweis, dass einem Rechtsanwalt bei einer einma-ligen Fehlbeurteilung einer Auslegungsfrage, zu der es zumZeitpunkt derAuslegungweder eine einhelligeLiteratur nocheine gesicherte Judikatur gab, kein Vorwurf der unrichtigenGesetzesauslegung gemacht werden könne.

Beachtenswert ist weiters die auf Seite 267 gegebeneKlarstellung, dass ein Rechtsanwalt nicht verpflichtet sei,die Angaben des Klienten zu überprüfen, sofern ihm dessenAuskünfte nicht aufgrund besonderer Umstände unverläss-lich erscheinen.

Auch der Exkurs der Autoren zu Fragen der Büroorgani-sation und Fristenvormerkung sowie die damit einherge-henden Ausführungen zu den Wiedereinsetzungsgründen(insb Seite 353ff) sind sehr instruktiv.

Insgesamt bietet das Werk jedenfalls einen exzellentenÜberblick über Beraterhaftung unter den Aspekten derHaftung und der Haftungsvermeidung, wobei man sichfür die Zukunft noch vertiefende Ausführungen zum heut-zutage auch besonders wichtigen Themenbereich der Bera-terhaftung im Bankwesen wünschen könnte, um das bereitshöchst informative Werk noch umfassender zu gestalten.

Adrian Eugen Hollaender

" Europäischer Grundrechteschutz. Von Christoph Grabenwarter(Hrsg). Nomos Verlag, DIKE Verlag und facultas.wuv Verlag, Wien2014, 874 Seiten, geb, E 152,20 im Einzelbezug.

Christoph Grabenwarter hat als Herausgeberund Coautor ein umfassendes Werk zumEuropäischen Grundrechteschutz vorgelegt.Es ist Teil der „Enzyklopädie des Europa-rechts“ und bietet zunächst einen Überblicküber die Funktionen der Grundrechte imAllgemeinen. Dabei wird auch auf dogmati-sche Fragen der Judikatur des EuGH unddie Fundamentalgarantien in der Grund-

rechtecharta wie der EMRK eingegangen.Insgesamt 19 namhafte Autoren und ausgewiesene Ex-

perten behandeln ausführlich die einzelnen Grundrechte,wobei insbesondere auf die im Dezember 2009 in Kraft ge-tretene EU-Grundrechtecharta eingegangen wird. Die ein-zelnen Autoren beachten einen einheitlichen Ductus: DerLeser findet bei den einzelnen Kapiteln zu den jeweiligenGrundrechten zunächst eine Literaturübersicht, die zusätz-lich durch ein sehr hilfreiches Verzeichnis der Vorschriftendes Sekundärrechtes ergänzt wird. Der Einleitung folgt re-gelmäßig eine detaillierte Beschreibung des jeweiligenGrundrechteschutzes samt einem Ausblick in die Zukunft.Die einzelnen Kapitel werden schließlich durch ein Ver-zeichnis wichtiger Entscheidungen abgerundet.

Das Werk „Europäischer Grundrechteschutz“ ist mitüber 870 Seiten eine umfangreiche Fachenzyklopädie unddamit naturgemäß kein handliches Taschenbuch, das sichzur entspanntenWochenendlektüre eignet. Es ist aber mehrals ein bloßes Nachschlagewerk: Der Leser wird didaktischan die einzelnen Grundrechte herangeführt und findettrotzdem rasch zu jenen Kernpunkten, die für die juristischeRecherche für einen aktuellen Fall erforderlich sind.

Die Bedeutung des Werkes ist für Kolleginnen und Kol-legen, die im Bereich des Europarechts tätig sind, evident.Durch die Entscheidungen des VfGH und des VwGH zurGrundrechtecharta ist dieses Werk aber auch für jene Prak-tiker relevant, die nicht grenzüberschreitend tätig sind. Da-her sollte das Werk „Europäischer Grundrechteschutz“ inkeiner gut sortierten juristischen Fachbibliothek fehlen.Den Autoren und dem Herausgeber ist zum gelungenenWerk aufrichtig zu gratulieren.

Bernhard Fink

Österreichisches Anwaltsblatt 2014/10642

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" Festschrift für Attila Fenyves. Von Stefan Perner/Daniel Rubin/Martin Spitzer/Andreas Vonkilch (Hrsg). Verlag Österreich, Wien2013, 1.111 Seiten, geb, E 248,–.

Gelegentlich werden Festschriften dahinge-hend kritisiert, dass sie als Sammlung wissen-schaftlicher Aufsätze gerade die besten, span-nendsten und aktuellsten wissenschaftlichenBeiträge bündeln und sie den dafür sonst vor-gesehenen Fachzeitschriften „entziehen“, wasbedauerlicherweise dazu führe, dass sie da-durch schwerer zugänglich seien. Dieser Kri-tik ist schwer entgegenzutreten. Zweckopti-

mismus hilft: „Des einen Freud, des anderen Leid“.Mit der Festgabe zu Ehren und aus Anlass der Emeritie-

rung des langjährigen Vorstandes des Instituts für Zivilrechtder rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wieno. Univ.-Prof. Dr. Attila Fenyves wurde genau solch eine ge-wichtige, topaktuelle, 1.111 Seiten umfassende „Bedro-hung“ für den Zeitschriftenmarkt publiziert. Die von seinen„Schülern“ Stefan Perner, Daniel Rubin, Martin Spitzer undAndreas Vonkilch herausgegebene Ehrengabe umfasst zivil-rechtliche wie wirtschaftsrechtliche und versicherungs-rechtliche Themen. 60 Autoren und Autorinnen, das„Who-is-Who“ der Rechtswissenschaft und der juristischenPraxis, kommen zu Wort und beweisen wort- und geist-reich, wie gerne sie Attila Fenyves, der nicht nur das Versi-cherungsvertragsrecht in geradezu einzigartiger Weise ge-prägt und als Forschungsgegenstand vorangetrieben hat,mit diesem liber amicorum ehren.

Der Rezensent hatte nun die Wahl, jeden einzelnen oderkeinenAutor dieser wissenschaftlichen Aufsatzsammlung auf-zuzählen. Aus Angst, auch nur einen zu vergessen, entscheideich mich für letztere Variante. Attila Fenyves war mehr als30 Jahre als Ordinarius für bürgerliches Recht und Versiche-rungsrecht inWien und Graz tätig und hat mehrere Juristen-generationen als Lehrer und Vorbild durch sein Schaffen ge-prägt. Davon gibt die vorliegende Festschrift beredtes Zeug-nis. Jeder einzelne Artikel, gleichgültig, ob er sich mit allge-mein zivilrechtlichen Themen, schadenersatzrechtlichenFragestellungen iZm dem Wertpapierrecht, Anlegerbera-tungsproblemen, verbraucherrechtlichen oder familienrecht-lichen Fragestellungen auseinandersetzt, ist höchst aktuellund lesenswert. Den Herausgebern der vorliegenden Fest-schrift ist das Kunststück gelungen, eine der Vielfalt der Inte-ressen des Jubilars und der Vielzahl der Autoren entsprechen-de hoch wissenschaftliche Aufsatzsammlung zu präsentieren.DieHeterogenität desWerkswird dadurch zu einemderVor-züge dieser Aufsatzsammlung. Abgerundetwird dasWerk voneiner von Heinz Krejci verfassten Biographie. Anlässlich desFestaktes zur Übergabe der Festschrift und Emeritierungdes Jubilars hielt Krejci die Laudatio in Reimen und im Vers-maß.Wer diesenGeniestreich versäumt hat, dem sei ansHerzgelegt, im Verlag Österreich (Heinz Krejci, Attila Fenyves zurEmeritierung, ISBN 978-3-7046-6587-4) nachzulesen.

Erich René Karauscheck

" Großkommentar zum ABGB – Klang Kommentar. 3. Auflage,§§ 1267–1292. Von Attila Fenyves/Ferdinand Kerschner/AndreasVonkilch (Hrsg), von Martin Stefula (Bearb). Verlag Österreich,Wien 2012, 204 Seiten, geb, E 49,30sowie3. Auflage, §§ 938–1001. Von Attila Fenyves/Ferdinand Kersch-ner/Andreas Vonkilch (Hrsg), von Gunter Ertl (Bearb). Verlag Öster-reich, Wien 2013, 381 Seiten, geb, E 95,20.

Ende 2012 erschien die Kommentierung der§§ 1267–1292 ABGB und Ende 2013 dieKommentierung der §§ 938–1001 ABGBder 3. Auflage des berühmten Klang-Kom-mentars.

Stefula widmet sich in der Kommentierungden Glücksverträgen im 29. Hauptstück desABGB. Zunächst werden mit einer allgemei-nen Erläuterung die wesentlichen Elemente,die alle Glücksverträge beinhalten, darge-stellt, insb das aleatorische Element als We-senskern eines jeden Glücksvertrags. Da dieGlücksverträge in weiterer Folge in § 1269nur demonstrativ aufgezählt sind, ist eine all-gemeine Darstellung äußerst hilfreich in An-betracht der oft schwierigen Qualifikationvon neuartigen Glücksverträgen. Im Zuge

der Kommentierung des § 1269 nennt der Autor Einzelfälleaus der Rsp, wie zB den Abbauvertrag oder den Kauf einesSteinbruchs, wenn noch nicht mit Gewissheit feststeht, wieviel brauchbares Material enthalten ist. Sie sind als Glücks-verträge zu qualifizieren. Auch der Partnervermittlungsver-trag gegen fixes Entgelt ist ein Glücksvertrag. Das von einemRadiosender betriebene Spiel, wonach derjenige, der einenGeldschein mit der zuvor genannten Seriennummer binneneiner Woche an den Radiosender faxt, eine Geldsumme ge-winnt, war kein Glücksvertrag. Die vor einiger Zeit kurzfris-tig boomende Hausverlosung dagegen sehr wohl.

Ausführlich widmet sich Stefula Wette und Spiel undblickt dabei auch über das ABGB hinaus in andere Gesetzemit imZusammenhang stehendenBestimmungen. Sofindensich Regelungen über die Spielsucht in § 25 Abs 3 Glücks-spielgesetz, welche ebenso vom Autor bearbeitet werden.

Der in der Praxis häufige Leibrentenvertrag, geregelt in§§ 1284–1286 ABGB, wird mit allen seinen Schwierigkei-ten (Frage des Unterhaltscharakters, Entgeltlichkeit oderSchenkung) ausführlich erörtert.

Im zweiten hier rezensierten neuen Band das Klang-Kom-mentars über §§ 938–1001 ABGB, welcher Ende 2013 er-schienen ist, behandelt Ertl das 18.–21. Hauptstück desABGB, sohin den Schenkungsvertrag, den Verwahrungsver-trag, den Leihvertrag und den Darlehensvertrag. In ausdem Klang-Kommentar gewohnter Detailliertheit und Ge-nauigkeit stellt Ertl die soeben genannten Verträge samt da-zugehöriger Literatur und Judikatur dar. Bei den Erläuterun-gen zum Darlehensvertrag wird die Novelle durch das Da-KRÄG 2010, die eine Modernisierung des allgemeinenDarlehensrechts brachte und ihren Ursprung in der Verbrau-

Österreichisches Anwaltsblatt 2014/10 643

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cherkreditRL 2008/48/EG hat, zusammengefasst und genaudie Unterschiede zur Rechtslage vor Inkrafttreten der No-velle, also vor dem 11. 6. 2010, aufgezeigt (wesentlicheNeue-rung zur Erinnerung: Das Darlehen ist nunmehr ein Konsen-sualvertrag). Besondere Aufmerksamkeit ist den Ausführun-gen des § 985 ABGB zu schenken, welche umfangreich dieFrage der Rückgabepflicht bei Wertverlust behandeln undva in diesem Zusammenhang auch die Frage der Entgeltlich-keit. Somacht die Vereinbarung einerWertsicherungsklauselden Darlehensvertrag noch nicht automatisch zu einem ent-geltlichen; dies hat insb seit der Novelle 2010 Auswirkungenauf die Formvorschriften.

Beide Kommentare sind in gewohnter Klang-Kommen-tar-Manier übersichtlich aufgebaut. Nach Wiedergabe dereinzelnen Bestimmungen findet sich ein Literaturverzeich-nis und, sofern es die Länge der Kommentierung nötigmacht, ein Inhaltsverzeichnis. Einzelne Zitatstellen sindmittels Fußnote angeführt, was die Lesbarkeit des Kom-mentars erfreulich erleichtert. Am Ende von beiden Kom-mentaren findet sich wie gewohnt ein äußerst umfangrei-ches Stichwortverzeichnis.

Mit den vorliegenden zwei Bänden sind mittlerweile elfBände erschienen und die Herausgeber somit ein Stück näher,den berühmtenKlang-Kommentar in der 3. Auflage zu vervoll-ständigen. Er kann nur immer wieder für detaillierte Recher-chen empfohlen werden, ist aber auch für das rasche Nach-schlagen aufgrund des übersichtlichen Aufbaus und des um-fangreichen Stichwortverzeichnisses hervorragend geeignet.

Jakob Hütthaler

" Verwaltungsgerichtsbarkeit. Von Ronald Faber. Verlag Öster-reich, Wien 2013, 542 Seiten, geb, E 75,–.

Der Autor ist als Abteilungsleiter im Bun-deskanzleramt – Verfassungsdienst prädesti-niert für diesen Kommentar zu den für diegroße Verwaltungsgerichtsbarkeitsreformmaßgeblichen Änderungen im Bundesver-fassungsgesetz.Mit der großen Freude soll begonnen wer-den: Als „Anlage“ findet sich eine Auflistungder aufgelösten unabhängigen Verwaltungs-

behörden des Bundes und der einzelnen Bundesländer, um-fassend 13 (!) Seiten. Was da an Unsystematik – endlich –

behoben wurde, ist wirklich erfreulich. Hat man mit einzel-nen dieser Behörden mehr zu tun gehabt, weiß man auchaus beruflicher Erfahrung deren teilweise einen sicherenRechtsschutz nicht gewährende Nähe zu ihren jeweiligenLändern. So erfüllt die Rezensentin bspw die Auflösungdes Dienstrechtssenats für Beamte der BundeshauptstadtWien mit großer Befriedigung.

Es gibt aber auch etwas zu bedauern: Obwohl das Vor-wort davon spricht, dass auch die drei Novellen zumB-VG, durch die die Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle

2012 noch vor ihrem Inkrafttreten geändert wurde, berück-sichtigt wurden, worunter auch BGBl I 2013/114 mit derGesetzesbeschwerde fällt, findet sich nicht nur im – um-fangreichen – Stichwortverzeichnis der Begriff Gesetzesbe-schwerde nicht, sondern es sind auch die durch das ge-nannte Bundesgesetzblatt maßgeblich novellierten Bestim-mungen der Art 139 und 140 B-VG nicht Gegenstand desKommentars!

Den zwölf kommentierten Artikeln des B-VG werden190 Seiten gewidmet, die sich mit allen Bestimmungendes B-VG über die zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeitbefassen. Der Anhang enthält den Entwurf der Experten-gruppe, den Ministerialentwurf, die Regierungsvorlagesamt Abänderungsantrag, den Bericht des Verfassungsaus-schusses samt Abänderungsantrag und Entschließungendes Nationalrats.

Im Kommentarteil wird jeweils der Artikel des B-VG ab-gedruckt, danach wird die historische Entwicklung aufge-zeigt und es folgt eine Inhaltsübersicht der jeweiligen Arti-kelkommentierung.

Insbesondere geht der Autor detailliert auf die Bestim-mungen über die Verwaltungsgerichte 1. Instanz ein sowieauf Neuerungen für den VwGH.

Vermisst hat die Rezensentin eine wenigstens teilweiseund vereinfachte Darstellung der Verfahrensabläufe inKombination mit den neuen Instanzenzügen.

Wie der Autor in seinem Vorwort darlegt, konnten zwardas einfachgesetzliche Verfahrensrecht sowie das Organisa-tions- und Dienstrecht der Verwaltungsgerichte des Bundesund des VwGH in die Kommentierungmit einbezogen wer-den, bei Abschluss desManuskripts lag aber Entsprechendesfür die Verwaltungsgerichte der Länder noch nicht vor.

Es ist daher anzunehmen, dass in absehbarer Zeit eineNeuauflage sinnvoll sein wird.

Ruth Hütthaler-Brandauer

" Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen. 1. Band: EGJN, JN. VonHanns W. Fasching (Begründer)/Andreas Konecny (Hrsg). 3. Auflage,Verlag Manz, Wien 2013, XXX, 1.902 Seiten, geb, E 398,–.

Der Band I des wichtigsten österreichischenProzesskommentars liegt nun in dritter Auf-lage sowohl in Buchform als auch online vor.Der Inhalt der zweiten Auflage wurde um-fassend um neue Rsp und Literatur der letz-ten 13 Jahre ergänzt. In das Standardwerkwurden rund 17 Rechtsänderungen eingear-beitet, wie bspw ZVN 2004, AußStr-Be-gleitG, HaRÄG, BBG 2011, 2. StabG

2012, Verwaltungsgerichtsbarkeit-Novelle 2012 (samt Fol-gegesetzen), KindNamRÄG 2013, ErwSchG, Patent- undMarkenrechts-Novelle 2014 und VAJu. Darüber hinauswurden die unionsrechtlichen Entwicklungen dargelegt.

Österreichisches Anwaltsblatt 2014/10644

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Österreichisches Anwaltsblatt 2014/10 645

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AmAufbau des Kommentars hat sich nichtsWesentlichesgeändert. Eine Ausnahme besteht nur im Hinblick auf denAnmerkungsapparat. Die Zitate sind nunmehr in die Fuß-noten ausgelagert.

Hervorzuheben ist, dass in der Kommentierung des § 1JN die Änderungen durch die Verwaltungsreform bereitsberücksichtigt wurden. Die Bundesverfassung regelt nundie Gerichtsbarkeit unter drei Überschriften: „OrdentlicheGerichtsbarkeit“ (Art 82ff B-VG), „Verwaltungsgerichts-barkeit“ (Art 129ff B-VG) und „Verfassungsgerichtsbar-keit“ (Art 137ff B-VG). Es werden insb die Auswirkungender VerwG-Nov 2012 auf das Zivilverfahrensrecht anschau-lich dargestellt. Ballon hält im Ergebnis ua fest, dass über Zi-vilrechtsansprüche entsprechend der Verwaltungsgerichts-barkeits-Novelle 2012 sowohl die ordentlichen Gerichte(iSd B-VG) als auch Verwaltungsbehörden entscheiden.Beispielsweise sei eine Auslegung der Begriffe bürgerlichesRecht – öffentliches Recht notwendig, sofern keine aus-drückliche gesetzliche Zuweisung an die ordentlichen Ge-richte oder an die Verwaltung vorgesehen ist. Ballon setztsich ausführlich mit den Neuerungen betreffend die Nor-menkontrolle durch den VfGH auseinander.

Gitschthaler beschreibt ua die Zusammenrechnungsrege-lungen des § 55 JN. Bekanntermaßen handelt es sich hierbeium eine zentrale Bestimmung, zumal diese Zusammenrech-nungsregeln für die Zuständigkeitsprüfung durch das Ge-richt, für seine Besetzung und für die Beurteilung der Zuläs-sigkeit von Rechtsmitteln von Relevanz sind. Gitschthalerlegt die Literaturstimmen und die Judikatur zur umstritte-nen Frage, inwieweit die Zusammenrechnungsregeln des§ 55 Abs 1 JN auf die (absolute oder relative) Anwaltspflichtanzuwenden sind, nachvollziehbar dar. Auch bei den Vo-raussetzungen im Hinblick auf die Anspruchshäufung des§ 55 Abs 1 Z 1 JN wird die aktuelle Literatur und Judikaturumfassend berücksichtigt.

Simotta widmet sich den §§ 49–53, 65–100, 102–104,108, 114, 114a JN. Wie bekannt, unterscheidet § 51 JNzwischen der Wertzuständigkeit und der Eigenzuständig-keit des HG. Die in § 51 Abs 1 Z 1 bis 8b JN angeführtenStreitigkeiten gehören, wenn der Streitwert unterE 15.000,– liegt, vor die BG „in Handelsachen“ bzw inWien (für die Bezirke I bis XIII und ab 1. 7. 2014 auchfür die Gemeinden Gablitz, Mauerbach, Pressbaum, Pur-kersdorf, Tullnerbach und Wolfsgraben) vor das BGHS,bei einem Streitwert über E 15.000,– (ab 1. 1. 2015E 20.000,–, ab 1. 1. 2016 E 25.000,–) vor den kausalen Ge-richtshof bzw in Wien vor das HG Wien.

Abschließend ist festzuhalten, dass es sämtlichen Auto-ren gelungen ist, dass Band I des Kommentars zu den Zi-vilprozessgesetzen wieder topaktuell ist. Die 14 Autorenhaben präzise den letzten Stand der Entwicklungen dar-gelegt. Das rezensierte Werk gibt einen Überblick überdas praxisrelevante österreichische und europäische Zivil-

prozessrecht. Der Nutzen besteht darin, dass aufgrunddes Umfangs keine Fragestellung unbeantwortet bleibt,zumal die aktuellen Entscheidungen und Literaturstim-men eingearbeitet wurden. Besonders hervorstechendist, dass die Kommentierungen äußerst leserfreundlichsind. Dieses Werk ist somit für jeden Prozessanwalt un-verzichtbar.

Gerold Beneder

" Österreichisches Wohnrecht – MRG. Von Till Hausmann/AndreasVonkilch (Hrsg). 3. Auflage, Verlag Österreich, Wien 2013, Kommen-tare der Rechtswissenschaften, XXV, 1258 Seiten, geb, E 249,–.

Das Mietrecht – nie hat es an Aktualität ein-gebüßt. Was gibt es nicht für Streitigkeitenzwischen Vermieter und Mieter, jede MengeUnklarheiten – trotz oder gerade wegen einesGesetzes, welches in dem Bemühen entstan-den ist, Klarheit zu schaffen. Restauration,Therme oder Mietzinsbildung, Vertrags-übernahme oder Sanierung: der Durchblickfehlt zumeist. Die Unübersichtlichkeit der

Lehre und Rsp trägt das ihre dazu bei. Abhilfe und den not-wendigen Durchblick kann sicherlich dieser großzügige Ge-setzeskommentar schaffen.

Durch seine Aktualität (Stand 2013) und den Umstand,dass sowohl die letzten Gesetzesänderungen, die neuesteRsp, als auch die seit der letzten Auflage – aus dem Jahr2007 – ergangene Judikatur in das Werk eingearbeitet wur-den, wird dieser Gesetzeskommentar weiterhin zu einemder wichtigsten Nachschlagewerke seiner Art für Anwenderin der Praxis gehören. Die zuletzt in Kraft getretenen Ände-rungen des MRG durch das Zahlungsverzugsgesetz – ZVGwurden ebenfalls bereits berücksichtigt. Besonders hervor-zuheben ist der Umstand, dass bei der dritten Auflage auchBegleitnormen kommentiert sind; besonderes Augenmerkwurde hier vor allem auf die „Klauselentscheidungen“ desOGH gelegt. Der niemals endenden Aktualität und Bedeu-tung dieses Themas wird durch einen ausführlichen Exkursunter dem Titel „Verbraucherschutz und AGB-Kontrolle imMietrecht“ Rechnung getragen. Des Weiteren sind – wasdie Praxisfreundlichkeit des Kommentars hebt – auch Aus-züge aus Begleitnormen (wie dem AußStrG 2003) kommen-tiert, außerdem unter dem Kapitel mietrechtliche Über-gangsbestimmungen ua Auszüge der MRG-Novelle 1985,des 2. und 3. WÄG und auch ein Auszug aus der WRN1999. Soweit man also mit mietrechtlichen Angelegenhei-ten aller Art zu tun hat, bietet sich der Kommentar als wich-tige Hilfe und als Wegweiser durch das Gewirr der Judika-tur und der unterschiedlichen Lehrmeinungen an und wirddabei die besten Dienste leisten.

Vera Noss

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Österreichisches Anwaltsblatt 2014/10646

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Auftrages wird dem Auftraggeber sodann unverzüglich mitgeteilt.

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Indexzahlen

Indexzahlen 2014: Juli AugustBerechnet von Statistik AustriaIndex der Verbraucherpreise 2010 (1 2010 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 109,5 109,5*)Großhandelsindex (1 2010 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 108,1 107,7*)

Verkettete VergleichsziffernIndex der Verbraucherpreise 2005 (1 2005 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 119,9 119,9*)Index der Verbraucherpreise 2000 (1 2000 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 132,6 132,6*)Index der Verbraucherpreise 96 (1 1996 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 139,5 139,5*)Index der Verbraucherpreise 86 (1 1986 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 182,4 182,4*)Index der Verbraucherpreise 76 (1 1976 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 283,6 283,6*)Index der Verbraucherpreise 66 (1 1966 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 497,7 497,7*)Verbraucherpreisindex I (1 1958 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 634,1 634,1*)Verbraucherpreisindex II (1 1958 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 636,2 636,2*)Lebenshaltungskostenindex (April 1945 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5571,9 5571,9*)Kleinhandelsindex (März 1938 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4732,6 4732,6*)Großhandelsindex (1 2005 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 119,8 119,3*)Großhandelsindex (1 2000 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 131,9 131,4*)Großhandelsindex (1 1996 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 135,8 135,3*)Großhandelsindex (1 1986 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 141,6 141,1*)Großhandelsindex (1 1976 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 188,5 187,8*)Großhandelsindex (1 1964 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 313,9 312,8*)Großhandelsindex (März 1938 = 100) ohne MWSt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3062,3 3050,9*)

*) vorläufige Werte Zahlenangaben ohne Gewähr

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Inserate

Substitutionen

Wien

Übernehme Substitutionen in Wien und Umgebung,auch kurzfristig, in Zivil- und Strafsachen (Nähe Jus-tizzentrum), auch Verfahrenshilfe und Rechtsmittel.Dr. Christa Scheimpflug, Rechtsanwalt, ErdbergerLände 6, 1030 Wien. Telefon (01) 713 78 33 und(01) 712 32 28, auch außerhalb der Bürozeiten,Telefax (01) 713 78 33–74 oderMobiltelefon (0664) 430 33 73 und(0676) 603 25 33,E-Mail: [email protected]

RA Dr. Elisabeth Nowak, 1190 Wien, Gymnasium-straße 68/6, Telefon (01) 369 59 34, Telefax(01) 369 59 34–4, übernimmt Substitutionenin Zivil- und Strafsachen in Wien und Umgebung,insbesondere vor den Bezirksgerichten Döblingund Hernals.

RA Dr. Helmut Denck, 1010 Wien, Fütterergasse 1,übernimmt Substitutionen in Zivil- und Strafsachen.Telefon (01) 535 60 92, Telefax (01) 535 53 88.

Verfahrenshilfe in Strafsachen.RA Dr. Irene Pfeifer-Preclik, Riemergasse 10, 1010Wien, Telefon (01) 512 22 90, (0664) 302 53 56,Telefax (01) 513 50 35, übernimmt Substitutionen,auch Verfahrenshilfe in Strafsachen und Rechtsmittel.

Substitutionen aller Art (auch in Straf- und Exeku-tionssachen) in Wien und Umgebung (in Wien auchkurzfristig) übernehmen die Rechtsanwälte Mag.Wolfgang Reiffenstuhl & Mag. Günther Reiffenstuhl,Franz-Josefs-Kai 41/9, 1010 Wien (nächst Justiz-zentrum Wien-Mitte). Telefon (01) 218 25 70,Telefax (01) 218 84 60.

RA Dr. Thomas Würzl, 1010 Wien, Sonnenfelsgasse 3,übernimmt Substitutionen in Zivil- und Strafsachen.Telefon (01) 532 27 80, Telefax (01) 533 84 39,E-Mail: [email protected]

RA Dr. Claudia Stoitzner, 1060 Wien, MariahilferStraße 45/5/36, übernimmt – auch kurzfristig –

Substitutionen aller Art in Wien und Umgebung,auch Verfahrenshilfe in Strafsachen und Ausarbeitungvon Rechtsmitteln. Telefon (01) 585 33 00,Telefax (01) 585 33 05, Mobil (0664) 345 94 66,E-Mail: [email protected]

Wien: RA Mag. Katharina Kurz, 1030 Wien, Invali-denstraße 5–7, Tür 6+7, vis-à-vis JustizzentrumWien-Mitte, übernimmt Substitutionen in Wien undUmgebung, insbesondere auch vor dem BG I, BG fürHandelssachen Wien und dem HandelsgerichtWien. Telefon (01) 877 38 90,Telefax (01) 877 38 90–6, Mobil (0664) 441 55 33.

Substitutionen in Wien und Umgebung in Zivil- undStrafsachen übernimmt RA-Kanzlei Dr. Gerhard Huber– Dr. Michael Sych, 1080 Wien, Laudongasse 25,Telefon (01) 405 25 55, Telefax (01) 405 25 55–24,E-Mail: [email protected]

Dr. Steiner und Mag. Isbetcherian übernehmen – auchkurzfristig – Substitutionen aller Art (auch inStrafsachen), auch Verfahrenshilfe in Strafsachen undAusarbeitung von Rechtsmitteln, dies in Wien undUmgebung. 1030 Wien, Hintzerstraße 11/4,Telefon (01) 712 63 14, (01) 713 23 20,Telefax (01) 713 07 96,E-Mail: [email protected]

Substitutionen aller Art (auch Verfahrenshilfe undAusarbeitung von Rechtsmitteln) in ganz Wienübernimmt RA Mag. Christian Bammer, 1070 Wien,Kaiserstraße 57–59/1/14B. Telefon (01) 522 65 19,Telefax (01) 522 65 97, E-Mail: [email protected],www.ra-bammer.at

RA Mag. Andreas Koo, 1010 Wien, Lugeck 7/14,übernimmt Substitutionen in Grundbuchs- undKaufvertragsangelegenheiten, auch Begründungsowie allfällige Umgründung von Wohnungseigen-tum. Telefon (01) 512 25 85, Telefax (01) 512 26 10,E-Mail: [email protected]

Substitutionen aller Art in Wien und Wien-Umge-bung. RA Mag. Sebastian Krumpel übernimmt gerneSubstitutionen in Zivil-, Straf- und Verwaltungssa-chen (auch Verfahrenshilfe und Rechtsmittel). Telefon(01) 595 49 92 (Telefax -99), Mobil (0680) 442 48 04,E-Mail: [email protected], Loquaiplatz 13/19, 1060Wien, www.krumpel.net

Niederösterreich

Rechtsanwaltskanzlei § Forsthuber – 2500 Baden beiWien, Kaiser Franz-Joseph Ring 5 (direkt beim BGBaden): Substitutionen in Baden, Wr. Neustadt undMödling (auch Rechtsmittel, Interventionen, Exeku-tionen). Unterstützung in Causen mit Bezug zuSpanien. forsthuber.at / Telefon (02252) 86 3 66 /E-Mail: [email protected]

Steiermark

Graz: RA Mag. Eva Holzer-Waisocher, 8010 Graz,Kreuzgasse 2 c, übernimmt für Sie gerne – auchkurzfristig – Substitutionen in Zivil- und Strafsachenin Graz und Umgebung. Telefon (0316) 82 65 54,Telefax DW 30, E-Mail: [email protected],Mobil erreichbar: (0676) 310 48 52.

Kärnten

Substitutionen aller Art (gerne auch Exekutionen/Interventionen), insbesondere für die BezirksgerichteVillach, Spittal an der Drau, Klagenfurt, Feldkirchenoder Hermagor, auch kurzfristig – übernimmtRechtsanwalt Dr. Karl Heinz Kramer,Italienerstraße 10b, 9500 Villach,Telefon (04242) 232030 bzwE-Mail: [email protected]

Salzburg

RA Dr. Christian Adam, 5020 Salzburg, Sigmund-Haffner-Gasse 3, übernimmt Substitutionen aller Artin der Stadt Salzburg. Telefon (0662) 84 12 22–0,Telefax (0662) 84 12 22–6.

RA Dr. Klaus Estl, Schanzlgasse 4a, 5020 Salzburg(100 Meter vom Landes- und Bezirksgerichtsge-bäude Salzburg entfernt), übernimmt Substitutio-nen in Zivil-, Straf- und Verwaltungssachen.Telefon (0662) 84 31 64, Telefax (0662) 84 44 43,E-Mail: [email protected]

Bezirksgericht St. Johann/Pongau: Infolge gegebe-ner Infrastruktur übernehmen wir Substitutionsauf-träge für den gesamten Sprengel des BezirksgerichtsSt. Johann im Pongau (auch Exekutionsvollzüge) zuden üblichen kollegialen Konditionen: Kreuzberger,Stranimaier, Vogler OG, Mohshammerplatz 14,5500 Bischofshofen, Telefon (06462) 41 81,Telefax (0 64 62) 41 81–20,E-Mail: [email protected]

Tirol

Übernehme Substitutionen vor den Gerichten inInnsbruck und Umgebung. RA Mag. SebastianRuckensteiner, Telefon (0512) 36 10 94,E-Mail: [email protected]

International

Deutschland: Feuerberg Rechtsanwalt seit 1987.Zwangsvollstreckung, Titelumschreibung, Substitu-tion einschl. Funktion als Einvernehmensanwalt inDeutschland/Beratung im deutschen Recht fürRechtsanwälte mit Ihren Mandanten. München:Prinzregentenplatz – Lucile-Grahn-Str. 48, 81675München, Telefon +49/89/80 90 90 59–0,Telefax +49/89/80 90 90 59–5. www.feuerberg.com,[email protected]

Deutschland: Zwangsvollstreckung, Titelumschrei-bung, Substitution. Rechtsanwalt aus Münchenübernimmt sämtliche anwaltlichen Aufgaben inDeutschland. Zuverlässige und schnelle Bearbeitunggarantiert! Rechtsanwalt István Cocron, Liebigstraße21, 80538 München, Telefon (0049–89) 552 999 50,Telefax (0049–89) 552 999 90.Homepage: www.cllb.de

Bayern: Rechtsanwalt Klamert Mitglied RAK Tirol/München steht österreichischen Kollegen für Man-datsübernahmen/grenzüberschreitende Angelegen-heiten und Substitutionen/Zwangsvollstreckungenjederzeit gerne in Gesamt-Deutschland/Kitzbühel zurVerfügung. Telefon 0049/89/540 239-0,Telefax 0049/89/540 239-199,E-Mail: [email protected]; www.kmp3g.de

Deutschland: Wir führen seit Jahren grenzüber-schreitende Exekutionen/Zwangsvollstreckungenund Vollstreckbarerklärungsverfahren von österrei-chischen Titeln in Deutschland durch, auch als Sub-stitute für österr. Kollegen/-innen und selbstverständ-lich bei vollem Mandantenschutz:Viehbacher & Kollegen, Rechtsanwälte,E-Mail: [email protected], www.viehbacher.com,Telefon +49 (0)89 20 80 27 250.

Finnland: Bergmann Attorneys at Law – Die Anwälteder Industrie, Industrieanlagenbau, Energie undTechnologie. Ansprechpartner: RA Dr. HansBergmann, Eteläranta 4 B 9, 00130 Helsinki,Telefon: +358 9 6962 070,E-Mail: [email protected],www.bergmann.fi

647Österreichisches Anwaltsblatt 2014/10

Page 70: 2014 - rechtsanwaelte.at · cation via Online Data Exchange) ermöglicht in grenz-überschreitenden Verfahren die sichere und einfache elektro-nische Kommunikation mit Gerichten anderer

Griechenland: RA Dr. Eleni Diamanti, in Österreichund Griechenland zugelassen, vertritt vor griechi-schen Gerichten und Behörden und steht österrei-chischen Kollegen für Fragen zum griechischen Rechtzur Verfügung. Weyrgasse 6, 1030 Wien, undVas. Sofias 90, 11528 Athen, Telefon (01) 713 14 25,Telefax DW 17, E-Mail: [email protected]

Italien: RA Avv. Ulrike Christine Walter (Partner von delTorre & partners), in Österreich und Italien zugelasseneRechtsanwältin, Kärntner Straße 35, 1010 Wien, undcorso Verdi 90, 34170 Goerz, und 33100 Udine, VialeVenezia 2, Italien, steht österreichischen Kollegen fürMandatsübernahmen und staatenübergreifende Sub-stitutionen aller Art zur Verfügung.Telefon 0039 (0432) 60 38 62,Telefax 0039 (0432) 52 62 37,Mobil 0039 334 162 68 13,E-Mail: [email protected], Internet: www.euroius.it

Italien: Rechtsanwaltskanzlei Mahlknecht &Rottensteiner, Hörtenbergstraße 1/B, I-39100 Bozen,steht österreichischen Kollegen für Mandats-übernahmen gerne zur Verfügung. Kontakt: Telefon+39 (0471) 05 18 80, Telefax +39 (0471) 05 18 81,E-Mail: [email protected], www.ital-recht.com

Niederlande: Rechtsanwaltskanzlei SchmdtAdvocatuur aus Leiden mit Zweigstelle in Österreichsteht österreichischen Kollegen für Mandats-übernahmen und bei grenzüberschreitendenAngelegenheiten gerne zur Verfügung. Bei Fragenzum Niederländischen Wirtschaftsrecht, Urheber-recht und Allgemeinen Zivilrecht kontaktieren SieRAMag. J. Menno Schmidt (M: +43 [0]680 118 1515).Leiden, Kanaalpark 140, NL-2321 JV,Telefon +31 (0)20 3200 360,E-Mail: [email protected]; www.schmdt.nl

Niederlande: Van Dijk & Van Arnhem steht österrei-chischen Kollegen für Mandatsübernahmen in denNiederlanden zur Verfügung. Tätigkeitsbereiche: inter-nationales Wirtschaftsrecht, Vertragsrecht und Ar-beitsrecht sowie internationale Inkasso- und Vollstre-ckungsangelegenheiten. Kontakt: Sip van Dijk, LL.M.(Rechtsanwalt-NL, auch als EU/EFTA-RA in der Schweizzugelassen), Soerenseweg 146-A,NL-7313EM Apeldoorn, Telefon +31 55 355 9899,Telefax +31 55 355 9818, E-Mail: [email protected],Website: www.rechtsanwalt-niederlande.nl

Polen: Mag. Tomasz Gaj, zugelassen in Österreich als„Rechtsanwalt“ und in Polen als „adwokat“, stehtösterreichischen Kollegen/innen für Mandatsüber-nahmen in grenzüberschreitenden Angelegenheitenzur Verfügung. Kontakt: Kärntner Ring 12,1010 Wien, Telefon (01) 355 20 95,Telefax (01) 355 20 95–99,Homepage: www.tomaszgaj.com,E-Mail: [email protected]

Serbien: Rechtsanwälte Janjic/Tesmanovic/Protic,Gracanicka 7, 11000 Beograd, stehen österreichi-schen Kollegen für Mandatsübernahmen besondersim Verkehrsunfallrecht, Versicherungsrecht und In-ternationalen Recht zur Verfügung.Telefon +381 (11) 262 04 02,Telefax +381 (11) 263 34 52,E-Mail: [email protected], www.advokatijtp.rs

Slowenien – Kroatien – Bosnien und Herzegowina –Serbien – Montenegro – Mazedonien – Kosovo:Rechtsanwaltskanzlei Mag. Dr. Mirko Silvo TischlerGmbH, Trdinova ulica 5, SI-1000 Ljubljana,Vertrauensanwalt der „Österreichischen undSchweizer Botschaft“, steht sämtlichen Kolleginnenund Kollegen für cross-border-Mandatsübernahmenin diversen Rechtssachen zur Verfügung.Telefon +386 (0)1 434 76 12,Telefax +386 (0)1 432 02 87,E-Mail: [email protected],Web: www.mst-rechtsanwalt.com

Ungarn: Dr. Tibor Gálffy, Rechtsanwalt in Wien undin Budapest übernimmt gerne Mandate in Zivil- undStrafrecht, insbesondere in den Bereichen: Unter-nehmensrecht (Gesellschaftsgründungen und Um-gründungen), Wirtschaftsrecht, Immobilienrecht, Ar-beitsrecht und Forderungsbetreibungen (einschließ-lich Vollstreckung ausländischer Exekutionstitel).Kontakt: 1030 Wien, Invalidenstraße 5,Telefon (01) 505 64 00,Telefax (01) 505 64 00–99,E-Mail: [email protected]; www.galffy.com

Partner

Wien

Regiepartner/in gesucht, 1010, Zedlitzgasse 1,U1/U3, Nähe Parkgarage, 5 Minuten zum Justiz-zentrum, 4. Stock, helle moderne Kanzlei, besteInfrastruktur, Klientenstock, Substitutionsaufträge,gut funktionierende Regiegemeinschaft mit4 Anwälten, angenehmes Betriebsklima.E-Mail: [email protected],Telefon (0650) 375 44 06.

Rechtsanwälte im 8. Bezirk, Nähe Justizpalast, mitrepräsentativer Kanzlei und kompletter Infrastruktursuchen Regiepartner. Kooperation und wechselseitigeUrlaubsvertretung möglich.E-Mail: [email protected]

Steiermark

Rechtsanwaltskanzlei in Graz, Zentrum sucht Regie-partner. Spätere Partnerschaft möglich und er-wünscht. Zuschriften bitte an den Verlag unterChiffre A-100861.

Oberösterreich

Rechtsanwalt Dr. Alfred Windhager, 4040 Linz, Fluß-gasse 15, sucht Partner für eine Regiegemeinschaft.Eine spätere Kanzleiübernahme ist möglich.

Kanzleiabgabe

Wien

Gesucht werden Einsteiger oder Umsteiger für ge-räumige Anwaltskanzlei am Ring. Bei Interesse Kon-taktaufnahme per E-Mail: [email protected]

Niederösterreich

Rechtsanwaltskanzlei in zentraler Lage (Fußgänger-zone/Parkplätze) in Wiener Neustadt wegen beab-sichtigter Pensionierung abzugeben. Auch als Kanz-leigemeinschaft geeignet (5 Arbeitsräume auf 2 Eta-gen) mit moderner Kanzleiinfrastruktur (EDV, Tele-fonanlage, Advokat). Einrichtung, Geräte undKlientenstock können abgelöst werden.Dr. Anton Aigner, 2700 Wiener Neustadt,Wiener Straße 19, Telefon (02622) 21752,E-Mail: [email protected]

Berufsdetektive

Wien

Detektei Fakten: Ermittlungen aller Art, Personen-schutz, etc. Sie wollen wissen, wir liefern Fakten!Vertrauen Sie auf langjährige Polizeierfahrung!0–24h erreichbar. Telefon (0699) 1060 66 44,E-Mail: [email protected];www.detektei-fakten.at

Diverses

Wegen Kanzleiauflösung Hängekarteischränke,Schreibtische etc. billigst abzugeben. Kontakt:Dr. Alexander Neuhauser, 1030 Wien, Daponte-gasse 5, Telefon (01) 713 95 33.

648 Österreichisches Anwaltsblatt 2014/10

Inserate

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„Kompetenz und Verlässlichkeit gehören zu meinen obersten Prinzipien – deshalb vertraue ich seit 25 Jahren auf ADVOKAT.“