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A utovermieter Nr. 1 September 2009 EURO 7,65 Das Fachjournal für den Autovermieter unabhängig, informativ, aktuell Journal CileaRent Praxisnahe Software United Starke(r) Systempartner Schweiz Innovative Kollegen Formulare Erfreuliche Preissenkung www.der-autovermieter.de

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Autovermieter

Nr. 1 September 2009EURO 7,65

Das Fachjournal für den Autovermieterunabhängig, informativ, aktuell Journal

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Autovermieter Journal • 01/20092

FO R M U L A R E

Umfirmierung in IVR-Formular-Serv ice

Preissenkung beim Formulareinkauf

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Hiermit bestelle ich

Kfz-Mietverträge mit Rechnung 4-fach zum Einzelpreis von Euro 0,45 + MwSt. Best.-Nr.14010

Sicherungsabtretungserklärungen 2-fach zum Einzelpreis von Euro 0,21 + MwSt. Best.-Nr.14020

Mietwagenkostenübernahmebestätigung 3-fach zum Einzelpreis von EURO 0,30 + MwSt. Best.-Nr.14021

Mietwagenkostenübernahmebestätigung 3-fach mit anhängender Sicherungsabtretungserklärung

Mietwagenkostenübernahmebestätigung 2-fach zum Einzelpreis von Euro 0,50 - MwSt. Best.-Nr.14022

Blocks à 25 Blatt Meldungen zur WANDA zum Preis von Euro 3,60 Best.-Nr.14030

Packung(en) LKW-Diagrammscheiben für Euro 3,80 im Hunderter-Pack Best.-Nr.14040

Ich wünsche einen Firmeneindruck im Kfz-Mietvertrag (ab 500 bestellten Mietvertrags-Formularen kostenlos, bei kleineren Bestellungen ab 100 Exemplaren zum Aufpreis von Euro 37,-). Die Druckvorlage erhält IVR mit gesonderter Post.

Rabatte zu den von IVR genannten Konditionen. Porto + Verpackung zum Selbstkostenpreis. Pauschale für Porto und Verpackung Euro 7,20.

Der UPE-Formular-Service hat umfirmiert und heißt jetzt IVR-Formular-Service.Ansonsten bleibt für Sie als Besteller alles so komfortabel wie gewohnt und alle Daten identisch.

Sie können Ihre Formulare weiterhin für Sie als Anrufer gebührenfrei per Telefon oder Telefax unter der Ihnen bekannten Service-Nummer bestellen:

0 8000 8 55 2 55der per E-Mail [email protected]

Oder per Post unter der gleichen AdresseIVR Industrie Verlag Rhein-Erft Eckl

z. Hd. Herrn EcklKarlstraße 69

50181 Bedburg

Die beste Nachricht kommt zum Schluss. Durch die Umorganisation konnten wir Synergieeffekte heben, die wir an Sie als Kunden weitergeben.

Alle Formulare werden dauerhaft preiswerter. Außerdem erhalten Sie als Besteller nach der Umfirmierung zusätzlich zu den wie bisher günstigen Mengenrabatten 5% Rabatt auf alle Bestellungen, die bis zum 30. 9. 2009 eingehen.

Rufen Sie an, schicken Sie uns ein Telefax oder eine E-mail. Wir freuen uns auf Ihre Formularbestellung und werden diese wie gewohnt sorgfältig bearbeiten.

5% Zusatzrabatt bis 30. 9. 2009

Firma

Straße

Name

PLZ/Ort

E-Mail

Telefon

Unterschrift

Autovermieter Journal • 01/2009 3

IN H A LT / IM P R E S S U M

FORMULARE 2Preissenkung nach Umfirmierung

EDITORIAL 4Herausgeber Bernd Schumann zum neuen Autovermieter Journal

NACHRICHTEN 4 – 7Zeugenentschädigung, Internet, Servicequalität, Chevrolet, E-Klasse Auszeichnung, Belgien

TECHNIK 8 – 9Individuell und kompakt

FIRMENPORTRÄT 10 – 11Starker Systempartner

AUSLAND 12 Innovative Schweizer Autovermieter

CILEA 14 – 15Effektive Software,Fahrradverleih

UNTERHALTUNG 16Ein Kollege hat Geburtstag, Humor hat Vorfahrt

SERVICE 17 Dubiose Kreditvermittler, Elektrofahrzeuge

RECHT 18 – 23Schwacke bestätigt

Inhalt

ZEUGENENTSCHÄDIGUNG

Anliegen der Autovermieter im Fern-

sehen. Die ARD berichtet über Bernd

Schumanns Kampf um Zeugen-Ent-

schädigung bei Bußgeldstellen. Die

Amtsgerichte geben dem Ehrenprä-

sidenten des Bundesverbands der

Autovermieter Deutschlands e.V.

(BAV) grundsätzlich Recht. 4

INDIVIDUALITÄT

Der Alfa Romeo MiTo überzeugt

durch Individualität.

Die Freunde ausgefallener Lifestyle-

Modelle in der Kompakt-Klasse kom-

men hier auf ihre Kosten. Eine inter-

essante Alternative für ein häufig

genutztes Segment. 8

AUSLAND

Eine mittelständische Autovermie-

tung in der Schweiz macht sich fit für

die Zukunft. Onlinewerbung und

Printmedienpräsenz gehören zum

Pflichtprogramm. Vorbildliche Dienst-

leistungsbereitschaft garantiert Er-

folg im 21. Jahrhundert. 12

SC

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EN

Herausgeber: Bernd SchumannEhrenpräsident des Bundesverbandes der Autovermieter Deutschlands e.V. (BAV)Sigmaringer Straße 92/70567 Stuttgart

Telefon 07 11/7 22 21 11 Telefax 07 11/7 28 90 55E-mail: [email protected]: IVR Industrie Verlag Rhein-Erft

Karlstraße 69 • 50181 Bedburg

Telefon 0 22 72/91 20 0Telefax 0 22 72/91 20 20E-mail: [email protected]: Christian EcklVertriebsleitung: Hiltrud Eckl

Produktion/Layout/ KÖLNSPORT Verlag & Werbeagentur GmbHDruck: Theodor-Heuss-Ring 52, 50668 Köln,

www.koelnsport.de

ImpressumDas Autovermieter Journal erscheint vierteljährlich als Service-Zeitschrift für die Autovermieter in der Bundesrepublik Deutschland.

Autovermieter Journal • 01/20094

GR U ß W O R T/NA C H R I C H T E N

Zeugenentschädigung für AutovermieterSeit 2004 kämpft Bernd Schumann, Inha-ber der AVT Autovermietung topcar in Stutt-gart, um das Recht der Zeugen-Entschädi-gung bei den Bußgeldstellen. Seit einemhalben Jahr haben es endlich viele Bußgeld-behörden eingesehen, dass die Entschädi-gung rechtens ist und zahlen zähneknir-schend Euro 19,00 pro Anfrage. Die Amts-gerichte haben hierzu Bernd Schumanngrundsätzlich Recht gegeben. Das Fernsehenhat sich bei ihm über seinen Kampf mit demAmtsschimmel erkundigt und einen Berichtdarüber gesendet. Auch die Sendung ARD

Ratgeber Recht beschäftigte sich eingehendmit diesem Thema. Im Internet kann mansich den Bericht ansehen. Hierzu geht manauf die Webseite: www.der-autovermi-ter.de/ard-ratgeber-recht/

Mehr Kunden durch das Internet

Das Internet ist für den Autovermieter zueinem wichtigen Bestandteil seines Ge-schäfts geworden. Es gibt Autovermieter,bei denen jeder zweite Kunde durch dasInternet auf die Autovermietung angespro-chen wurde. Aber wie bekommt man die

Kunden ohne große Kosten auf seine eige-ne Website? – Die Lösung ist der Eintrag beiden Autovermieter-Suchmaschinenwww.deutsche-autovermieter.de undwww.lkw-vermieter.de. Diese speziellenSuchmaschinen für Autovermieter wurdenseit 1999 von rund sieben Millionen Inter-essenten besucht. Die meisten Besucherfanden die Autovermietung und nahmendirekt Kontakt per Telefon oder E-Mail auf.Trotzdem wurden zusätzlich bisher 18.500Anfragen per E-Mail von dem Betreiber andie teilnehmenden Autovermieter versandt.

Das neue Autovermieter JournalVon Bernd Schumann (Herausgeber), Ehrenpräsident des Bundesverbandes der Autovermieter Deutschlands e.V. (BAV)

Sie halten die erste Ausgabedes Autovermieter Journals inIhren Händen. Wir verstehenuns als unabhängiges Sprach-rohr des MobilitätsdienstleistersAut overmietung und wollenmit interessanten Beiträgen einwichtiges Organ in der Autover-mietbranche sein.

Dabei wollen wir nicht nur über Probleme und deren Lösungen in derBranche Autovermietung in Deutschland berichten, sondern auch überdie Grenzen hinausblicken: Wie führen unsere Kollegen dort ihre Be-triebe, mit welchen Problemen kämpfen sie und welche Lösungen ha-ben sie hierfür erarbeitet? Schließlich werden wir Tipps geben und ausdem „Nähkästchen“ plaudern. Und natürlich auch Sie als Leser zu Wortkommen lassen. Hierzu laden wir Sie schon jetzt ganz herzlich ein.Schreiben Sie uns, wir freuen uns auf Ihre Leserbriefe und Beiträge.Die allgegenwärtige Finanzkrise hat auch vor der Branche Autovermie-tung nicht halt gemacht. Geschäftskunden verkürzen merklich ihre

Reisezeiten und wechseln zudem noch zu den öffentlichen Verkehrs-mitteln. Besonders betroffen sind hier die Anbieter an den Flug-häfen. So verzeichnen die großen Autovermieter Einbußen imSektor Geschäftsreisen. Aber auch die mittelständischen Kolle-gen und Kleinbetriebe müssen erhebliche Einbußen in Kauf neh-men. Ganz zu schweigen vom abbröckelnden Unfallersatzwagen-geschäft, wo vernünftig kalkulierte Preise fast nur noch mit Hil-fe von Anwälten durchgesetzt werden können.Da der Wirtschaftsabschwung bei der Vorausplanung der Fahr-zeugbestellungen im letzten Jahr nicht in dieser Höhe voraus-sehbar war, haben heute eine ganze Reihe von Betrieben zu vie-le große Fahrzeuge auf dem Hof stehen. Nun müssen sie, um die-se Räder überhaupt rollen lassen zu können, mit Lockangebotenum die Kunden werben. Kleine Fahrzeuge sind auf Grund der Ak-tion Abwrackprämie im Handel kaum noch zu haben. Und dieBanken machen mit ihrem Nein zu weiteren Krediten den Auto-vermietern das Leben noch schwerer. Für den Verbraucher ist dasmehr als verwirrend, denn Mietpreisunterschiede von fast 40% fürdas gleiche Fahrzeug machen selbst einen hartgesottenen „Pfennig-fuchser“ nachdenklich. Die Folgen sind nicht ausgeblieben, das Ge-werbe Autovermietung wurde zu einem „Basar“ abgewertet.

Liebe Kollegen, liebe Leser,

Autovermieter Journal • 01/2009 5

AN Z E I G E N

Budget Autovermietung

schließt die Türen

Kurz vor Redaktionsschluss erhieltenwir die Mitteilung von Robert Straubaus Biberach, dass er ab 1.Septem-ber 2009 die Türen seiner Budget Sta-tionen in Deutschland für immerschließen wird. Die Budget Autover-mietung Robert Straub GmbH hatteschon vor Wochen Insolvenz ange-meldet und konnte trotz großer Bemü-hungen keinen Weg finden, die inSchieflage geratene Autovermietungmit über 140 Stationen zu retten.

Bestellungen nimmt der Verlag entgegen.

Bezugspreise: Einzelheft EURO 7,65+Versandkosten. Abonnement

Inland: Jahresvorzugspreis (Zah-lung sofort nach Rechnungserhalt) EURO 32,–. Abonnement Ausland:

EURO 44,– incl. Versandkosten.Luftpostzuschlag wird gemäß

Posttarif erhoben.

Bezugszeit:Das Abonnement gilt immer für einJahr, wenn nicht vor Ablauf eines

Jahres schriftlich beim Verlag gekün-digt wird. Darüber hinaus sind Kündi-

gungen jeweils 3 Monate vor Endedes folgenden Quartals dem Verlagschriftlich mitzuteilen. Bei Nichtbe-lieferung dürch höhere Gewalt be-

steht kein Anspruch auf Ersatz.

Bezugmöglichkeiten derZeitschrift

„Autovermieter Journal“:

www.deutsche-autovermieter.de

Sind Sie schon dabei – oder werden Sie immer noch nicht gefunden?

Wir vermitteln Kunden für Autovermietungen – seit 1999. Und das kostenlos!

Autovermieter Journal • 01/20096

NA C H R I C H T E N

In Deutschland gibt es zurzeit 50.000 Mietwagen weniger als 2008. Mit dramatischen Folgen für die Kunden: Falls sie überhaupt ein Auto bekommen, dann nur zu extrem hohen Preisen.

Service runter, Preis rauf

Belgien führt Alko-Sperren ein

Fahrer, die bereits wegen Alkohol am Steuer aufgefallen sind, können inZukunft dazu verpflichtet werden, Zündsperren mit Alko-Tests in ihrFahrzeug einzubauen. Sollte das Gerät beim Fahrer mehr als 0,22 mg Al-kohol pro 1 l ausgeatmeter Luft messen, kann das Fahrzeug nicht ge-startet werden.Die Verpflichtung zur Nachrüstung des eigenen Fahrzeugs kann vomRichter zusätzlich zu den üblichen Sanktionen verhängt werden. Die da-mit verbunden Kosten gehen zu Lasten des Fahrers. Nach erfolgreichenTests von Zündsperren im Rahmen von Rehabilitierungsprogrammen fürFahrer mit Alkoholproblemen hat das belgische Parlament eine entspre-chende gesetzliche Verankerung vor der Sommerpause verabschiedet.Ähnliche legislative Vorgaben sind laut Auskunft des ETSC (EuropäischerVerkehrssicherheitsrat) derzeit in Frankreich, Finnland, Schweden undden Niederlanden in Vorbereitung. In Frankreich müssen neue Schulbus-se ab September mit Alko-Locks ausgestattet sein. Alkohol ist bei rund ei-nem Viertel aller tödlichen Unfälle im Spiel. Bei der diesjährigen Som-merkampagne der TISPOL (Netzwerk europäischer Straßenverkehrspoli-zei) wurden innerhalb einer Woche 690.383 Fahrer in der EU Alkohol-tests unterzogen. Rund 1,66 Prozent (11.448) der kontrollierten Fahrerwiesen Alkohol-Werte über dem jeweiligen gesetzlichen Limit auf.

Chevrolet ist nun doch am Start Rückzieher vom Rückzug: Entgegen früherer Angaben nimmtChevrolet Deutschland nun doch an der Internationalen Auto-mobil-Ausstellung 2009 (IAA) in Frankfurt teil.Die GM-Marke wird sich nach eigenen Angaben vom 17. bis27. September auf dem Außengelände der Messe präsentie-ren. Hierauf habe man sich mit dem Verband der Automobil-industrie (VDA) geeinigt, teilte das Unternehmen am Dienstagmit. "Wir sind froh darüber, nun doch noch einen Weg gefun-den zu haben, an der wichtigsten Automobilmesse der Weltteilnehmen zu können", erklärte Chevrolet Deutschland-Ge-schäftsführer Jürgen Keller.Im Mittelpunkt des Messeauftritts steht laut Hersteller dieDeutschland-Premiere des neuen Kleinstwagens "Spark". DerMatiz-Nachfolger, der auf der Konzeptstudie "Beat" basiert,soll Anfang 2010 in den Handel kommen. Zudem stehen zehnCruze und drei Captiva zu Testfahrten bereit.Wegen der Autokrise hatte der angeschlagene US-Konzern Ge-neral Motors im April die IAA-Standflächen für die zuletzt er-folgreiche Billigmarke Chevrolet gekündigt.Quelle:www.autohaus.de /14.07.2009

Sixt hat den Fuhrpark um acht Prozent heruntergefahren, Avis umzehn, Europcar um 15 und Budget gar um 25. Allein bei Sixt feh-len europaweit mehr als 5.300 Fahrzeuge. Ein Problem ist derNachschub: Wegen der Abwrackprämie ist der Kleinwagen-Marktnahezu leer. Wenn die Vermieter überhaupt noch Autos kaufenkönnen, dann nur zu schlechten Konditionen. Außerdem könnenSixt & Co ihre Leasingautos nach Ablauf der Vermietzeit derzeitnur mit enormen Verlusten an die Banken zurückgeben.

Einen Tag Panda für 152 EuroDie Zeche dafür zahlt der Kunde: Avis hat die Preise für Privat-kunden seit Ostern 2009 im Schnitt um zehn Prozent erhöht. Dasbilligste Auto ist jetzt der Seat Ibiza ab 79,17 Euro pro Tag. Wer kurz-fristig mieten will, zahlt bei Budget in Berlin für einen Fiat Panda152 Euro. Sixt hat die Preise für Privatkunden bereits zur Jahres-wende um drei bis fünf Prozent angehoben, für Firmenkunden ge-hen sie derzeit um bis zu zehn Prozent rauf. Dazu werden plötzlich

wieder Kilometer in Rechnung gestellt. Bei Sixt sind im Mietpreisvon 128 Euro für einen VW Polo nur noch 300 Kilometer inklusi-ve. Wer weiter fährt, zahlt 31 Cent pro Kilometer. Die TagestourMünchen-Berlin kostet so 392,75 Euro - plus Sprit.

Lage in Spanien besonders schlimmBesonders schlimm sieht es in Spanien aus. "Die Mietwagenfir-men in Spanien bekommen keine Kredite mehr für Neuwagen,deshalb fehlen die Autos", erklärt Gerald Schridde, Geschäftsfüh-rer des "First"-Reisebüros in Hameln. "Das Nadelöhr sind in diesemJahr Alicante, Menorca und Ibiza. Mit Glück bekommt man mitfünf Tagen Vorlauf noch ein Auto auf Mallorca." Das dann aberauch nur zu völlig überhöhten Preisen: Eine Woche Renault Clio war2008 noch für rund 280 Euro zu haben, in diesem Jahr geht unter430 Euro nichts mehr.

Quelle: © Hamburger Abendblatt erschienen am 23.07.2009

Autovermieter Journal • 01/2009 7

NA C H R I C H T E N

Premiere :

Das neue Mercedes-Benz E-Klasse T-Modell

Das E-Klasse T-Modell gilt als Segmentbegründer der Pre-mium Lifestyle Kombis vor mehr als 30 Jahren. Mit der neu-en Ausgabe vergrößert Mercedes-Benz ab November 2009die Modell-Familie um ein weiteres Mitglied. Wie Limou-sine und Coupé verbindet der ab sofort bestellbare Kombieigenständiges Design mit hoher Sicherheit, Qualität, Funk-tionalität und ansprechendem Komfort. Von der Müdig-keitserkennung bis zur aktiven Motorhaube gingen mit derneuen E-Klasse zudem technische Innovationen an den Start,die kein anderes Automobil dieses Segments zu bieten hat.

Sixt zur besten Autovermietung der Welt gewählt

Internationales Fachmagazin „Travel + Leisure" kürt führendeneuropäischen Mobilitätsdienstleister mit dem „2009 World’sBest Award" Sixt, einer der führenden Autovermieter Europasund weltweiter Anbieter hochwertiger Mobilitätsdienstleistun-gen, ist zur besten Autovermietung der Welt gewählt worden. DasUnternehmen erhält den „2009 World’s Best Award" des re-nommierten internationalen Touristikmagazins „Travel + Lei-sure". Die Preisverleihung fand am 21. Juli 2009 in New Yorkstatt. Regine Sixt, auch zuständig für den Vertrieb in den USA,nahm die Auszeichnung persönlich entgegen.Die Auszeichnung genießt in der Branche besonderes Anse-hen, weil sie auf Basis einer Leserbefragung verliehen wird undsomit auf dem sachkundigen Urteil von Reisefachleuten fußt.Die Leser bewerteten die internationalen Mietwagenanbieternach den Kriterien Fahrzeugangebot und -buchung, Verfüg-barkeit der Fahrzeuge, Vermietstation, Service sowie Preis-Leistungsverhältnis. Sixt bietet seinen Kunden nach Ansichtder Befragten die mit Abstand beste Gesamtleistung.

Regine Sixt: „Wir wollen, dass unsere Kunden überall auf der Welthundertprozentig zufrieden mit Sixt sind. Deshalb schätzenwir den Leserpreis von „Travel + Leisure" ganz besonders hochein. Die Auszeichnung bestätigt die Sixt-Philosophie, aus-schließlich Top-Produkte zu bieten und die Kunden mit erst-klassigem Service zu begeistern. Sixt hat einen besonderenSpirit, denn in unserer Unternehmensphilosophie dreht sichalles um die Wünsche der Kunden. Dieser Preis ist für uns Be-stätigung und Ansporn zugleich." Die Sixt AG mit Sitz in Pullachbei München ist ein international tätiger Anbieter hochwer-tiger Mobilitätsdienstleistungen. Zusammen mit Lizenzneh-mern und Partnern ist das 1912 gegründete Unternehmen mit3.500 Service Points in rund 90 Ländern vertreten. Das Unter-nehmen ist in Deutschland und Österreich Marktführer in derAutovermietung und einer der größten herstellerunabhängi-gen Full-Service-Leasing-Anbieter. Die Sixt-Gruppe erwirt-schaftet Umsatzerlöse von rund 1,8 Mrd. Euro (2008).

Quelle: PR-inside.com /13.07.2009

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TE S T U N D TE C H N I K

Zwei Städte, ein Auto: MiToUnverwechselbar wie das gesamte Auto istauch der Name des kompakten Lifestyle-Fahrzeugs. Die Kombination aus „Mi“ und„To“ steht für die offiziellen Kfz-Kürzel vonMilano / Mailand (Alfa Romeo Stammsitzsowie Zentrum der italienischen Mode- undDesignwelt) und Torino / Turin (Headquar-ter des Fiat Konzerns und Produktionsortdes Alfa Romeo MiTo).

Hohe Qualität und zahlreicheHightech-Elemente

Weshalb der MiTo im Reich der Kompakteneinen Sonderstatus einnimmt, zeigt ein Blickauf das Design des dreitürigen Alfa Romeo.Zahlreiche Details des 4,06 Meter langen, 1,72 Meter breiten und 1,45 Meter hohenMiTo wurden direkt vom Supersportwagen Alfa 8C Competizione abgeleitet. Darüber

hinaus setzt Alfa Romeo auch in der kom-pakten Klasse seine Qualitäts- und High-tech-Offensive fort. Die Qualität des MiToist dabei nicht nur optisch und haptischpräsent, sondern auch in Form einer serien-mäßigen 4-Jahres-Garantie*. In SachenHightech punktet der Alfa Romeo MiTo in-des mit Technologiespezialitäten wie derserienmäßigen Fahrdynamikregelung D.N.A.mit Zugriff auf Motor, Getriebe, Lenkungund Fahrwerk, dem ersten Direktschaltge-triebe der Marke sowie einem elektroni-schen Sperrdifferential.

Die Motor- und Ausstattungsversionen

In Deutschland ist der MiTo in zwei Aus-stattungsversionen (MiTo und MiTo Turismo)sowie mit drei Motoren präsent. Die zweiBenziner leisten 70 kW (95 PS) und 114 kW

(155 PS), der Turbodiesel 88 kW (120 PS).Serienmäßig an Bord des Kompakten sindunter anderem Features wie das elektroni-sche Stabilitätsprogramm VDC (Vehicle Dy-namic Control), sieben Airbags (Front-, Sei-ten-, Kopf- sowie Knieairbag auf der Fah-rerseite; die Frontairbags lösen je nach Un-fallschwere in zwei Stufen aus), eine neu-artige Anschnallerkennung auch für denFond (SBR), aktive Kopfstützen vorne, dasAlfa Romeo Fahrdynamiksystem D.N.A., ei-ne Audioanlage mit CD/MP3-Player, einerEasy-Entry-Funktion der Sitze, elektrischeFensterheber und Tagfahrlicht.

Die Preise des Alfa Romeo MiToPreislich beginnt der Einstieg in die Welt derMarke Alfa Romeo fortan bei 14.700 € für denMiTo 1.6 16V (95 PS). Jeweils 17.950 € kos-ten der MiTo 1.4 TB 16V mit 155 PS star-

Alfa Romeo MiTo

Der Alfa Romeo MiTo setzt Akzente in der Kompakt-Klasse. Ein Jahr nach seiner Einführung ist derindividuelle Italiener schon häufig im bundesdeutschen Straßenbild aufgefallen. Die Zahl seinerBewunderer steigt.

Individualität in der Kompa

Autovermieter Journal • 01/2009 9

TE S T U N D TE C H N I K

kem Turbobenziner und der MiTo 1.6 JTDM16V mit einem 120 PS kräftigen Turbodie-sel. Exakt 1.500 € Aufpreis kostet die Turis-mo-Ausstattung mit Zusatzausstattungenwie Klimaanlage, Leder-Lenkrad und -Schalt-knauf, 16-Zoll-Leichtmetallrädern und ver-chromten Abgasendrohren, polierte Chrom-Rahmen für Frontscheinwerfer und Heck-leuchten, Fensterrahmen mit Chrome-Li-ne, Multifunktionsdisplay, Sitzbezüge so-wie Armaturenbrett-Einsatz in Carbon-Op-tik. Da die Einzelfeatures der Turismo-Ver-sion zusammen 2.300 € wert sind, ergibtsich ein Kundenvorteil von 800 € .

Die Sonderausstattung für den Alfa MiTo

Der Alfa Romeo MiTo ist das Auto einer jun-gen Generation. Dementsprechend sind aufWunsch alle erdenklichen Info- und Enter-tainment-Features an Bord. Hierzu gehö-ren zum Beispiel eine BOSE®-Soundanlage,das Telefon- und Telematiksystem Blue&Me™inklusive Bluetooth®-Freisprechanlage mitUSB-Schnittstelle, Spracherkennung, MP3-Player und SMS-Funktion. Ebenfalls verfüg-bar für den MiTo ist ein integriertes Navi-gationssystem: das Blue&Me NAV™.

Richtungsweisendes Design und knackige Proportionen

Typisch eigenständig, souverän und sport-lich ist das Design des fünfsitzigen AlfaRomeo MiTo. Der knackige Alfa Romeofolgt mit seinen prägnanten Scheinwer-fern, Rückleuchten, Kotflügeln sowie Ele-menten der Frontpartiegestaltung und derFensterlinie dem AusnahmesportwagenAlfa 8C Competizione. Die Motorhaubemit dem charakteristisch V-förmigen AlfaRomeo Kühlergrill trägt dabei die Souve-ränität einer der legendärsten Automobil-marken der Welt in die Kompaktklasse. Inder Silhouette sind es Elemente wie diestark ausgestellten Radläufe, die langen

Türen und schmalen Fensterflächen, dieden Alfa Romeo MiTo extrem sportlich aufden serienmäßigen 195er Reifen im 16-Zoll-Format stehen lassen. Nicht wenigereigenständig wirkt die Heckpartie mit ih-ren runden LED-Rückleuchten.

Direktschaltgetriebe und elektronische VentilsteuerungSerienmäßig werden alle Alfa Romeo MiToüber Sechsganggetriebe geschaltet. Als ei-nes der ersten Fahrzeuge seiner Klasse wirdes den Alfa Romeo (ab Mitte 2009) zudem mit

einem komplett neu entwickelten Direkt-schaltgetriebe geben: dem „DDCT“ (doubleclutch). Dank der Doppelkupplung schaltetdie neue Automatik in Sekundenschnelleund praktisch ohne Zugkraftunterbrechung.Für eine noch bessere Leistungsausbeutewird – wie das „DDCT“ ebenfalls zeitversetzt– das „Multiair-System“ sorgen. „Multiair“steuert elektronisch die Ansaugventile. Oh-ne den Einsatz einer klassi schen Drossel-klappe kann über das „Multiairsystem“ derVerbrauch reduziert und das Ansprechver-halten des Motors verbessert werden.

kt-Klasse

Autovermieter Journal • 01/200910

F I R M E N P O R T R Ä T

united renta lsystem.de

Schon lange gilt die united rentalsystem GmbH mit Sitz in Pullachbei München als einer der innovativsten und modernsten System-dienstleister für den regionalen mittelständischen Autovermieterin der Bundesrepublik Deutschland. Viele Autovermietungen ausdem ganzen Land sind bereits angeschlossen und nutzen die Vor-teile von united.

UnabhängigkeitDie lokalen Partnerbetriebe bleiben unabhängig und frei, können aberdurch united alle Vorteile einer großen Gruppe genießen. Das Ein-kaufsvolumen wird gebündelt und die Nähe zu Sixt garantiert zu-sätzlich vorteilhafte Konditionen sowie innovative Serviceleistungen.

Alles unkompliziert aus einer HandZusätzlich gibt es bei united viele weitere Produkte rund um dasThema Autovermietung. Die Abwicklung ist äußerst transparent undder Zugang zu allen Serviceleistungen durch das gruppeneigene

Intranet denkbar einfach und komfortabel. Durch die erfreulich ge-ringen Lizenzgebühren macht dem mittelständischen Autovermie-ter die Nutzung dieser Vorteile dann natürlich besondere Freude.Neben dem gemeinsamen Fahrzeugeinkauf und der Händlervermitt-lung gehören zum Leistungspaket z.B. die sofort lieferbaren Part-nermietfahrzeuge, deren Preise als „Full-Service-Raten“ kalkuliertsind und somit Kosten für An- und Abtransport, Zulassung, KFZ Steu-er, GEZ, Schadenfreiguthaben und Rücknahmegutachten bereitsenthalten. Es gibt keine versteckten Kosten. Versichert wird dasFahrzeug über den Systempartner.

Aber auch Waren wie Verkaufsraumausstattungen und Give-Awayskönnen kostengünstig bezogen werden. Darüber hinaus beinhaltet dieUnterstützung in den Bereichen Marketing und Merchandising Wer-bebeispiele, Druckvorlagen sowie eine individuelle Expertenbera-tung. Zusätzlich kann der Partnerbetrieb bei Bedarf von der aktivenund praxisnahen Vertriebsberatung profitieren.

Effiziente Online-PlattformGanz besonders hervorzuheben ist die Online-Plattform des Hau-ses united, auf der sich die Mitglieder bundesweit ihren Kundenpräsentieren können und aktiv Reservierungen erhalten. Selbstver-ständlich wird über den internen Bereich dieser Plattform (Intra-

united ist weiter selbstbewusst auf Wachstums-kurs. Das Unternehmen will mit neuen innovativenKonzeptionen den Erfolg der mittelständischenAutovermieter weiter sichern.

Ehrgeizige Ziele – Systempa

Autovermieter Journal • 01/2009 11

F I R M E N P O R T R Ä T

net) auch die gesamte united Administration wie z.B. die Partnermiet-bestellung und Fahrzeugmeldung anhand von Online-Formularen ab-gewickelt. Hier ist das Ziel von united den Partnerbetrieb soweit alsmöglich von Bürokratie zu entlasten, damit dieser seine ganze Kraft inden Betrieb und Ausbau seines Autovermietgeschäfts investieren kann.

MotormailFür alle regionalen Autovermietbetriebe, die sich über aktuelle uni-ted Angebote informieren wollen, gibt das Unternehmen seit neu-estem eine monatlich erscheinende Motormail heraus. Auf diese

kann wie folgt auch online zugegriffen werden: Auf der Homepage (www.unitedrentalsystem.de) auf den Button„Autovermieten mit System“ klicken und sich mit dem Benutzerna-men „united“ und dem Passwort „sparen!“ einloggen.

Sicher in die ZukunftMit dem innovativen Dienstleistungsangebot, welches in den nächs-ten Monaten an die Herausforderungen der Zukunft angepasst wird,ist das Unternehmen zuversichtlich, dass die Zahl der united Sys-tempartner noch deutlich zunehmen wird.

United: Die Produkte im Überblick:

• Fahrzeugeinkauf und Händlervermittlung• Partnermieten (hier können Partner bei Bedarf kurzfristig ihre Flotte erweitern)• Waren & Dienstleistungen (z.B. Verkaufsraumausstattungen, Give-Aways etc.)• Marketing & Merchandising (z.B. Werbebeispiele, Druckvorlagen, Logos, Expertenberatung etc.)• Knowhow & Consulting (Beratung in allen Fragen des Autovermietgeschäfts z.B. Standortanalyse)• Internet & Reservierung

Für weitere Informationen und Fragen können Sie den Systemdienstleister wie folgt erreichenunited rentalsystem GmbH – www.unitedrentalsystem.de – [email protected] – 089/74444-4109

Laufzeit: 180 TageLaufleistung: 24000 KMMehrkilometer 0.12 € pro KMSchaden freiarenze: 1000 €

Versicherung durch Lizenznehmer

rtner strebt Pole Position an

Autovermieter Journal • 01/200912

AU S L A N D

Innovative Angebote und intensive Online-PräsenzMietauto AG im schweizerischen Winterthur Von Bernd Schumann

Bl ick über den Te l le r rand

Ein Blick über den Tellerrand eröffnet leicht neue Perspektiven. Das Autovermieter Journal stellt in loser Folge Kollegen aus unseren europäischen Nachbarländern vor. Die Mietauto AG im schwei-zerischen Winterthur erfreut sich eines gesunden Geschäftsverlaufs. Ihr Erfolgsrezept: Wenig Unfallersatzvermietungen, innovative Angebote und intensive Online-Präsenz.

Zwischen Bodensee und Zürich liegt Winterthur,eine der sechs größten Städte der Schweiz. Die Rö-mer hatten hier die Siedlung Vitudurum angelegt, einPlatz der äußerst verkehrsgünstig zwischen Rom,Gallien und Germanien lag. Teils als freie Reichs-stadt, teils unter österreichischer Herrschaft derHabsburger wurde Winterthur anschließend über300 Jahre lang eine „Untertanenstadt“ Zürichs.Nachdem im Jahr 1832 die Gewerbefreiheit einge-führt wurde, erblühte Winterthurs Kulturleben undführte zu einem starken wirtschaftlichen und in-dustriellen Aufschwung.Heute hat Winterthur über 100.000 Einwohner, ver-fügt über eine sehr gute Infrastruktur und einenbeneidenswert gesunden Mix der Wirtschaft. DerMittelstand ist hier mit über 80% vorherrschend.Im Stadtteil Töss, unmittelbar an der Autobahn nachZürich, in der Auwiesenstraße 55, hat die Autover-mietung Mietauto AG ihr Domizil mit einem mo-dern eingerichteten Büro, einer funktionsfähigenWerkstatt und einer Waschhalle aufgeschlagen.

Das im Jahr 1962 gegründete Unternehmen, ver-fügt heute über 50 PKW, 70 Transporter, 70 Klein-busse und acht Sonderfahrzeuge. Chef der Firmamit zwölf Angestellten ist der 50 jährige DanielHochreutener, der auch Vizepräsident des Autover-mieter-Verbands der Schweiz (AVS) ist.In Winterthur gibt es neben den Autovermietun-gen Hertz und Europcar noch vier weitere mittel-ständische Autovermietungen. Daniel Hochreu-tener fürchtet seine Mitbewerber nicht. Obwohlauch in Winterthur Dumpingpreise angebotenwerden, läuft das Geschäft für ihn zufriedenstel-lend. Der Umsatz aus der Vermietung seiner Flot-te verteilt sich auf die PKW mit 18%; Transpor-ter 33%, Kleinbusse 47% und Funfahrzeuge 2%.Seine Stammkunden bringen ihm 40% des Um-satzes, die Laufkundschaft bringt 10% und 50%kommen durch den Internetauftritt. Sein Unfall-ersatzwagengeschäft liegt bei 5%, mit Firmen-kundschaft macht er 47% und die Privatkundenbringen 33%, während die Touristen mit 15%

am Gesamtumsatz beteiligt sind. Wenn Not amMann ist, sieht man Daniel Hochreutener amCounter sitzen und Fahrzeuge vermieten. Auch anSamstagen, Sonntagen und Feiertagen kommter ab und zu ins Büro, um seine Mitarbeiter zuunterstützen. Donnerstags allerdings ist seinfreier Tag, den lässt er sich nicht nehmen.

Starker Werbeauftritt Werbemäßig legt Daniel Hochreutener großenWert auf seinen Internetauftritt www.mietauto.chund Werbung in Printmedien. Seine Nutzfahr-zeugflotte ist auffällig beschriftet und beim Spon-soring fällt Mietauto AG in Winterthur immerwieder angenehm auf. Seine Freizeit verbindetder verheiratete Daniel Hochreutener (zwei Kin-der) auch mit geschäftlichen Kontakten. So ist erMitglied bei verschiedenen Vereinen, trainiertwöchentlich beim Handballverein und im Win-ter findet man ihn auf den gepflegten Skipisten derEidgenossen. Daniel Hochreutener blickt zuversicht-lich in die Zukunft, denn für ihn ist Mobilität einBegriff, der nach seiner Überzeugung in zehn Jah-ren noch mehr Wertschätzung in der Bevölke-rung finden wird. Er fühlt sich als Mobilmacherfür Winterthur und bietet mit dem Chauffeur-service eine Dienstleistung, die mit Recht als Ma-ximaldienstleistung einer Autovermietung be-zeichnet werden kann. Selbstverständlich reser-viert die Kundschaft bei seinem gut geschultenPersonal Fahrzeuge in aller Welt. Hierzu hat erentsprechende Agenturverträge mit Holiday Autosund Sunnycars abgeschlossen.

Verwaltungsrat der Mietauto AG (v.l.n.r.): Christoph Lang, Daniel Hochreutener mit Bruder und Partner Markus Hochreutener

Autovermieter Journal • 01/2009 13

NA C H R I C H T E N

BAV Bundesverband der Autovermieter

Ein außergewöhnlicher Berufsverband

Vor mehr als 58 Jahren haben sich eine Handvoll Autovermieter zu-sammengeschlossen, um den Berufsverband der Autovermieterin Berlin zu gründen. Ziel war es, dem Gewerbe Autovermietung nichtnur zu einer gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Anerkennungzu verhelfen, sondern auch Fachkompetenz an die Mitglieder zu ver-mitteln. Heute ist der BAV aus dem Wirtschaftsleben der Bundes-republik Deutschlands nicht mehr wegzudenken.Mit der Umstrukturierung und dem Standortwechsel von Düs-seldorf zurück nach Berlin wurden wichtige Grundlagen ge-schaffen, um rationell und effektvoll die Belange der Autover-mietungen nach außen zu vertreten. Hierbei ist die Nähe zuWirtschaftsverbänden und zu den Ministerien der Regierungvon enormer Wichtigkeit.Mit Michael Brabec wurde ein Geschäftsführer gefunden, dermit viel Fleiß und Geschick neue Wege im BAV beschreitet.Seine Arbeit wurde zwischenzeitlich von den großen Auto-vermietern anerkannt und so kam es nicht von ungefähr, dassheute ein ständiger Kontakt zu den „BIG 4“ besteht, bei dem auchdie Probleme der Großen erörtert werden.Trotz der Anlehnung an die Großen hat der BAV in erster Liniefür den Mittelstand der Branche ein offenes Ohr. So wird mitgroßem Geschick und Fachwissen das Unfallersatzwagenge-schäft vorangetrieben. In der Geschichte des BAV gab es nochnie so viele Möglichkeiten, sich über die spezielle Rechtsspre-chung zu informieren. Workshops leisten hier Großartiges. Mitder Urteils-Datenbank des BAV auf der Internetseite holensich nicht nur die Mitglieder Ratschläge und Informationen,sondern auch Rechtsanwälte und Richter, die sich dort fach-kundig machen.Die Arbeit des BAV ist aber mit der Problemlösung „Unfaller-satzwagengeschäft“ nicht erledigt. Kontakte zur Regierung, umdie Missstände im Bürokratismus zu beheben, laufen auf Hoch-touren. Die Ziele sind hier für die gesamte Branche von enor-mer Wichtigkeit. Die jährlichen TÜV-Untersuchungen sowie diegesetzliche Eichpflicht der Mietwagen und die GEZ-Gebührensind Probleme, unter welchen alle Autovermieter leiden. Diesezu beheben hat sich Michael Brabec auf die Fahne geschrie-ben. Unterstützt wird er hier durch seine Mitarbeiterin DorisKucklick, die seit fast 30 Jahren die Seele des BAV ist und fast

alle Mitglieder persönlich kennt. Mit dem Vorstand des BAVErnst Bayer, (Autovermietung Europa 2000, Bonn), Horst Lepper(Autovermietung B und B, Mönchengladbach) und Lars-Eric Pe-ters (Sixt, Berlin) wurden Spezialisten gefunden, die die Arbeitvon Michael Brabec zum Wohl aller Mitglieder ehrenamtlich undtrotzdem fachkundig unterstützen.Autovermietungen, die bisher den Weg zum BAV nicht gefundenhaben, sollten nun in diesen Fachverband eintreten. Problemekann man nur in einer starken Gemeinschaft lösen und mit jedemneuen Mitglied wird der BAV stärker und kann noch erfolgreicherdie notwendige Arbeit für eine ganze Branche erledigen.

Bernd Schumann, Ehrenpräsident des BAV

Autovermieter Journal • 01/200914

CI L E A

CileaRent wurde speziell für Fahrzeug-vermieter der Kurzzeit- und Langzeit-Ver-mietung entwickelt und wird seit Jahrenvon zahlreichen Vermietern aus Frank-reich, Guadeloupe, Martinique, Marokko,Algerien, der Schweiz und seit kurzemauch aus Deutschland für die Abwicklungihres Tagesgeschäfts verwendet. Das Pro-gramm verfügt über sämtliche Funktio-

nen, um Fahrzeugreservierungen direktvor Ort oder per Telefon in seiner interak-tiven Dispositionsplanung auf zunehmenund diese mittels weniger Klicks in einenMietvertrag umzuwandeln. Bei der Fahr-zeugrückgabe kann dann der aktuelleZustand des Fahrzeugs erfasst und zu-sammen mit der Rechnung ausgedrucktwerden.

Umfangreiche Statistiken und Listen überUmsätze & Gewinne pro Fahrzeug, Kun-de, Filiale oder Mitarbeiter, Aufstellungenüber die anfallenden technischen Kontrollen, Verkehrsdelikte etc. könnendirekt in der Software eingesehen und zuDokumentationszwecken gedruckt oder zur Weiterverarbeitung in MS Excel ex-portiert werden. Sie behalten somit sämt-liche Bereiche Ihres Unternehmens im Überblick.Die fachgerechte Installation und Integra-tion der Software (und auf Wunsch auchHardware) in Ihr bestehendes Firmennetz-werk sowie die Schulung im Umgang mitCileaRent wird in ganz Deutschland durchdie kompetenten Distributionspartner derCilea Informatique sichergestellt.Das Programm richtet sich an Fahrzeug-

vermietungen mit einem Fuhrpark von10 bis 1000 Fahrzeugen. Sein modularerAufbau ermöglicht eine Preisstaffelungabhängig von Fuhrparkgröße und Anzahlan ausgewählten Optionen. Die Grund-version des Programms enthält im Ver-gleich zu anderen Branchenlösungen be-reits sämtliche Funktionen, die Sie fürein effizientes Fuhrparkmanagement be-nötigen. Dieser modulare Aufbau erlaubtkleinen wie auch großen Vermietungenmit einer leistungsstarken Software zu ar-

beiten und diese entsprechend ihren An-forderungen und Wünschen anzupassen.Das Programm kann von mehreren Rech-nern aus unterschiedlichen Filialen in Echt-zeit auf die Daten zugreifen. Die Cilea Informatique bietet durch seinenationalen Partner die Software zum Kaufoder zur Miete an.

interaktive Dispositionsplanung

CileaRent Hauptmenü

• Gründung 1994• Spezialisiert auf Branchen-Software

im Automobilsektor• Hauptsitz Lyon sowie drei weitere

Standorte in Frankreich• Fünf Distributionspartner in Deutschland:

- Niedersachsen- Nordrhein-Westfalen- Sachsen- Baden-Württemberg- Bayern

KONTAKT: Martina CornilsExport Manager DeutschlandMail: [email protected].: 0033 - (0)4 78 66 26 27Fax: 0033 - (0)4 78 64 58 07Skype: cilea-m.cornils

PARTNER: Bernd SchumannEhrenpräsident des BAVMail: avt@autovermietung-

topcar.deTel.: 0049 - (0)711-7222055Fax: 0049 - (0)711 –7289055

Cilea Informatique

Nachdem die Software CileaRent im Jahre 2000 auf dem französischen Markt eingeführt wurde, verwal-ten nun mehr als 400 Mietstationen ihren Fuhrpark mit der Branchenlösung der Cilea Informatique.

Aufnahme des Fahrzeugzustands

Autovermieter Journal • 01/2009 15

CI L E A/ AN Z E I G E

„Wir arbeiten seit Beginn 2007 mit der Software CileaRent, die bei uns imNetzwerk auf insgesamt 5 Rechnern installiert ist. Wir verwalten mit demProgramm sowohl die Kurzzeit-Vermietungen, die zu unserem Tagesge-schäft gehören, als auch einige Langzeit-Vermietungen.Dank seiner übersichtlichen Bedieneroberfläche und einfachen Handhabungkonnten wir den Umgang mit dem Programm schnell erlernen. Auch in der IT-Anwendung unerfahrenen Kollegen fällt das Arbeiten mit CileaRent leicht.Die interaktive Dispositionsplanung erlaubt die Lokalisierung und Re-servierung unserer verfügbaren Fahrzeuge in Sekundenschnelle. Ne-

ben den Reservierungsbestätigungen und Mietverträgen verwaltenwir ebenfalls die Fakturierung sämtlicher Vermietungen und andererDienstleistungen mit CileaRent.In unserer Branche ist es wichtig, sich jederzeit auf die Leistungsfä-higkeit der Software verlassen zu können, gerade wenn es schnell gehen muss. Das Team des technischen Services steht uns daher im Rah-men unseres Software-Pflege-Vertrages jederzeit bei Fragen kompe-tent zur Seite. Dank CileaRent managen wir unser Tagesgeschäft effizient und zuverlässig.“

Bundesverkehrsministerium fördert Fahrradverleih-Konzepte

Fahrräder seien das umweltfreundlichste Verkehrsmittel überhaupt, be-tonte Tiefensee. Das Klima und die Lebensqualität in den Städten verbes-sern sich, wenn mehr mit dem Fahrrad statt dem Auto gefahren werde.„Um das Radfahren noch attraktiver zu machen, werden wir das Fahrradnoch besser in das öffentliche Nahverkehrssystem integrieren. Die Wett-bewerbsbeiträge zeigen, was alles möglich ist - von der Anbindung vonGewerbegebieten bis hin zur Verleihung von Pedelecs in bergigen Städ-ten“, sagte der Minister. Pedelecs sind Fahrräder mit Elektro-Hilfsmotor.Augsburg, Bentheim, Halle, Karlsruhe, Leipzig, Garmisch-Partenkirchenund Potsdam erhalten eine Auszeichnung. Mainz, Nürnberg, Saarbrücken,Dresden, Kassel, der Landkreis Ostvorpommern, die Metropolregion Ruhrund Stuttgart erhalten neben der Auszeichnung eine Förderung für dieUmsetzung ihrer Strategien.

Das Verkehrsministerium hatte den Wettbewerb im April ausgelobt. 44Kommunen hatten Konzepte eingereicht, wie die Mobilität in ihrer Stadtmit einem öffentlichen Fahrradverleihsystem verbessert werden kann.Der Wettbewerb ist Teil der Initiative zur Förderung des Fahrradver-kehrs in Deutschland. Damit soll an Erfahrungen aus dem Auslandangeknüpft werden: Paris, Barcelona, Lyon, Stockholm und Wien haben in jüngster Zeit erfolgreich öffentliche Fahrradverleihsyste-me eingeführt.Das Bundesverkehrsministerium investiert im Jahr rund 110 MillionenEuro in den Fahrradverkehr. Die neueste Studie über das Mobilitätsver-halten der Deutschen zeigt, dass das Fahrrad weiter auf dem Vormarschist: Die Anzahl der Wege, die mit dem Fahrrad zurückgelegt werden,stieg 2008 gegenüber 2002 um 17 Prozent.

Bundesverkehrsminister Wolfgang Tiefensee hat im August in Berlin die Gewinner des Wettbe-werbs „Innovative öffentliche Fahrradverleihsysteme“ ausgezeichnet. Die Jury hat insgesamt 15 Vorschläge prämiert. Acht Modellregionen erhalten vom Verkehrsministerium zudem insgesamt12,7 Millionen Euro für die Umsetzung ihrer Konzepte.

Ausbl icke

Autovermieter Journal • 01/200916

UN T E R H A LT U N G

Sixt bleibt mit 65 Jahren am Steuer

Der Konzern mit Sitz in Pul-lach bei München ist seinLebenswerk. Innerhalb von40 Jahren formte Sixt ausder kleinen Autovermietungseiner Eltern einen weltweitaktiven Konzern mit einemUmsatz von mehr als 1,5Milliarden Euro. Heute fah-ren zwischen München und

Mallorca rund 70.000 Autos mit dem Sixt-Schrift-zug über die Straßen.Geholfen hat Sixt bei der Expansion auch seinName. Während andere Firmen Millionen für ei-nen einprägsamen Markennamen ausgeben müs-sen, bekam Sixt ihn in die Wiege gelegt. "Ich ha-be Glück, dass ich den Namen Sixt von meinenVorfahren geerbt habe." Während die Konkurren-

ten Hertz und Europcar in den vergangenen Jah-ren von Finanzinvestoren übernommen wurden,denkt er nicht an den Verkauf. "Ich habe schonGenerationen von Geschäftsführern der Konkurren-ten überlebt, die kapituliert haben", resümierte erim vergangenen Jahr auf der Hauptversammlung.

„Ich hasse Bürokraten aller Art"Viele Aktionäre schätzen ihn dafür, dass er Klar-text spricht und mit seiner Meinung nicht hintermBerg hält. Sätze wie "Ich hasse Bürokraten aller Art",gehören noch zu seinen gemäßigteren Äußerun-gen. Auch in der Werbung schreckt Sixt nicht vorProvokationen zurück und nimmt dafür auch Pro-zesse in Kauf, wenn sich etwa Politiker über dieVerwendung ihrer Fotos beschweren.Ermüdungserscheinungen können seine Mitar-beiter bei dem Firmenchef noch immer nicht er-

kennen. Ganz im Gegenteil: Erst vor wenigen Wo-chen verkündete Sixt nach einem Umsatzrück-gang im ersten Quartal mit der Angriffslust ei-nes Jungunternehmers kräftige Preiserhöhungenund schickte gleich noch eine Drohung hinter-her: Wenn Firmenkunden die neuen Preise nichtzahlen wollen, werde sich Sixt eben von ihnentrennen. "Wir sind so entschlossen wie wir es zu-vor nie waren", stellte der Firmenchef klar.Wichtige Termine macht der Chef am liebstenselbst. Dann setzt sich Sixt in einen seiner Miet-wagen oder in seinen Firmenjet, den er als aus-gebildeter Pilot noch immer selber fliegt. Privatbevorzugt er einen seiner kostbaren Oldtimer, ei-nen eigenen Neuwagen besitzt er nicht. In sei-ner Freizeit liebt Sixt die Philosophie und Opern-besuche mit seiner Frau Regine Sixt, die in sei-nem Unternehmen eine wichtige Rolle spielt.

Erich Sixt behält das Steuer in der Hand. Am 25. Juni wurde Deutschlands bekanntester Autovermie-ter 65 Jahre alt. An den Ruhestand denkt er aber noch lange nicht. "Autovermieter Sixt bleibt mit 65Jahren am Steuer. Manche dämmern ja so ihrer Pension entgegen", lästert der eigenwillige Unterneh-mer gern über seine Altersgenossen, die Golf und Gärtnern dem Arbeiten vorziehen. Für ihn wäre dasnichts: Solange er kann, will er an der Spitze Gas geben.

Ein Kol lege hat Geburtstag

Denkt noch nicht an den Ruhestand: Erich Sixt (65)

Drama mit KurzschlussErst kam das Mädchen, dann der Mann.Erst fing der Mann zu lächeln an,dann lächelte dezent auch sie.Erst war es Flirt, dann Sympathie.Erst gingen beide sie spazieren,dann fing er an, zu renommieren.Erst wollt er sie auf Händen tragen,dann mietet er einen topcar Wagen.Erst saß sie schüchtern auf dem Platz,dann flötete sie: „Du süßer Schatz.“Erst war ihm das nicht ganz geheuer,dann nahm er eine Hand vom Steuer.Erst kam in voller Fahrt ein Kuss,dann kam ein Baum und dann war Schluss.Ernstgemeiner Rat:Auf Fahrt küss nicht der Rose Lippen,sonst kracht’s und du hast lose Rippen.

Das Recht des StärkerenEin Autovermieter erhofft sich fromm und still,dass er von der Versicherung kriegt, was er will.Bis er dann doch dem Wahn erliegt und schließlich das nimmt, was er kriegt

Bernd Schumann

Humor hat Vorfahrt

Autovermieter Journal • 01/2009 17

SE R V I C E

Wie erkennen Sie dubiose Kreditangebote?Sehr häufig werden diese Angebote mit ähnlichen Werbeslogans beworben.Einige davon möchten wir Ihnen im folgenden nennen:• „ohne Schufa-Auskunft“• „auch für Sozialhilfeempfänger, Arbeitslose und

bei überzogenem Girokonto“• „auch wenn andere Banken abgelehnt haben“• „ohne irgendwelche Sicherheiten oder Bürgen“• „Bargeld schnell und ohne Bankgespräch“Solche Angebote erscheinen dem Verbraucher in Notlage natürlich als derrettende Ausweg aus der Schuldenfalle. Doch lassen Sie sich nicht täuschen!In der Regel können diese Versprechen nicht eingehalten werden.

Bitte beachten Sie, dass kein seriöser Anbieter:• Ihnen Geld leihen wird, ohne vorher Ihre Bonität zu überprüfen!• Kredite ohne Schufa-Auskunft oder ohne Sicherheiten vergeben wird!

Worum geht es vielen Vermittlern tatsächlich?Es geht häufig nicht um Kreditvergabe, sondern um die Vermittlung weite-rer lukrativer Verträge und die Berechnung zusätzlicher Gebühren und Kos-ten zu Ihren Lasten:1. Vermittlungsgebühr vor Abschluss des KreditvertragesDie Vorschriften über Darlehensverträge sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (§§

655a ff. BGB) geregelt. Gemäß § 655c BGB ist der Kreditnehmer erst nachAuszahlung des Darlehens zur Zahlung der Vermittlungsprovision ver-pflichtet. Kein Kreditvermittler kann demnach einen Anspruch auf Ver-mittlungsgebühr vor Auszahlung des Kredits geltend machen. Auslagenkann ein Vermittler gemäß § 652 II BGB bzw. § 655d Satz 2BGB nur dannrechtmäßig geltend machen, wenn diese vorher schriftlich vereinbart wur-den und im vernünftigen Rahmen nachweisbar sind. Pauschalen bei Vertrags-schluss sind unzulässig. 2. Versteckte Provision für Abschluss weiterer Verträge wieVersicherungen, Sparverträge, FirmenbeteiligungenKreditvermittler argumentieren dabei häufig mit „zur Verbesserung IhrerBonität“ oder „Voraussetzung für den Kredit“. Solche Vertragsabschlüssestellen meist aber ein hohes Risiko für den Verbraucher dar, wie beispiels-weise Beteiligungen an Immobiliengesellschaften. Zur Verbesserung derBonität sind solche Verträge nicht geeignet, da dabei nur weitere Kosten undnoch höhere Schulden für den Verbraucher entstehen. Einen Nutzen hatnur der Vermittler, der dadurch Provisionen für weitere Verträge erhält.3. Teure KontaktrufnummernOft werden für den Kontakt zum Kreditvermittler nur teure 0190, 0900oder 118 Nummern angegeben. Es ist möglich, dass Sie dort gebühren-pflichtig längere Zeit in der Warteschleife gelassen werden oder minuten-lang irgendwelche unnötigen Angaben machen müssen. Ein Kontakt zumKreditvermittler wird in der Regel nicht hergestellt.

Die Verbraucherzentrale warnt:Vorsicht vor dubiosen Kreditvermittlern

Bei Überschuldungen ist die Versuchung groß, finanziell angespannte Situationen durch eine Neu-aufnahme von Krediten zu lösen. Diese Notlage kann von sogenannten Kreditvermittlern ausgenutztwerden, die mit scheinbar günstigen Angeboten versprechen, rasch und unbürokratisch finanzielleEngpässe zu überbrücken. Das Ergebnis sind meist nur noch höhere Schulden.

Elektrofahrzeuge:

Bundesregierung startet Projekt ModellregionenBundesverkehrsminister Wolfgang Tiefensee startete am 24. August2009 in Berlin das Förderprogramm „Modellregionen Elektromobi-lität in Deutschland“. Sein Ministerium unterstützt mit Fördergeldernin Höhe von 115 Millionen Euro neue Konzepte und laufende Projek-te in acht Regionen Deutschlands.Das Geld stammt aus einem mit 500 Millionen Euro gefüllten Förder-topf, der im Konjunkturpaket II der Bundesregierung für elektrisch be-triebene Mobilität vorgesehen ist. Die ausgewählten Regionen liegen querdurch die Bundesrepublik in Berlin/Potsdam, Bremen/Odenburg, Ham-burg, München, Stuttgart und in den Ballungsgebieten von Rhein-Main,Rhein-Ruhr und Sachsen. Das Programm läuft bis Ende 2011. Es soll

offene Fragen nach der optimalen Ladeinfrastruktur und der Alltags-tauglichkeit von Elektrofahrzeugen klären.Am Beispiel Berlin/Brandenburgs machte der Minister klar, wie er sichdie Zukunft des Verkehrs vorstellt. Dort soll von 2010 an schrittweiseeine Fahrzeugflotte von Elektroautos und Elektrofahrrädern als Teil desbisherigen Öffentlichen Nahverkehrs (ÖPNV) betrieben werden. Nut-zer sollen in Berlin und im Umland mit ihrem Fahrschein spontan auf elek-trisch betriebene Fahrzeuge umsteigen können. „Raus aus der Bahn,rein ins Elektrofahrzeug und umweltfreundlich ans Ziel“, umschriebTiefensee seine Vision Elektromobilität vor über 100 Vertretern ausStädten, Kommunen, Wissenschaft und Industrie.

Autovermieter Journal • 01/200918

RE C H T

Schwacke bleibt weiterhin geeignete Grundlage

Leitsätze1. Der “Schwacke-Mietpreisspiegel” kann weiterhin als geeigne-

te Schätzungsgrundlage Verwendung finden.2. Die Eignung des “Schwacke-Mietpreisspiegels” zur Schadens-

einschätzung bedarf nur dann der Klärung, wenn mit konkre-ten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängelder betreffenden Schätzungsgrundlage sich auf den zu ent-scheidenden Fall auswirken.

Tenor1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts

Calw vom 29.01.2009 - 4 C 896/08 - wirdz u r ü c k g e w i e s e n.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 1.505,93 EUR.GründeI.

1 Die Klägerin, die eine Autovermietung betreibt, nimmt die Be-klagte, eine Versicherungsgesellschaft mit Hauptsitz in derSchweiz, aus abgetretenem Recht auf Erstattung von Miet-wagenkosten in Anspruch.

2 Am 08.07.2008 verursachte ein Versicherungsnehmer der Be-klagten in … (Landkreis …) einen Verkehrsunfall, bei dem einim Eigentum der Firma … GmbH mit Sitz in … stehendes Fahr-zeug Daimler-Benz vom Typ 220 CDI beschädigt wurde. DieSchadensersatzverpflichtung der Beklagten dem Grunde nachsteht zwischen den Parteien nicht im Streit. Der Mitarbeiter …mietete im Namen und auf Rechnung der Geschädigten am08.07.2008 gegen 18. 40 Uhr bei der Klägerin einen Ersatzwa-gen Daimler-Benz vom Typ A 180 CDI an (vgl. Anlage K 1, Bl. 14d.A.). Gleichzeitig trat die Mieterin Ansprüche auf Ersatz fälligwerdender Ersatzwagenkosten nebst Unkostenpauschale zurSicherung an die Klägerin ab (Anlage K 1, Bl. 12 d.A.). Unstrei-tig betrug die Mietdauer 30 Tage.

3 Am 13.08.2008 stellte die Klägerin der Mieterin Mietwagenkos-ten in Höhe von 3.005,93 EUR netto (einschließlich Kosten fürdie Abholung des Mietwagens in …) in Rechnung (Anlage K 4,Bl. 15 d.A.). Von der Beklagten wurde hierauf lediglich ein Be-trag in Höhe von 1.500,00 EUR bezahlt (Anlage K 5, Bl. 16 d.A.).

4 Die Klägerin hat die Beklagte auf Zahlung des Differenzbetra-ges in Höhe von 1.505,93 EUR nebst Zinsen mit der Begrün-

dung in Anspruch genommen, hierbei handele es sich um die er-forderlichen Mietwagenkosten der Geschädigten gemäß § 249BGB. Gegenüber unfallunabhängigen Vermietungen sei hierein erhöhter betriebswirtschaftlicher Aufwand dadurch ange-fallen, dass der Mietwagen nicht bei Anmietung bezahlt, son-dern der Ersatzanspruch gestundet worden sei. Es besteheaußerdem ein höheres Forderungsausfallrisiko, die Vorhalte-kosten seien gesteigert und es werde ein 24-Stunden-Bereit-schaftsdienst unterhalten, was zu zusätzlichen Personal- undVerwaltungskosten führe. Daher sei sie zur Abrechnung einesUnfallersatztarifes berechtigt. Als Schätzungsgrundlage fürden Normaltarif könne der „Schwacke-Mietpreisspiegel“ fürdas Jahr 2007 herangezogen werden. Unter Berücksichtigung einespauschalen unfallbedingten Aufschlages ergebe eine Vergleichs-berechnung nach dieser Schätzungsgrundlage einen Betrag,der über dem abgerechneten Betrag liege. Der Mietwagen ha-be in … abgeholt werden müssen, weshalb die Beklagte auchdie Kosten für die Rückführung zu erstatten habe.

5 Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat vorgebracht, dieKlägerin habe die Berechtigung zur Abrechnung von Mehrkos-ten eines Unfallersatztarifes gegenüber dem Normaltarif nichtausreichend dargelegt. Zur Bezahlung des Mietwagens habeeine Kreditkarte eingesetzt werden können. Ein Fahrzeug der Miet-wagenklasse 5 hätte bei einem Konkurrenzunternehmen (Auto-vermietung Sixt) wesentlich günstiger angemietet werden kön-nen. Im Falle einer Anmietung eines Fahrzeuges bei einembundesweit tätigen Vermieter wären keine Zusatzkosten fürdie Abholung angefallen. Die Klägerin zähle zur national täti-gen Vermietergruppe „…“, sodass auch aus diesem Grunde kei-ne Rückführungskosten abrechenbar seien. Der „Schwacke-Mietpreisspiegel“ bilde keine geeignete Schätzgrundlage. Dieswerde durch den „Mietpreisspiegel Mietwagen Deutschland2008“ des Fraunhofer-Instituts für Arbeitswirtschaft und Or-ganisation (IAO) belegt, der im Postleitzahlengebiet der Klä-gerin (unter Zugrundelegung eines Ersatzwagens nach Mietwa-genklasse 5) wesentlich geringere Gesamtkosten ausweise.

6 Das Amtsgericht Calw hat die Beklagte mit Urteil vom 29.01.2009antragsgemäß verurteilt. Zum Ersatz der mit Rechnung vom13.08.2008 verlangten Mietwagenkosten sei die Beklagte ver-pflichtet. Als Schätzungsgrundlage sei die Liste nach eurotax-Schwacke heranzuziehen. Ein Zuschlag von 20 % für unfall-bedingte Mehraufwendungen sei gerechtfertigt, da die Miet-wagenkosten noch nicht beglichen seien. Eine Vergleichsbe-rechnung auf der Basis der Schätzungsgrundlage (Fahrzeug-

OLG Stuttgart Urte i l vom 8.7 .2009, 3 U 30/09:

Autovermieter Journal • 01/2009 19

RE C H T

klassen 5 und 8) führe zu einem Betrag, der den Rechnungsbe-trag übersteige. Auch die Kosten für die mit der Geschädigtenvereinbarte Haftungsfreistellung seien erstattungsfähig.

7 Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer form- und frist-gerecht eingelegten und begründeten Berufung, mit der sieihren Antrag auf Abweisung der Klage weiterverfolgt. Siemacht insbesondere geltend, die Erforderlichkeit von Zu-satzleistungen der Klägerin sei bestritten worden. Die Kläge-rin habe gegenüber der Mieterin keinen speziellen Unfaller-satztarif abgerechnet. Vom Amtsgericht sei rechtsfehlerhafteine Vergleichsberechnung auf der Basis von Brutto-Preisenangestellt worden, obwohl die Mieterin vorsteuerabzugsbe-rechtigt sei. Die Berechnung der notwendigen Zusatzkostenfür eine Vollkaskoversicherung (CDW) nach der Schwacke-Lis-te sei rechtsfehlerhaft, weil danach die Kosten für einen Mo-nat (in Höhe von 677,10 EUR), die das Amtsgericht seinerEntscheidung zugrunde gelegt habe, höher seien als die Kos-ten für vier einzelne Wochen zuzüglich zweier Tagespau-schalen (in Höhe von insgesamt 572,00 EUR). Das Erstge-richt habe den „Schwacke-Mietpreisspiegel“ nicht anwen-den dürfen. Die Richtigkeit des darin angegebenen Normal-tarifs sei durch die Erhebungen des Fraunhofer-Instituts er-heblich in Zweifel zu ziehen. Im Telefonbuch sei keine einzi-ge Autovermietung für den Postleitzahlenbereich 7… zu fin-den. Bei den im Schwacke-Mietpreisspiegel berücksichtigten8 Nennungen handele es sich um keine Autovermietungen,die am „normalen“ Autovermieter-Markt teilnehmen wür-den und die einem Interessenten zur unfallunabhängigenAnmietung eines Mietwagens zugänglich seien. Deren Tari-fe seien deswegen nicht als Normaltarife im Sinne der Recht-sprechung anzusehen. Außerdem müsse im Wege der Vor-teilsausgleichung eine Eigenersparnis in Abzug gebrachtwerden. Bei dem verlangten Kilometergeld hinsichtlich derRückholkosten handele es sich um „Sowieso-Kosten“. DiePreisgestaltung der Klägerin sei nicht transparent.

8 Die Beklagte beantragt,

9 unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Calw vom29.01.2009 - 4 C 896/08 - die Klage abzuweisen.

10 Die Klägerin stellt den Antrag,

11 die Berufung zurückzuweisen.12 Die Klägerin verteidigt das angegriffene Urteil und hebt im

Wesentlichen hervor, dieses unterliege nicht der berufungs-rechtlichen Überprüfungsmöglichkeit, weil die vorgenomme-ne Schätzung „nicht völlig in der Luft“ hänge und nicht feh-lerhaft sei. Zum Zeitpunkt der Anmietung des Fahrzeuges ha-be eine Eil- und Notsituation bestanden. Das Fahrzeug der Ge-schädigten habe abgeschleppt werden müssen, der Mietver-

trag sei außerhalb der üblichen Büroöffnungszeiten geschlos-sen worden. Am Unfallort gebe es keine Mietwagenstation.Keiner der für die Erstellung der Fraunhofer-Liste herangezo-genen sechs Internet-Anbieter sei im Postleitzahlengebiet 7…präsent. Die tatsächlich vorhandenen kleineren und mittel-ständischen Anbieter in diesem Postleitzahlenbereich seien inder Erhebung des Fraunhofer-Instituts nicht berücksichtigtworden. Als Basis für die Abrechnung habe die Preisliste III/2008(Anlage K 15, Bl. 179 d.A.) gedient.

13 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechseltenSchriftsätze sowie auf die zu den Akten gereichten schrift-lichen Unterlagen verwiesen.

II.

14 Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.

15 1. Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für das Berufungs-verfahren ergibt sich aus § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) GVG. Der Sitzder Beklagten liegt in der Schweiz und ist nach Art. 2 Abs. 1, 3Abs. 1 LugÜ dem Wohnsitz gleichgestellt. Die internationaleZuständigkeit folgt aus Art. 5 Nr. 3 LugÜ, wonach Ansprüche ausunerlaubter Handlung vor dem Gericht des Ortes, an dem dasschädigende Ereignis eingetreten ist, geltend gemacht wer-den können. Sie wird von der Beklagten nicht angegriffen.

16 2. Die Beklagte ist grundsätzlich gemäß §§ 823 Abs. 1, 249BGB i.V.m. § 3 PflVG n.F. der Geschädigten gegenüber zumSchadenersatz verpflichtet. Die Aktivlegitimation der Kläge-rin ist durch die Abtretungsvereinbarung vom 08.07.2008 (An-lage K 1, Bl. 12 d.A.) nachgewiesen.

17 3. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zah-lung weiterer 1.503,93 EUR zu (§ 249 BGB).

18 a) Nach § 249 BGB kann der Geschädigte vom Schädiger (bzw.dessen Haftpflichtversicherer) als erforderlichen Herstellungs-aufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlan-gen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkenderMensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig undnotwendig halten durfte. Der Geschädigte ist dabei ebenso wiebei anderen Kosten der Wiederherstellung nach dem aus demGrundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlich-keitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von meh-reren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbe-hebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwa-genkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevantenMarkt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifenfür die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges grund-sätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann(BGH NJW 2006, 1506; BGH NJW 2007, 1122; BGH NJW 2008,1519). Der Geschädigte verstößt allerdings noch nicht allein

Autovermieter Journal • 01/200920

RE C H T

deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weiler ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, dergegenüber einem „Normaltarif“ teurer ist, soweit die Besonder-heiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (et-wa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatz-forderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfall-geschehen u.ä.) einen gegenüber dem „Normaltarif“ höherenPreis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters be-ruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst undinfolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erfor-derlich sind (BGH NJW 2007, 1122; BGH NJW 2006, 1506).

19 Die Frage, ob ein Unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischerKostenfaktoren erforderlich im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1BGB ist, kann offen bleiben, wenn feststeht, dass dem Ge-schädigten ein günstigerer „Normaltarif“ in der konkreten Si-tuation ohne weiteres zugänglich war. Ebenso kann diese Fra-ge offen bleiben, wenn zur Überzeugung des Tatrichters fest-steht, dass dem Geschädigten die Anmietung zum „Normalta-rif“ nach den konkreten Umständen nicht zugänglich gewesenist, denn der Geschädigte kann in einem solchen Fall einenden „Normaltarif“ übersteigenden Betrag im Hinblick auf die sub-jektbezogene Schadensbetrachtung auch dann verlangen, wenndie Erhöhung nicht durch unfallspezifische Kostenfaktoren ge-rechtfertigt wäre (BGH NJW 2007, 2916; BGH NJW 2007, 3782).

20 Für die Frage der Zugänglichkeit ist auf die konkreten Um-stände des Einzelfalles abzustellen. Dabei kommt es insbe-sondere hinsichtlich der Erkennbarkeit der Tarifunterschiedefür den Geschädigten darauf an, ob ein vernünftig und wirt-schaftlich denkender Geschädigter unter dem Aspekt des Wirt-schaftlichkeitsgebots zu einer Nachfrage nach einem günsti-geren Tarif gehalten ist, ferner kann eine Rolle spielen, wieschnell der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug benötigt (BGHNJW 2006, 1506).

21 Nach der Rechtsprechung ist es selbst dann, wenn dem Ge-schädigten nur ein einheitlicher Tarif angeboten wurde, Sa-che des Geschädigten darzulegen und zu beweisen, dass ihmunter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- undEinflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehen-den Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen aufdem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt -zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer Ta-rif zugänglich war. Anders liegt es in den Fällen, in denendie Inanspruchnahme eines Unfallersatztarifes grundsätz-lich gerechtfertigt erscheint und durch einen Aufschlag zumNormaltarif geschätzt werden kann; hier trägt der Schädigerdie Darlegungs- und Beweislast, wenn er geltend macht,dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif nach den kon-kreten Umständen ohne weiteres zugänglich gewesen sei(BGH NJW 2009, 58).

22 Regelmäßig kann in Ausübung des bestehenden tatrichterlichenErmessens nach § 287 ZPO der „Normaltarif“ auf der Grundla-ge des gewichteten Mittels des „Schwacke-Mietpreisspiegels“im Postleitzahlengebiet des Geschädigten geschätzt werden(BGH NJW 2007, 3782; BGH VersR 2006, 1425). Es kommt da-her nicht auf die konkrete Kalkulation der Vermieterin des Ersatz-wagens an (BGH NJW 2007, 2916; NJW 2006, 1506).

23 Für den Fall, dass spezifische Leistungen bei der Vermietungan Unfallgeschädigte allgemein einen Aufschlag rechtferti-gen, kann nach der Rechtsprechung ein pauschaler Aufschlagauf den „Normaltarif“ in Ansatz gebracht werden (BGH NJW2008, 2910; BGH NJW 2007, 2916). Einen Aufschlag von 15 %hat der BGH nicht beanstandet (NJW 2008, 2910). Üblicher-weise wird ein Aufschlag von 20 % vorgenommen (OLG Karls-ruhe VersR 2008, 92; OLG Köln NZV 2007, 173; Palandt/Heinrichs,68. Aufl. 2008, § 249 BGB Rn. 31).

24 b) Bei Beachtung dieser Grundsätze belaufen sich die erstattungsfä-higen Gesamtkosten der Zedentin im Zusammenhang mit der An-mietung eines Ersatzwagens insgesamt auf mindestens 3.005,93 EUR.

25 aa) Es ist davon auszugehen, dass die Klägerin der Geschädig-ten erkennbar einen erhöhten Unfallersatztarif angeboten undauch auf dieser erhöhten Basis abgerechnet hat. Im schrift-lichen Formularmietvertrag ist dazu in der Rubrik „Grundge-bühr“ eingetragen: „UE“, außerdem wurde darin vermerkt, dassder Mieter u.a. darauf hingewiesen worden ist, dass bei Un-fallersatzanmietungen in Verbindung mit einer Sicherungsab-tretung grundsätzlich nur der Mietpreis laut Preisliste gewährtwird (Anlage K 3, Bl. 14 d.A.). Daraus ist zu schließen, dass dieKlägerin bei nicht unfallbedingten Anmietungen gegebenen-falls Preise anbietet, die unterhalb dieser Preisliste liegen. Da-mit im Einklang steht die von der Klägerin im zweiten Rechts-zug vorgelegte Preisliste „Alternativ privat“ III/2008 (AnlageK 15, Bl. 179 d.A.), wonach die angegebenen Preise bereits ei-nen Anteil von bis zu 18 % beinhalten für die Leistungen „Be-ratung, Bearbeitung, Schriftwechsel, Telefon, Benachrichti-gungen, Stundung der Rechnung“, die bei unfallbedingten An-mietungen in überdurchschnittlichem Umfang anfallen kön-nen bzw. gerade für solche Mietverhältnisse typisch sind (wieetwa die Rechnungsstundung). Die schriftlichen Unterlagensind daher vom objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157BGB) dahin zu interpretieren, dass der übliche Mehraufwand,der mit einer unfallbedingten Anmietung verbunden sein kann,bei der Kalkulation der Preise bereits berücksichtigt wurde. Diein der streitgegenständlichen Preisliste erwähnten weiterenAufschläge von 5 bis max. 23 % können sich danach nur auf an-dere Zusatzleistungen beziehen. Der weitere Vermerk „Verlän-gerungen nur bei gleichzeitiger Abbuchung möglich“ steht derAnnahme eines Unfallersatztarifs nicht entgegen. Andere Preis-listen lagen der Geschädigten nicht vor.

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26 bb) Im vorliegenden Fall schuldet die Beklagte die Kosten für dieAnmietung eines Fahrzeuges auf der Basis eines erhöhten Un-fallersatztarifes.

27 Zum einen hat die Klägerin in ausreichendem Umfang Mehr-leistungen dargelegt, die durch die besondere Unfallsituationveranlasst und daher zur Schadensbehebung nach § 249 BGBerforderlich waren. Unstreitig musste die Klägerin die Kosten fürden Mietwagen vorfinanzieren. Die Beklagte erbrachte eineTeilzahlung erst am 10.09.2008, der weitere Rechnungsbetragist ungeachtet der getroffenen Fälligkeitsregelung noch nichtbeglichen. Der Mitarbeiter der Geschädigten war nicht gehal-ten, mit seiner persönlichen Kreditkarte - falls überhaupt vor-handen - eine gegen seine Arbeitgeberin gerichtete Forderungzu begleichen. Der Vortrag der Beklagten, der Mitarbeiter derGeschädigten habe über eine Kreditkarte der Geschädigtenverfügt, war streitig und wurde nicht unter Beweis gestellt. Eskommt hinzu, dass die Anmietung um 18. 40 Uhr und damitnach Schluss der üblichen Geschäftszeiten erfolgte, was einenhöheren Personalaufwand begründet hat.

28 Zum anderen hat die Klägerin bewiesen, dass der Geschädig-ten ein günstigerer „Normaltarif“ unter den besonderen Umstän-den des Einzelfalles nicht zugänglich war. Denn der Unfall er-eignete sich im ländlichen Bereich, außerdem musste außerhalbder üblichen Geschäftszeiten nach einem Ersatzwagen gesuchtwerden. Zu Recht hat die Klägerin darauf hingewiesen, dassdeshalb eine Notsituation bestand, weil der Mitarbeiter derGeschädigten noch am 08.07.2008 zurück nach … musste undsomit dringend auf ein Ersatzfahrzeug angewiesen war. Vonentscheidendem Gewicht ist zusätzlich, dass die Klägerin un-widersprochen vorgetragen hat, dass andere Anbieter in … zumfraglichen Zeitpunkt bereits geschlossen hatten und dass esweder in … noch in … eine Station des von der Beklagten nä-her bezeichneten Mitbewerbers gibt (Bl. 51 d.A.). Zudem fehl-te vor Ort die Möglichkeit, etwa über eine Internet-Recherchenach Konkurrenzangeboten zu suchen. Es kommt hinzu, dass esfür den Mitarbeiter der Klägerin keinerlei besondere Veranlas-sung gab, an der Angemessenheit der Preise der Klägerin zuzweifeln. Solche Anhaltspunkte werden von der Beklagten auchnicht substantiiert vorgetragen.

29 Selbst wenn man die Auffassung vertreten sollte, der Geschä-digten sei ein einheitlicher Tarif angeboten worden, wie dieBeklagte meint, kann als bewiesen erachtet werden, dass der Ge-schädigten kein günstigerer (Normal-)Tarif zugänglich war.Denn weniger teure Angebote alternativer Anbieter standen derGeschädigten, wie bereits näher ausgeführt worden ist, nicht zur Ver-fügung und nach dem Wortlaut des Mietvertrages waren die Prei-se der maßgeblichen Preisliste im vorliegenden Fall verbindlich.

30 cc) Unter Heranziehung des „Schwacke-Mietpreisspiegels“ für dasJahr 2007 schätzt der Senat die reinen Mietwagenkosten gemäߧ 287 ZPO einschließlich Vollkaskoversicherung auf 2.758,59 EUR.

Diese Schätzung beruht auf folgenden Überlegungen:

31 (1) Grundsätzlich hat der Geschädigte Anspruch auf Ersatz der er-forderlichen Kosten für einen dem Unfallfahrzeug vergleichbarenErsatzwagen, der unstreitig der Mietpreisklasse 8 angehörte. Dadie Geschädigte aber einen Wagen der Mietpreisklasse 5 angemie-tet hat, ist grundsätzlich auf diese Fahrzeugklasse abzustellen.

32 Der Senat folgt der Rechtsprechung des BGH, dass grundsätzlichder „Normaltarif“ auf der Grundlage des gewichteten Mittels des„Schwacke-Mietpreisspiegels“ im Postleitzahlengebiet der Geschä-digten gem. § 287 ZPO geschätzt werden kann. In Anlehnung andie bereits zitierte obergerichtliche Rechtsprechung nimmt der Se-nat bei einer Berechtigung zur Abrechnung eines Unfallersatzta-rifes einen Aufschlag von 20 % gegenüber dem Normaltarif vor.Dies führt hier zu folgender Berechnung:

33 Normaltarif Mietwagenklasse 5 PLZ 753 pro Tag 89,25 EURbrutto pro Woche 520,11 EUR brutto bei 30 Tagen: 4 x 520,11 EUR+ 2 x 89,25 EUR = 2.258,94 EUR bruttoentspricht 1.898,27 EUR netto Aufschlag in Höhe von 20 % (Unfallersatztarif): 379,65 EURVollkaskoversicherung Mietwagenklasse 5 PLZ 753 pro Tag22,00 EUR brutto pro Woche 132,00 EUR brutto bei 30 Tagen:4 x 132.- EUR + 2 x 22.- EUR = 572,00 EUR bruttoentspricht 480,67 EUR nettoErsatzfähig sind daher folgende Kosten: Normaltarif1.898,27 EUR Aufschlag 379,65 EUR Vollkaskoversicherung480,67 EUR Summe: 2.758,59 EUR

34 Der Beklagten ist darin Recht zu geben, dass der „Normaltarif“ aufder Basis von Netto-Kosten zu rechnen ist, weil die Geschädigtevorsteuerabzugsberechtigt ist. Bei der Vollkaskoversicherung be-stehen ferner Bedenken dagegen, den vom Amtsgericht veran-schlagten höheren Preis von 677,00 EUR in Ansatz zu bringen, weilzunächst keine Mietdauer von einem gesamten Monat vereinbartworden ist.

35 (2) Die Auffassung des Amtsgerichts, dass keine ersparten Ei-genkosten in Abzug zu bringen seien, ist nicht zu beanstanden.Es ist anerkannt, dass dann, wenn der Geschädigte ein gegenü-ber dem Unfallwagen einfacheres Fahrzeug anmietet, der Er-sparnisabzug entfällt, da der Abzug der Billigkeit widersprechenwürde und die Vorteilsausgleichung nicht zu einer unbilligenEntlastung des Schädigers führen darf (OLG Celle NJW-RR 1993,1052; OLG Nürnberg NJW-RR 1994, 924; Palandt/Heinrichs,a.a.O., § 249 BGB Rn. 32). Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Ge-schädigte - wie hier - einen Mietwagen anmietet, der um dreiKlassen unterhalb des Unfallwagens liegt.

36 (3) Dass das Amtsgericht als Schätzungsgrundlage die Schwa-cke-Liste aus dem Jahr 2007 herangezogen hat (vgl. Anlagen K 6und K 7, Bl. 17/19 d.A.), obwohl sich der Unfall 2008 ereignet

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hat und bereits eine Liste für dieses Jahr erstellt wurde (vgl. An-lage K 8 und K 9, Bl. 69/70 d.A.), wurde von keiner der Parteien be-anstandet. Im Übrigen würde eine Vergleichsberechnung auf derBasis des „Normaltarifs“ nach der Schwacke-Liste für das Jahr2008 zu einem wesentlich höheren Betrag führen.

37 dd) Für die Rückholung des Mietwagens hat die Klägerin der Mie-terin 357,13 EUR in Rechnung gestellt. Diesen Betrag hat die Be-klagte ebenfalls zu erstatten. Die Kosten für das Bahnticket inHöhe von 53,78 EUR sind unstreitig erstattungsfähig. Bei denTreibstoffkosten in Höhe von 43,35 EUR handelt es sich ebenfallsum Mehrkosten, die durch die Abholung verursacht worden sind.Nach Ansicht des Senats kann die Klägerin auch die verlangte Ki-lometerpauschale in Höhe von 260,00 EUR für die Rückführung vonder Beklagten ersetzt verlangen. Zwar enthielt der Vertrag kei-nerlei Kilometerbegrenzung. Jedoch ist aufgrund der Fahrt nach… und zurück für einen Mitarbeiter der Klägerin ein nicht unerheb-licher Zeitaufwand angefallen, den die Klägerin nachvollziehbarauf ca. 12 Stunden à 28,00 EUR geschätzt hat (Bl. 53 d.A.). Auchdieser Zeitaufwand ist erforderlich im Sinne von § 249 BGB gewe-sen. Eine andere Betrachtungsweise würde wiederum zu einerunbilligen Entlastung der Beklagten führen.

38 Nicht richtig ist die Behauptung der Beklagten, bei der Klägerinhandele es sich um ein bundesweit tätiges Unternehmen. Es trifftzwar zu, dass die Klägerin der … AG angeschlossen ist, wie aus demverwendeten Vertragsformular hervorgeht. Jedoch handelt essich hierbei lediglich, wie die Klägerin im Berufungsrechtszugvorgetragen hat, um einen Lizenzgeber im Rahmen eines Ein-kaufsverbandes (vgl. dazu https://…). Es besteht somit nicht dieMöglichkeit, den Mietwagen an einem anderen Standort kos-tenlos zurückzugeben mit der Folge, dass die berechnete Kilo-meterpauschale nicht in die Rubrik der Sowieso-Kosten fällt.

39 ee) Unter Berücksichtigung der Teilzahlung der Beklagten ergibtsich somit folgender Restanspruch der Klägerin:

40 Normaltarif 1.898,27 EUR Aufschlag 379,65 EUR Vollkaskoversicherung 480,67 EUR Zusatzkosten 357,13 EURErgebnis: 3.115,72 EUR bezahlt 1.500,00 EUR Rest: 1.615,72 EUR

41 Der von der Klägerin verlangte Betrag liegt darunter und ist da-her der Höhe nach nicht zu beanstanden.

42 c) Die Einwendungen, die die Beklagte gegen die Zugrundele-gung des „Schwacke-Mietpreisspiegels“ erhoben hat, greifen imvorliegenden Fall nicht durch.

43 aa) Der BGH hat trotz der Bedenken, die gegen die Zuverlässigkeitdieses Mietpreisspiegels vor allem unter Hinweis des „Mietpreis-spiegels Mietwagen Deutschland 2008“ des Fraunhofer-Institutsfür Arbeitswirtschaft und Organisation erhoben wurden (vgl. OLGMünchen DAR 2009, 36; OLG Köln DAR 2009, 33; Buller, NJW-Spe-

zial 2008, 169; Reitenspiess, DAR 2007, 345), daran festgehalten,dass das gewichtete Mittel nach der eurotaxschwacke-Liste weiter-hin in der Rechtsprechung als Schätzungsgrundlage für den Normal-tarif Verwendung finden kann (BGH NJW 2009, 58; zustimmendOLG Köln, Urt. v. 03.03.2009 - 24 U 6/08, zitiert nach juris).

44 Es erscheint im Übrigen schon im Ansatz zweifelhaft, ob der vor-erwähnte Mietpreisspiegel des Fraunhofer-Instituts eine geeigne-tere Schätzungsgrundlage bilden kann. Denn das Fraunhofer-In-stitut hat sich bei der Internet-Recherche auf Internet-Portalebeschränkt, die eine verbindliche Buchung erlauben, und damitauf die vorhandenen namhaften und großen Anbieter. Außerdembeschränkt sich diese Untersuchung auf zweistellige, hinsicht-lich der telefonischen Erhebung sogar auf einstellige Postleit-zahl-Bereiche, sodass die Gefahr besteht, dass regionale Besonder-heiten nicht ausreichend berücksichtigt werden. Es kommt hin-zu, dass eine Vorbuchungszeit von 1 Woche, die Grundlage derErhebungen des Fraunhofer-Instituts war, regelmäßig bei der An-mietung eines Fahrzeuges aus Anlass eines Unfalls nicht eingehal-ten werden kann und daher in solchen Fällen die Ausnahme bil-det. Schließlich handelt es sich um eine von der Versicherungswirt-schaft in Auftrag gegebene Studie, deren Unabhängigkeit undNeutralität in Frage gestellt werden kann.

45 bb) Außerdem sind Einwendungen gegen die Grundlagen der Scha-densbemessung nur dann erheblich, wenn sie auf den konkretenFall bezogen sind, d.h. es müssen konkrete Tatsachen aufgezeigtwerden, dass geltend gemachte Mängel der betreffenden Schät-zungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall tatsächlichauswirken (BGH NJW 2008, 2910; BGH NJW 2008, 1519).

46 Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Für denStandort der Klägerin besteht nämlich die Besonderheit, dass nachdem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Klägerin keingroßer Marktführer vor Ort ist und dass kleine und mittelstän-dische Anbieter wie die Klägerin naturgemäß zu anderen Prei-sen kalkulieren müssen wie marktführende bundesweit tätigeKonkurrenzunternehmen mit wesentlich größeren Fahrzeug-flotten. Eine Internet-Recherche bzw. eine Anmietung einesFahrzeuges an einem anderen Ort war der Geschädigten zum Un-fallzeitpunkt in Anbetracht der bestehenden Eile weder mög-lich noch zumutbar. Die Geschädigte hätte deswegen zu einemTarif, wie er aus der Studie des Fraunhofer-Instituts hervor-geht, kein Fahrzeug anmieten können, sondern war bei ihrerSuche auf solche Betriebe angewiesen, wie sie von der Kläge-rin inzwischen benannt wurden (Bl. 173/174 d.A.).

47 Die Behauptung der Beklagten, bei den im Schwacke-Auto-mietpreisspiegel für den Postleitzahlenbereich 7… berücksich-tigten 8 Nennungen handele es sich nicht um Autovermietun-gen, die am „normalen“ Markt teilnehmen würden, vielmehrseien diese für einen Kunden zur unfallunabhängigen Anmie-

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tung eines Fahrzeuges nicht zugänglich (Bl. 165 d.A.), ist neu imBerufungsverfahren, sodass die Beklagte hiermit nicht mehr ge-hört werden kann (§§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO). Entschul-digungsgründe i.S.v. § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO wurden nicht vorge-bracht. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist ihr weitererVortrag, es gebe im maßgeblichen Postleitzahlenbereich gar kei-ne Autovermietungen, die unfallunabhängige Normaltarife an-böten (Bl. 195 d.A.), nicht unstreitig. Denn die Klägerin hat in Ab-rede gestellt, dass die von ihr benannten Unternehmen nicht amregionalen Markt teilnehmen würden; diese seien als Vermietun-gen bekannt (Bl. 174 d.A.). Danach ist gerade umstritten, ob die-se Betriebe nicht für Unfallgeschädigte erhältliche Normaltarifeanbieten und zum örtlich relevanten Markt zählen. Ob diese Be-triebe im Telefonbuch als Autovermietungen eingetragen sindoder nicht, kann insoweit allenfalls von indizieller Bedeutungsein. Im Übrigen ist die Beklagte für die Richtigkeit ihrer Behaup-tung beweisbelastet und hat keinen Beweis angetreten.

48 d) Ein Mitverschulden i.S.v. § 254 Abs. 2 BGB ist der Geschädigtennicht anzulasten. Ist von vornherein eine längere Mietdauer abseh-bar, kann u.U. ein Wechsel des Mitwagens und des Autovermieters ver-hältnismäßig und der damit verbundene Zeitaufwand zumutbar sein

(vgl. BGH Schaden-Praxis 2009, 147). Die Beklagte hat dazu, ob auchvorliegend eine längere Mietzeit vorhersehbar war, nichts vorgetra-gen. Erst recht fehlt der erforderliche Nachweis eines Mitverschuldens.

49 6. Zu Recht hat das Amtsgericht Zinsen in Höhe von 5 Prozent-punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz jährlich seit 14.09.2008zugesprochen. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 08.09.2008 ei-ne über den Betrag von 1.500,00 EUR hinausgehende Zahlung end-gültig verweigert (Anlage K 5, Bl. 16 d.A.). Aus diesem Grunde be-durfte es einer Mahnung nicht (§ 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB).

III.

50 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Ent-scheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

51 Die Revision wird nicht zugelassen. Die Voraussetzungen des §543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Fragen von einer über den vor-liegenden Einzelfall hinausgehenden Bedeutung sind nicht er-sichtlich. Die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einereinheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung desRevisionsgerichtes nicht.