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ESG Connect 2018 | 08.05.2018 | Rheda-Wiedenbrück
Matthias Moeller | Prolyte Group
Traversenkonstruktionen im MessebauAktuelle Regelgebung in Deutschland
Stand Mai 2018
ESG Connect 2018 | 08.05.2018 | Rheda-Wiedenbrück
Matthias Moeller | Prolyte Group
Matthias Moeller
Senior Technical Advisor Prolyte Group
Alter: 50
Arbeit mit Prolyte Products seit 1995
Arbeit bei Prolyte Group seit 2011
Aktivitäten neben der Hauptbeschäftigung:
Convenor im CEN TC 433 WG 2 “Work Equipment”
• Mitarbeiter im CEN TC 152 WG 3 “Event Structures”
• Mitarbeiter im DIN NA 149 AA 5 “Maschinen”
• Mitarbeiter im DIN NA 149 AA 6 “Arbeitsmittel”
• Mitarbeiter im DIN NA 005 AA 11-15 “Fliegende Bauten”
• Vertreter der IGVW im Arbeitskreis Fliegende Bauten
• Vorstandsbeauftragter der DTHG
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Wer kennt die aktuelle Betriebssicherheitsverordnung?
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Wer kennt die Unfallverhütungsvorschrift für Veranstaltungs- und
Produktionsstätten für szenische Darstellung ?
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Wer kennt die Weißschrift der technischen Richtlinien des AUMA bzw.
eine darauf basierende technische Richtlinie einer Messegesellschaft?
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Wer kennt die Muster-Versammlungsstättenverordnung
(MVStättV)?
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Rechtliche Einordnung des Tätigkeitsfeldes Messebau und
Veranstaltungstechnik
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Verfassungsrecht
Grundgesetz - Landesverfassungen
Privatrecht Strafrecht VerwaltungsrechtAutonomes
SatzungsrechtBG-Vorschriften
Sozialrecht
Ordnungsrecht
Gefahren-Abwehr-
Gesetze
Gewerberecht
Gewerbeordnung
Arbeitsschutz
Betriebssicherheit
Baurecht
Landesbauordnung
Verordnungen
zur LBO
VstättV
FlBauR
Umweltrecht
EnergieeinspG
AbfallG
NaturschutzG
Verkehrs-
Anlagenrecht
StraßenG
WasserstrG
EisenbahnG
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Änderungen der Regelwerke
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Betriebssicherheitsverordnung
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Neuigkeiten: GesetzeSeit dem 01. Juni 2015 gilt eine neue
BetriebssicherheitsverordnungBetrSichV
Rechtsverordnung (gemäß Art. 80 Grundgesetz)auf der Basis des Arbeitsschutzgesetzes.
Ziele der neu gefassten Betriebssicherheitsverordnung:
Verbesserung des ArbeitsschutzesNeu: Anhang 3 mit konkreten Prüfvorschriften für bestimmte Arbeitsmittel, die
als besonders prüfpflichtig gelten. Abschnitt 3:
Maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik
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BetrSichV
Zentrale Bedeutung der Gefährdungsbeurteilung wird hervorgehoben.
Klarstellung, dass Anforderungen für Arbeitsmittel auch bei Unternehmen ohne Beschäftigte gelten.
Auf die ohnehin bestehende Verpflichtung zur Dokumentation wird deutlicher hingewiesen.
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BetrSichV
§14 Prüfung von Arbeitsmitteln(1) Der Arbeitgeber hat Arbeitsmittel, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt, vor der erstmaligen Verwendung von einer zur Prüfung befähigten Person prüfen zu lassen.
Die Prüfung umfasst folgendes:1. Die Kontrolle der vorschriftsmäßigen Montage oder Installation und der sicheren Funktion dieser Arbeitsmittel,2. Die rechtzeitige Feststellung von Schäden,3. Die Feststellung, ob die getroffenen sicherheitstechnischen Maßnahmen wirksam sind.
Prüfinhalte, die im Rahmen eines Konformitätsbewertungsverfahrens geprüft und dokumentiert wurden, müssen nicht erneut geprüft werden.
Die Prüfung muss vor jeder Inbetriebnahme nach einer Montage stattfinden!
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BetrSichV
§14 Prüfung von Arbeitsmitteln(1) Der Arbeitgeber hat Arbeitsmittel, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt, vor der erstmaligen Verwendung von einer zur Prüfung befähigten Person prüfen zu lassen.
Die Prüfung umfasst folgendes:1. Die Kontrolle der vorschriftsmäßigen Montage oder Installation und der sicheren Funktion dieser Arbeitsmittel,2. Die rechtzeitige Feststellung von Schäden,3. Die Feststellung, ob die getroffenen sicherheitstechnischen Maßnahmen wirksam sind.
Prüfinhalte, die im Rahmen eines Konformitätsbewertungsverfahrens geprüft und dokumentiert wurden, müssen nicht erneut geprüft werden.
Die Prüfung muss vor jeder Inbetriebnahme nach einer Montage stattfinden!
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§ 14 Prüfung von Arbeitsmitteln
(4) Bei der Prüfung der in Anhang 3 genannten Arbeitsmittel gelten die dort genannten Vorgaben zusätzlich zu den Vorgaben der Absätze 1 bis 3.
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BetrSichV
Anhang 3 – Abschnitt 3 Maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik
1. Anwendungsbereich und Ziel1.1 Die in diesem Abschnitt genannten Anforderungen gelten für maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik, die zum szenischen Bewegen und Halten von Personen und Lasten verwendet werden.Maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik sind insbesondere Beleuchtungs- und Oberlichtzüge, Beleuchtungs- und Portalbrücken, Bildwände, Bühnenwagen, Dekorations- und Prospektzüge, Drehbühnen und Drehscheiben, Elektrokettenzüge, Flugwerke, Kamerakrane und Kamerasupportsysteme,kraftbewegte Dekorationselemente, Leuchtenhänger, Punktzüge, Schutzvorhänge, Stative und Versenkeinrichtungen.
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BetrSichV
Anhang 3 – Abschnitt 3 Maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik
1. Anwendungsbereich und Ziel1.1 Die in diesem Abschnitt genannten Anforderungen gelten für maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik, die zum szenischen Bewegen und Halten von Personen und Lasten verwendet werden.Maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik sind insbesondere Beleuchtungs- und Oberlichtzüge, Beleuchtungs- und Portalbrücken, Bildwände, Bühnenwagen, Dekorations- und Prospektzüge, Drehbühnen und Drehscheiben, Elektrokettenzüge, Flugwerke, Kamerakrane und Kamerasupportsysteme,kraftbewegte Dekorationselemente, Leuchtenhänger, Punktzüge, Schutzvorhänge, Stative und Versenkeinrichtungen.
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BetrSichVAnhang 3 – Abschnitt 3 Maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik
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BetrSichVAnhang 3 – Abschnitt 3 Maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik
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BetrSichV
§14 Prüfung von Arbeitsmitteln
Die Prüfung muss vor jeder Inbetriebnahme nach einer Montage
stattfinden!
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Seit dem 01. Mai 2014 gilt eine neue Systematik und Nummerierung des
Regelwerks der gesetzlichen Unfallversicherungen der DGUV
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Die Systematik änderte sich wie folgt:
DGUV-Vorschrift 1 – 99
DGUV-Regel 100 - xxx
DGUV-Information 200 - xxx
DGUV-Grundsatz 300 - xxx
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Februar 2015
DGUV Vorschrift 17Durchführungsanweisungen
zurückgezogen!!!
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Was ist für Traversenkonstruktionen
wichtig?
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ALT:
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NEU:
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§ 4 Standsicherheit und Tragfähigkeit
Flächen und Aufbauten müssen so bemessen
und beschaffen sein sowie so aufgestellt,
unterstützt, ausgesteift, eingehängt und
verankert werden, dass sie die bei der
vorgesehenen Verwendung anfallenden
statischen und dynamischen Lasten
aufnehmen und ableiten können. Sie müssen
auch während des Auf- und Abbaus
standsicher und, wenn sie betreten werden,
tragfähig sein.
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BaurechtMusterbauordnung
(MBO)
Landesbauordnung(LBO)
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Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden
verbundene, aus Bauprodukten hergestellte
Anlagen;
eine Verbindung mit dem Boden besteht auch
dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf
dem Boden ruht …
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MUSTERBAUORDNUNG
– MBO –
Fassung November 2002
zuletzt geändert durch Beschluss der Bauministerkonferenz vom 13.05.2016
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§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für bauliche Anlagen und Bauprodukte. Es gilt auch für Grundstücke sowie für andere Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt werden.
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(2) Dieses Gesetz gilt nicht für
1. Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Zubehör, Nebenanlagen und
2. Nebenbetrieben, ausgenommen Gebäude, 3. Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen, ausgenommen
Gebäude,4. Leitungen, die der öffentlichen Versorgung mit Wasser,
Gas, Elektrizität, Wärme, der öffentlichen Abwasser-entsorgung oder der Telekommunikation dienen,
5. Rohrleitungen, die dem Ferntransport von Stoffen dienen,6. Kräne und Krananlagen,7. Messestände in Messe- und Ausstellungsgebäuden.
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Anders als z. B. Messestände, die im Freien auf genehmigtem Messe- und Ausstellungsgelände errichtet werden und die nach § 61 Abs. 1 Nr. 12 Buchst. e MBO unter bestimmten Voraussetzungen verfahrensfrei sind, sind Messestände, die in Gebäuden auf genehmigtem Messe- und Ausstellungsgelände errichtet werden, keine baulichen Anlagen, sondern Einrichtungsgegenstände.
Begründung der Fachkommission Bauaufsicht zur MBO:
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Mangels Qualifizierung als bauliche Anlage ist der Anwendungsbereich der MBO nach § 1 Abs. 1 Satz 1 MBO insoweit nicht eröffnet.
Begründung:
Der ausdrückliche Ausschluss von Messe-
ständen in Gebäuden aus dem Anwend-
ungsbereich durch die Anfügung einer
Nummer 6 an § 1 Abs. 2 MBO dient somit
lediglich der Klarstellung.
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Auf Messestände in Gebäuden findet somit das Bauordnungsrecht keine Anwendung, sondern es gilt das allgemeine Sicherheitsrecht.
Begründung:
Die Sicherheitsbehörden können sich im
Rahmen der Amtshilfe zwar der
Fachkenntnis der unteren
Bauaufsichtsbehörden bedienen, im
Außenverhältnis bleiben sie jedoch für die
von ihnen getroffenen Entscheidungen
verantwortlich.
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Die folgenden Bundesländer haben den
Ausschluss von Messeständen bereits in Ihre
LBO aufgenommen:
Bayern, Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-
Vorpommern, Saarland, Sachsen, Sachsen-
Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen,
Noch nicht aufgenommen oder nicht berücksichtigt in:
Baden-Württemberg, Bremen, Hamburg,
Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen,
Rheinland-Pfalz
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ABER
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Eine Messehalle ist eine genehmigungspflichtige
Versammlungsstätte
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Versammlungsstätten
Musterbauordnung (MBO)
Landesbauordnung (LBO)Musterverordnung über den Bau und
den Betrieb von Versammlungsstätten
(MVStättV)
Versammlungsstättenverordnung (VStättV)
- ist Teil des Landesbaurechtes
- dient dem Schutz der Besucher von Versammlungsstätten
- weist länderspezifische Unterschiede auf
- kann in einigen Bundesländern nicht umgesetzt wrden
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Musterverordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten
(Muster-Versammlungsstättenverordnung – MVStättVO)
Fassung Juni 2005 (zuletzt geändert durch Beschluss der Fachkommission Bauaufsicht vom Februar 2014)
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§ 1 Anwendungsbereich, Anzahl der Besucher
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für den Bau und Betrieb von
1. Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln mehr als 200 Besucher fassen. Sie gelten auch für Versammlungsstätten mit mehreren Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucher fassen, wenn diese Versammlungs-räume gemeinsame Rettungswege haben;
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Da Messestände gemäß MBO keine baulichen Anlagen sind,
können nur die Betriebsvorschriften der M-
VStättV angewendet werden!
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§38 Pflichten der Betreiber, Veranstalter und Beauftragten
(1) Der Betreiber ist für die Sicherheit der Veranstaltung
und die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich.
(4) Der Betreiber ist zur Einstellung des Betriebes verpflichtet, wenn für die Sicherheit der Versammlungs-stätte notwendige Anlagen, Einrichtungen oder Vorrichtungen nicht betriebsfähig sind oder wenn Betriebsvorschriften nicht eingehalten werden können.
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Wie macht der Betreiber das?
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Der Betreiber definiert die Nutzungsbedingungen der Versammlungsstätte auf
Grundlage geltender Rechtslage.
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Hausordnug
Allgemeine Vertragsbedingungen
Technische Richtlinien
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Technische Richtlinien, erarbeitet vom AUMA Arbeitskreis Technik und Logistik,
…bilden die Grundlage der Technischen Richtlinien der größten Messeplätze
Deutschlands
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4. Standbaubestimmungen
4.1. Standsicherheit
Ausstellungsstände einschließlich Einrichtungen und
Exponate sowie Werbeträger sind so standsicher zu errichten,
dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondereLeben und Gesundheit, nicht gefährdet werden. Für diestatische Sicherheit ist der Aussteller verantwortlich undgegebenenfalls nachweispflichtig.
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Stehende bauliche Elemente bzw. Sonderkonstruktionen(z.B. freistehende Wände, hohe Exponate, hohe dekorativeElemente), die umkippen können, müssen mindestens füreine horizontal wirkende Ersatzflächenlast qh bemessenwerden:qh1 = 0,125 kN/m² bis 4 m Höhe ab Oberkante Fußbodenqh2 = 0,063 kN/m² für alle Flächen über 4 m Höhe abOberkante Fußboden.Bezugsfläche ist dabei die jeweilige Ansichtsfläche.
Die dazu erstellten Nachweise sind auf Verlangen derMessegesellschaft vorzulegen.
4.1. Standsicherheit
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Die /Messegesellschaft/ behält sich vor, in begründeten Fällen vor Ort eine kostenpflichtige Überprüfung der Standsicherheit durch einen Statiker vornehmen zu lassen.
Abweichungen sind im begründeten
Einzelfall möglich, hierbei ist ein genauerer
Nachweis zu führen.
4.1. Standsicherheit
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ZusammenfassungPrüfung nach jeder Montage gemäß Betriebssicherheitsverordnung!
Traversen sind Arbeitsmittel gemäß Betriebssicherheitsverordnung!
Traversen sind keine maschinentechnischen Arbeitsmittel gemäß Anhang 3 der Betriebssicherheitsverordnung!
Traversenkonstruktionen müssen gemäß DGUV Vorschrift 17,§4, immer standsicher und tragfähig sein, somit ist ein statischer Nachweis
immer erforderlich!
Die technischen Richtlinien der Messegesellschaften schaffen eine Erleichterung gegenüber den Anforderungen der DGUV Vorschrift 17! Der Ausschluss von Messeständen aus dem Anwendungsbereich der
Landesbauordnungen ist noch nicht Flächendeckend erfolgt!
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Traversenkonstruktionen im MessebauAktuelle Regelgebung in Deutschland
Stand Mai 2018