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International Accounting News Nachrichten zu den aktuellen Entwicklungen der IFRS www.pwc.de/de/rechnungslegung/national-office.html Liebe Leserinnen, liebe Leser, nach Abschluss von Phase 1 des IASB-Projekts zur IBOR-Reform (wir berichteten in der Oktober-Ausgabe dieses Newsletters) widmen wir in dieser Ausgabe einen Sonderbeitrag der Fragestellung, wie bis zur Veröffentlichung etwaiger weiterer Änderungen durch Phase 2 des Projekts, tatsächliche Umstellungen von Referenzzinssätzen i. Z. m. der IBOR-Reform bilanziell abzubilden sind. Weiter stellen wir Ihnen die letzten (vorläufigen) Agenda-Entscheidungen dieses Jahres aus der November-Sitzung des IFRS IC vor. Fragen zu IFRS 16 behandelt sowohl unsere bekannte Rubrik „Auf den Punkt gebracht“ als auch die kürzlich veröffentlichten weiteren Modulentwürfe zum IDW RS HFA 50. Kurz vor Versand dieses Newsletters veröffentlichte der IASB noch seinen Entwurf zum Projekt „Primary Financial Statements“, den wir Ihnen in der Januar-Ausgabe 2020 näher vorstellen werden. Sie erreichen den Entwurf hier. Ihnen, Ihren Familien und Freunden eine geruhsame Weihnachtszeit und einen guten Rutsch ins Jahr 2020! Mit freundlichen Grüßen Guido Fladt Leiter des National Office (Grundsatzabteilung HGB und IFRS) Ausgabe 12, Dezember 2019 Auf einen Blick Auswirkungen der IBOR-Reform auf die Rechnungslegung – Abbildung der tatsächlichen Umstellung des Referenzzinssatzes eines originären Finanzinstruments ....... 2 IDW RS HFA 50 – Neue Modulentwürfe zu IFRS 16 ........... 3 Entwurf Modul „IFRS 16 – M1“ 3 Entwurf Modul „IFRS 16 – M2“ 4 Entwurf Modul „IFRS 16 – M3“ 5 (Vorläufige) Agenda- Entscheidungen des IFRS IC ....... 6 Auf den Punkt gebracht: Einzelaspekte des IFRS 16 .......... 8 EU-Endorsement .......................... 9 IASB-Projektplan......................... 10 Service ........................................ 11 PwC Accounting and Reporting Talks 11 Veröffentlichungen 11 Ihre Ansprechpartner aus dem National Office ............................ 12 Ihre Ansprechpartner aus Capital Markets & Accounting Advisory Services (CMAAS) ...................... 13 B t ll d Abb t ll 14

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International Accounting News Nachrichten zu den aktuellen Entwicklungen der IFRS

www.pwc.de/de/rechnungslegung/national-office.html

Liebe Leserinnen, liebe Leser,

nach Abschluss von Phase 1 des IASB-Projekts zur IBOR-Reform (wir berichteten in der Oktober-Ausgabe dieses Newsletters) widmen wir in dieser Ausgabe einen Sonderbeitrag der Fragestellung, wie bis zur Veröffentlichung etwaiger weiterer Änderungen durch Phase 2 des Projekts, tatsächliche Umstellungen von Referenzzinssätzen i. Z. m. der IBOR-Reform bilanziell abzubilden sind.

Weiter stellen wir Ihnen die letzten (vorläufigen) Agenda-Entscheidungen dieses Jahres aus der November-Sitzung des IFRS IC vor. Fragen zu IFRS 16 behandelt sowohl unsere bekannte Rubrik „Auf den Punkt gebracht“ als auch die kürzlich veröffentlichten weiteren Modulentwürfe zum IDW RS HFA 50.

Kurz vor Versand dieses Newsletters veröffentlichte der IASB noch seinen Entwurf zum Projekt „Primary Financial Statements“, den wir Ihnen in der Januar-Ausgabe 2020 näher vorstellen werden. Sie erreichen den Entwurf

hier.

Ihnen, Ihren Familien und Freunden eine geruhsame Weihnachtszeit und einen guten Rutsch ins Jahr 2020!

Mit freundlichen Grüßen Guido Fladt Leiter des National Office (Grundsatzabteilung HGB und IFRS)

Ausgabe 12, Dezember 2019

Auf einen Blick

Auswirkungen der IBOR-Reform auf die Rechnungslegung – Abbildung der tatsächlichen Umstellung des Referenzzinssatzes eines originären Finanzinstruments ....... 2

IDW RS HFA 50 – Neue Modulentwürfe zu IFRS 16 ........... 3 • Entwurf Modul „IFRS 16 – M1“ 3 • Entwurf Modul „IFRS 16 – M2“ 4 • Entwurf Modul „IFRS 16 – M3“ 5

(Vorläufige) Agenda-Entscheidungen des IFRS IC ....... 6

Auf den Punkt gebracht: Einzelaspekte des IFRS 16 .......... 8

EU-Endorsement .......................... 9

IASB-Projektplan......................... 10

Service ........................................ 11 • PwC Accounting and Reporting

Talks 11 • Veröffentlichungen 11

Ihre Ansprechpartner aus dem National Office ............................ 12

Ihre Ansprechpartner aus Capital Markets & Accounting Advisory Services (CMAAS) ...................... 13

B t ll d Abb t ll 14

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International Accounting News Ausgabe 12, Dezember 2019 2

Auswirkungen der IBOR-Reform auf die Rechnungslegung – Abbildung der tatsächlichen Umstellung des Referenzzinssatzes eines originären Finanzinstruments

Nachdem der IASB im September 2019 die erste Phase des Projekts „Interest Rate Benchmark Reform“ mit der Veröffentlichung von Änderungen an IFRS 9, IAS 39 und IFRS 7 abgeschlossen hat (vgl. hierzu auch die Oktober-Ausgabe dieses Newsletters, IFRS direkt aus Oktober sowie In Depth aus November1), rücken nun Fragestellungen im Zusammenhang mit der tatsächlichen Umstellung von Referenzzinssätzen in den Fokus des Interesses. Im Oktober 2019 hat der Mitarbeiterstab des IASB einen vorläufigen Zeitplan für die zweite Phase des Projekts veröffentlicht, die diese Fragestellungen zum Gegenstand hat. Es bleibt jedoch abzuwarten, ob und wann in diesem Zusammenhang tatsächlich weitere Standardänderungen vorgenommen werden bzw. ab wann diese anzuwenden wären.

Bis zur Veröffentlichung etwaiger Änderungen an den IFRS verbleibt somit ein Zeitraum, in dem tatsächliche Umstellungen von Referenzzinssätzen im Zusammenhang mit der IBOR-Reform, nach den derzeit anzuwendenden IFRS abzubilden sind.

Euribor und EONIA Dies betrifft zum Beispiel originäre Finanzinstrumente, deren Verzinsung auf dem Euribor oder dem EONIA basiert, da sowohl Euribor, als auch EONIA seit Oktober 2019 anders ermittelt werden. Die bisherige auf Quotes basierende Methode zur Berechnung des Euribor wurde durch die sog. hybride Methode abgelöst. Der EONIA wird seit Oktober 2019 als €STR zuzüglich eines festen Spread von 8,5 Basispunkten ermittelt. Die Praxis hat gezeigt, dass im Zusammenhang mit den Änderungen des Euribor und des EONIA die Vertragsbedingungen von originären Finanzinstrumenten, deren Verzinsung auf einem der beiden Referenzzinssätze basiert, nicht angepasst wurden.

Im Oktober 2019 hat sich der IASB erstmals mit der Bilanzierung der tatsächlichen Umstellung des Referenzzinssatzes eines Finanzinstruments beschäftigt (vgl. IASB Update Oktober 2019). Der IASB hat dabei vorläufig entschieden, dass eine Änderung der Grundlage, auf der die vertraglichen Cashflows eines Finanzinstruments bestimmt werden, auch dann eine Modifikation i. S. d. IFRS 9 darstellt, wenn keine Änderung der Vertragsbedingungen des Finanzinstruments erfolgt ist, und dass die Regelungen des IFRS 9 diesbezüglich klargestellt werden sollen. Gleichzeitig hat der IASB vorläufig entschieden, dass für die Abbildung derartiger Modifikationen, die im Zusammenhang mit der IBOR-Reform erfolgen, eine Erleichterung geschaffen werden soll, wonach diese nach den Regelungen des IFRS 9.B5.4.5 abzubilden sind, d. h. im Rahmen der Aktualisierung des Effektivzinssatzes (ein Modifikationsgewinn oder -verlust entsteht nicht).

Unseres Erachtens ist es unter den derzeit geltenden Regelungen des IFRS 9 vertretbar, die im Oktober 2019 erfolgten Änderungen des Euribor und des EONIA im Falle von originären Finanzinstrumenten nicht als Modifikation gem. IFRS 9.5.4.3 zu betrachten, sondern nach den Regelungen des IFRS 9.B5.4.5 abzubilden. Dabei wird der Effektivzinssatz des finanziellen Vermögenswerts bzw. der finanziellen Verbindlichkeit aktualisiert. Folgt man dieser Sichtweise ergibt sich aus den Änderungen des Euribor und des EONIA in 2019 kein Modifikationsgewinn oder -verlust.

1 Eine deutsche Übersetzung des In depth ist in Arbeit und wird Ihnen zeitnah zugesandt werden.

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LIBOR Weiterhin können die Vertragsbedingungen eines originären Finanzinstruments von den Vertragsparteien geändert werden, um einen zukünftig nicht mehr veröffentlichten Referenzzinssatz durch einen alternativen Referenzzinssatz zu ersetzen. Beispielsweise können die Vertragsparteien eines Darlehens vereinbaren, dass das Darlehen nunmehr mit SONIA + Y% statt GBP LIBOR + X% zu verzinsen ist und eine entsprechende Änderung der bestehenden Vertragsbedingungen vornehmen.

Unter der Annahme, dass die Änderung der Vertragsbedingungen nicht zur Ausbuchung des Darlehens führt, liegt eine Modifikation gemäß IFRS 9.5.4.3 vor. Gemäß IFRS 9.5.4.3 hat ein Unternehmen, wenn die vertraglichen Cashflows eines finanziellen Vermögenswertes neu verhandelt oder anderweitig geändert werden und die Neuverhandlung oder Änderung nicht zur Ausbuchung dieses finanziellen Vermögenswerts führt, den Bruttobuchwert des finanziellen Vermögenswerts neu zu berechnen und einen Modifikationsgewinn oder -verlust erfolgswirksam zu erfassen. Gleiches gilt auch für die Änderung von finanziellen Verbindlichkeiten, die nicht zur Ausbuchung führt, da gemäß IFRS 9.BC4.253 die diesbezüglichen Regelungen konsistent sind mit den Regelungen für finanzielle Vermögenswerte.

IDW RS HFA 50 – Neue Modulentwürfe zu IFRS 16

Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) hat drei neue Modulentwürfe zu Praxisfragen zu IFRS 16 veröffentlicht die wir Ihnen in der Folge kurz vorstellen möchten:

Entwurf Modul „IFRS 16 – M1“ Fragestellung In Deutschland können Nutzungsrechte an einem Grundstück durch einen Erbbaurechtsvertrag gesichert werden. Gemäß § 1 Abs. 1 ErbbauRG erhält der Erbbauberechtigte während der Vertragslaufzeit ein veräußerliches und vererbbares Recht, ein Gebäude auf oder unter der Oberfläche des Grundstücks zu errichten und ist gemäß § 12 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 ErbbauRG während dieser Zeit Eigentümer der auf dem Grundstück errichteten Gebäude, mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten. Für dieses Nutzungsrecht zahlt er einen Erbbauzins an den Grundstückseigentümer. Nach Ablauf der Vertragslaufzeit (i. d. R. 99 Jahre), gehen errichtete Gebäude auf den Grundstückseigentümer über (§ 12 Abs. 3 ErbbauRG); der Erbbauberechtigte hat jedoch Anspruch auf eine Entschädigung, sofern der Grundstückseigentümer nicht eine Verlängerungsoption für die voraussichtliche Standdauer des Gebäudes anbietet (§ 27 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 ErbbauRG).

Der Entwurf des IDW beschäftigt sich mit der Frage, ob der Erbbauberechtigte lediglich ein Nutzungsrecht erhält oder ob ihm nicht faktisch die Kontrolle über das Grundstück übertragen wird, d. h. mit der Frage, ob bilanziell ein Leasingverhältnis nach IFRS 16 oder ein Grundstückskauf nach IAS 16 abzubilden ist.

Würdigung des IDW Nach Auffassung des IDW fallen Erbbaurechtsverträge grds. unter die Definition eines Leasingverhältnisses gemäß IFRS 16, da ein Nutzungsrecht (für das Grundstück) für einen bestimmten Zeitraum gegen Zahlung eines Entgelts übertragen wird.

Grundstücke haben normalerweise eine unbegrenzte wirtschaftliche Nutzungsdauer, sodass selbst bei Vertragslaufzeiten von mehr als 100 Jahren ein weiterhin nutzbarer Vermögenswert an den Grundstückseigentümer zurückübertragen wird. Dies spricht dafür, dass bei typischen Erbbaurechtsverträgen eben kein Kauf, sondern ein

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Leasingverhältnis vorliegt, da keine Übertragung von Eigentumsrechten stattgefunden hat und das Recht zur Nutzung des Restwerts beim Grundstückseigentümer verbleibt.

Hinzu kommt die Tatsache, dass Verlängerungsoptionen im Rahmen der Abbildung von Leasingverhältnissen nur dann zu berücksichtigen sind, wenn sie als hinreichend sicher (reasonably certain) eingestuft werden können (IFRS 16.18(a)). Bei extrem langfristigen Planungshorizonten wie bei Erbbaurechtsverträgen, dürfte diese Beurteilung i. d. R. schwierig sein, was ebenso dafür spricht, dass die Vertragslaufzeit unter der tatsächlichen wirtschaftlichen Nutzungsdauer des Grundstücks liegt. Erbbaurechtsverträge nach deutschem Recht sind somit als Leasingverträge und nicht als Kaufverträge zu bilanzieren.

Entwurf Modul „IFRS 16 – M2“ Fragestellung Zur Frage stand die Bilanzierung von Vereinbarungen zur Überlassung von Firmenwagen an Arbeitnehmer. Der zu beurteilende Sachverhalt war der folgende: • Ein Unternehmen (Arbeitgeber) schließt einen Vertrag mit einem dritten

Leasinggeber über die entgeltliche Überlassung eines PKW über einen bestimmten Zeitraum ab und überlässt diesen PKW einem seiner Arbeitnehmer für den gleichen Zeitraum als Firmenwagen. Der Arbeitnehmer muss den PKW für dienstlich veranlasste Fahrten einsetzen, darf ihn aber auch privat nutzen. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses muss der Arbeitnehmer den Firmenwagen an den Arbeitgeber zurückgeben.

• Zahlungen an den (Haupt-)Leasinggeber können in voller Höhe, teilweise oder gar nicht vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer weiterbelastet werden.

Gefragt wurde, ob zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein Unterleasingverhältnis begründet wird oder ob es sich bei der PKW-Überlassung lediglich um eine Art von Mitarbeitervergütung i. S. d. IAS 19 handelt. Würdigung Das IDW weist darauf hin, dass Leistungen an Arbeitnehmer i. S. d. IAS 19 grds. alle Formen von Entgelt, die ein Unternehmen im Austausch für die von Arbeitnehmern erbrachte Arbeitsleistungen gewährt, umfassen, d. h. auch die kostenlose oder vergünstigte Überlassung nicht-monetärer Leistungen (hier: Firmenwagen). Sofern der Arbeitnehmer den Firmenwagen kostenlos oder vergünstigt überlässt und der Arbeitnehmer insofern einen wirtschaftlichen Vorteil hat, handelt es sich daher für bilanzielle Zwecke um eine Leistung an Arbeitnehmer i. S. d. IAS 19. Hierzu zählt auch der Sachverhalt, dass dem Arbeitnehmer die Zahlungen an die Leasinggesellschaft voll weiterbelastet werden, der Arbeitgeber aber, z. B. durch Mengenrabatte, günstigere Konditionen aushandeln konnte, die dem Arbeitnehmer als Privatperson nicht gewährt würden. Das IDW sieht es aufgrund fehlender eindeutiger Regelungen in IAS 19 und IFRS 16 für zulässig an, die Überlassung bzw. das Recht zur Nutzung eines Firmenwagens ausschließlich nach IAS 19 abzubilden, sofern die Vereinbarung die Definition einer Leistung an Arbeitnehmer i. S. d. IAS 19 erfüllt. Insofern muss nicht beurteilt werden, ob ein Unterleasingverhältnis i. S. d. IFRS 16 zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vorliegt. Das Hauptleasingverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bleibt unabhängig davon ein nach IFRS 16 abzubildendes Leasingverhältnis. Der sich aus der Abschreibung des Nutzungsrechts aus dem Hauptleasingverhältnis ergebende Aufwand stellt wirtschaftlich betrachtet einen Aufwand dar, der dem Arbeitgeber (ggf. anteilig) aufgrund einer Leistung an einen Arbeitnehmer entsteht. Aufgrund fehlender konkreter

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Regelungen kann dieser bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens nach Auffassung des IDW entweder als Abschreibungs- oder Personalaufwand ausgewiesen werden. Zur Thematik verweisen wir auch auf unseren Sonderbeitrag aus der März-Ausgabe dieses Newsletters.

Entwurf Modul „IFRS 16 – M3“ Fragestellung Im dritten Modulentwurf geht es um die Frage der Bilanzierung von Mieterdarlehen aus Immobilienleasingverträgen. Zugrundeliegender Sachverhalt ist der Folgende: • Ein Leasingnehmer mietet für 5 Jahr eine Immobilie. Es besteht keine Kaufoption

bzw. die Ausübung einer etwaigen Kaufoption ist nicht hinreichend sicher. • Leasinggeber ist eine Ein-Objekt-Gesellschaft, die neben der Immobilie über kein

weiteres Vermögen verfügt. Die Immobilie wird über ein Bankdarlehen finanziert, das Eigenkapital der Gesellschaft ist von untergeordneter Bedeutung.

• Die Ein-Objekt-Gesellschaft gehört nicht zum Konsolidierungskreis des Leasingnehmers.

• Der Leasingnehmer zahlt an den Leasinggeber zusätzlich zur Leasingrate einen monatlichen Betrag als ungesichertes und gegenüber der Bankfinanzierung des Leasinggebers nachrangiges Mieterdarlehen, welches der Leasinggeber zur Tilgung seiner Kreditverbindlichkeit gegenüber der Bank verwendet. Der Leasingnehmer rechnet damit, dass seine Forderung aus dem Mieterdarlehen am Ende der Leasinglaufzeit nur zu 60% beglichen werden wird.

Gefragt wurde, ob das Mieterdarlehen eine Restwertgarantie des Leasingnehmers i. S. d. IFRS 16 darstellt und wie es zu bilanzieren ist. Darüber hinaus wurde gefragt, auf welchen Wert das Nutzungsrecht abzuschreiben ist und – sofern ein Teil des Mieterdarlehens als finanzielle Forderung zu erfassen ist, wie die Bilanzierung nach IFRS 9 erfolgt. Würdigung des IDW Da die Ein-Objekt-Gesellschaft neben der Immobilie über kein weiteres Vermögen verfügt und somit die Rückzahlung des Mieterdarlehens unmittelbar vom Restwert der Immobilie abhängt, stellt das Mieterdarlehen nach Auffassung des IDW eine Restwertgarantie i. S. d. IFRS 16 dar. Die Beträge, die der Leasingnehmer i. R. d. Restwertgarantie voraussichtlich wird entrichten müssen, sind daher als Teil der Leasingzahlungen bei der Bewertung der Leasingverbindlichkeit zu berücksichtigen (IFRS 16.27(c)). Das IDW hält es daher für einen sachgerechten Ansatz, neben den originären Leasingzahlungen i. H. v. 30.000 Euro auch noch den Teil des Mieterdarlehens, der voraussichtlich nicht zurückgezahlt wird (2.400 Euro) mit in die Leasingverbindlichkeit (und in entsprechender Höhe in das zu erfassende Nutzungsrecht) einzubeziehen (IFRS 16.26ff. i. V. m. IFRS 16.23ff.). Die Zahlungen des Leasingnehmers sind aufzuteilen in einen Tilgungsanteil der Leasingverbindlichkeit und einen Anteil zur (ratierlichen) Erfassung einer finanziellen Forderung für den Teil des Mieterdarlehens, für den eine Rückzahlung erwartet wird. Das Nutzungsrecht wird linear über die Laufzeit des Leasingverhältnisses vollständig abgeschrieben (vgl. IFRS 16.30 f.). Am Ende des Leasingverhältnisses wird die bis dahin aufgebaute finanzielle Forderung aus dem Verwertungserlös der Immobilie getilgt.

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Zuvor ist die finanzielle Forderung zum Fair Value zu bewerten, mit Erfassung etwaiger Wertschwankungen im Gewinn oder Verlust. Eine Bilanzierung zu fortgeführten Anschaffungskosten ist nicht zulässig, da die Forderung abhängig vom erwarteten Restwert der Immobilie ist und somit nicht das Zahlungsstromkriterium des IFRS 9 erfüllt, wonach die Vertragsbedingungen zu festgelegten Zeitpunkten zu Zahlungen führen müssen, die ausschließlich Tilgungen und Zinsen auf das ausstehende Kapital darstellen. Sie erreichen die beschriebenen Entwürfe unter nachfolgenden Links: • Entwurf Modul IFRS 16 – M1 • Entwurf Modul IFRS 16 – M2 • Entwurf Modul IFRS 16 – M3 Die Kommentierungsfrist zu den Entwürfen endet am 3. Februar 2020.

(Vorläufige) Agenda-Entscheidungen des IFRS IC

In seiner November-Sitzung finalisierte das IFRS IC seine Agenda-Entscheidung „Laufzeit eines Leasingverhältnisses und Nutzungsdauer von Mietereinbauten“ (zum Inhalt siehe die Ausführungen zur vorläufigen Entscheidung in der Juli-Ausgabe dieses Newsletters). Für sich.u. a. aus dieser Entscheidung ergebende Änderungen am Due Process verweisen wir auf unseren Blogbeitrag vom 19.12.2019.

Darüber hinaus fällte es nachfolgende vorläufige Agenda-Entscheidungen:

IAS 12 „Ertragsteuern“ - Multiple steuerliche Konsequenzen aus der Realisierung des Buchwerts eines Vermögenswerts Dem IFRS IC wurde eine Anfrage vorgelegt, wie latente Steuern zu ermitteln sind, wenn sich aus der Realisierung des Buchwerts eines Vermögenswerts mehrfache steuerliche Konsequenzen ergeben. Im vorliegenden Fall erwarb ein Unternehmen im Rahmen eines Unternehmenserwerbs einen immateriellen Vermögenswert (Lizenz) mit begrenzter Nutzungsdauer, mit der Absicht, den gesamten Buchwert dieses Vermögenswerts durch Nutzung zu realisieren; entsprechend wurde der Restwert am Ende der Lizenzdauer mit Null angenommen.

Dem einschlägigen Steuerrecht zufolge konnte im Rahmen der lfd. Ertragsbesteuerung (income tax regime) während der Nutzungsphase steuerlich keine Abschreibung geltend gemacht werden; allerdings konnten im Rahmen der Veräußerungsgewinnbesteuerung (capital gains tax regime) mit Ablauf der Lizenzdauer die ursprünglichen Anschaffungskosten steuermindernd geltend gemacht werden.

Das IFRS IC kam zu dem Schluss, dass beide steuerlichen Konsequenzen – und mangels Verrechnungsmöglichkeit getrennt -, für die Ermittlung latenter Steuern zu berücksichtigen sind. Demnach ergibt sich einerseits hinsichtlich der laufenden Ertragsbesteuerung eine zu versteuernde temporäre Differenz und andererseits hinsichtlich der Veräußerungsgewinnbesteuerung eine abzugsfähige temporäre Differenz, für die nach den einschlägigen Vorschriften des IAS 12 latente Steuern anzusetzen bzw. zu bewerten sind.

Das IFRS IC vertrat die Ansicht, dass IAS 12 eine ausreichende Basis für die bilanzielle Behandlung des Sachverhalts bietet und entschied sich daher vorläufig, das Thema nicht auf seine Agenda zu nehmen.

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IAS 38 „Immaterielle Vermögenswerte“ - Bilanzierung von erhaltenen Transferzahlungen für Fußballspieler Das IFRS IC erhielt eine Anfrage seitens eines Fußballvereins, inwiefern Transferzahlungen, die dieser im Rahmen eines Spielertransfers von anderen Fußballvereinen für die vorzeitige Beendigung des Anstellungsverhältnisses erhalten hat, Umsatzerlöse nach IFRS 15 darstellen oder als Gewinn bzw. Verlust aus dem Abgang eines immateriellen Vermögenswerts nach IAS 38 zu erfassen sind. Für den betroffenen Verein stellen sowohl Einsatz und Weiterentwicklung der Spieler im Spielbetrieb als auch das Erzielen von Transfererlösen einen Teil der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit dar.

Solange ein Spieler in einem Anstellungsverhältnis mit einem Verein steht und über ein elektronisches Transfersystem bei diesem registriert ist, kann der Spieler nicht für einen anderen Verein im Wettbewerb tätig werden. Kosten, die im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss und der Registrierung entstehen (z. B. in Form von gezahlten Transferzahlungen), aktiviert der betroffene Verein als immaterielles Registrierungsrecht nach IAS 38 und schreibt dieses über die Vertragslaufzeit ab. Bei einer vorzeitigen Beendigung des Vertrags und Registrierung des Spielers bei einem anderen Verein, wird der Restbuchwert des immateriellen Vermögenswerts erfolgswirksam ausgebucht.

In der vorläufigen Agenda-Entscheidung stellte das IFRS IC klar, dass es sich bei den vom Verein erhaltenen Transferzahlungen um den Nettoveräußerungserlös für das für diesen Spieler vom Verein nach IAS 38 bilanzierte Registrierungsrecht handelt. Nach IAS 38.113 ist der Abgangserlös beim Ausbuchen eines immateriellen Vermögenswerts stets netto in der Gewinn- und Verlustrechnung darzustellen und ermittelt sich aus der Differenz zwischen Nettoveräußerungserlös (d. h. der erhaltenen Transferzahlung) und dem Restbuchwert des immateriellen Vermögenswerts. Der daraus resultierende Gewinn bzw. Verlust stellt explizit keinen Umsatz dar, sondern ist als sonstiger betrieblicher Ertrag/Aufwand zu zeigen. Zahlungsströme, die in diesem Zusammenhang beim Ansatz und Abgang des Registrierungsrechts anfallen, sind in der Kapitalflussrechnung dem Cashflow aus Investitionstätigkeit zuzuordnen.

Das IFRS IC hält es jedoch auch für denkbar, dass das Registrierungsrecht für einzelne Spieler Vorratsvermögen i. S. d. IAS 2 darstellen könnte. Dies, da Vorräte nach IAS 2.6 definiert werden als „Vermögenswerte, die (a) zum Verkauf im normalen Geschäftsgang gehalten werden [oder] (b) die sich in der Herstellung für einen solchen Verkauf befinden…“. Im Falle eines Vereins, dessen gewöhnliche Geschäftstätigkeit die Weiterentwicklung von Spielern und deren Transfer umfasst, wären somit auch Umstände denkbar, unter denen die mit einigen Spielern verbundenen Registrierungsrechte die Definition von Vorräten erfüllen. In diesem Fall würden spätere Transferlöse als Umsatzerlöse i. S. d. IFRS 15 erfasst werden, sofern der Vertrag mit dem erwerbenden Verein in den Anwendungsbereich des IFRS 15 fällt. Der Abgang des Registrierungsrechts würde dann nach IAS 2.34 Aufwand der Periode darstellen, in der die Erlöse erzielt werden. Zahlungsströme, die in diesem Zusammenhang anfallen, sind in der Kapitalflussrechnung dem operativen Cashflow zuzuordnen.

Abschließend wies das IFRS IC darauf hin, dass die gewählte Bilanzierungsmethode und damit zusammenhängende Schätzungen des Managements nach IAS 1.117 und .122 im Anhang anzugeben sind.

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Auf den Punkt gebracht: Einzelaspekte des IFRS 16

IFRS 16 ist in Berichtsperioden, die am oder nach dem 1. Januar 2019 beginnen, verpflichtend anwendbar. Wir informieren Sie monatlich über einen Einzelaspekt des neuen Standards

Bilanzielle Behandlung der Währungseffekte aus Leasingverhältnissen nach IFRS 16 Die Neuregelungen von IFRS 16 haben eine Reihe von Auswirkungen, die zum größten Teil aus Überschneidungen mit anderen IFRS kommen. Wenn bspw. ein Unternehmen ein Leasingverhältnis in einer anderen Währung als seiner funktionalen Währung abschließt, ergibt sich eine Wechselwirkung zwischen IFRS 16 und IAS 21 „Auswirkungen von Wechselkursänderungen“. Da Leasingnehmer gemäß IFRS 16 nahezu alle Leasingverträge in der Bilanz zu erfassen und dementsprechend ein Nutzungsrecht und eine Leasingverbindlichkeit zu bilanzieren haben, hat die Problematik der Wechselkursänderungen an Brisanz gewonnen.

IFRS 16 enthält keine spezifischen Vorschriften zur Bilanzierung von Leasingverhältnissen in Fremdwährung. In der Grundlage für Schlussfolgerungen zu IFRS 16 wird jedoch erläutert, dass es sich bei der Leasingverbindlichkeit eines Leasingnehmers um einen monetären Posten handelt, der im Einklang mit anderen finanziellen Verbindlichkeiten mit dem jeweiligen Stichtagskurs am Bilanzstichtag neu zu bewerten ist. Daraus resultierende Änderungen des Buchwerts werden erfolgswirksam erfasst. Leasingzahlungen, die auf eine Fremdwährung lauten, werden dabei nicht als variable Leasingzahlungen interpretiert, die von einem Index oder einem Zinssatz abhängig sind. Im Vergleich dazu ist das Nutzungsrecht nicht monetär und wird demzufolge nicht neu bewertet. Die Auswirkungen von Wechselkursänderungen auf das Nutzungsrecht und die Leasingverbindlichkeit sind daher asymmetrisch. Um diese erhöhte Ergebnisvolatilität aufgrund von Fremdwährungseffekten zu reduzieren, können bspw. verschiedene Hedging-Strategien verwendet werden.

Des Weiteren sind Nutzungsrechte sowie Leasingverbindlichkeiten ausländischer Geschäftsbetriebe in die Darstellungswährung des Konzerns umzurechnen, was zu einer kumulierten Umrechnungsdifferenz führen könnte, die im sonstigen Ergebnis zu erfassen ist.

Darüber hinaus ist es wichtig, bei den Leasingzahlungen in Fremdwährung sorgfältig anhand der Vorschriften des IFRS 9 zu überprüfen, ob ein eingebettetes Derivat vorliegt.

In den nächsten Ausgaben erläutern wir die Wechselwirkung zwischen IFRS 16 und IFRS 9 und somit die Möglichkeiten der Absicherung gegen Fremdwährungsrisiken sowie die Problematik der eingebetteten Derivate in Leasingverträgen, wenn bspw. Leasingraten in Fremdwährung anfallen.

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Fazit Durch die nahezu ausschließlich „On-Balance“- Bilanzierung gemäß IFRS 16 hat die Problematik der Wechselkursänderungen zusätzlich an Bedeutung gewonnen. Während das Nutzungsrecht als nicht monetärer Posten nicht neu bewertet wird, ist die Leasingverbindlichkeit monetär und wird in jeder Berichtsperiode mit dem Stichtagskurs umgerechnet. Diese Wechselkursänderungen führen zu einem erfolgswirksam zu erfassenden Fremdwährungsgewinn oder -verlust und dadurch zu der erhöhten Ergebnisvolatilität. Bei der Umrechnung von Nutzungsrechten und Leasingverbindlichkeiten ausländischer Geschäftsbetriebe in die Darstellungswährung des Konzerns sind die entsprechenden IAS 21-Vorschriften zu beachten.

EU-Endorsement

Die nachfolgende Tabelle informiert Sie über noch nicht oder erst in jüngerer Zeit von der EU übernommene Standards und Interpretationen. Im Falle einer bereits erfolgten Übernahme finden Sie eine Verlinkung auf das Amtsblatt der EU, welches die entsprechende Verordnung zur Übernahme enthält. Titel Anwendungszeitpunkt Endorsement

Änderungen der Verweise auf das Rahmenkonzept in IFRS-Standards ab Geschäftsjahr 2020 EU-Verordnung vom

29. November 2019

Änderungen an IAS 1 und IAS 8 – Definition von „wesentlich“ ab Geschäftsjahr 2020 EU-Verordnung vom

29. November 2019

Änderungen an IFRS 3 – Definition eines Geschäftsbetriebs ab Geschäftsjahr 2020 geplant für Q4/2019

Änderungen an IFRS 9, IAS 39 und IFRS 7 - Reform der Referenzzinssätze ab Geschäftsjahr 2020 geplant für Q4/2019

IFRS 17 „Versicherungsverträge“ ab Geschäftsjahr 2021 noch festzulegen 1für Unternehmen mit kalendergleichem Geschäftsjahr

Der aktuelle Bericht zum Stand des Übernahmeprozesses der IFRS gemäß der EU-Rechnungslegungsverordnung der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG-Bericht) steht auf der Website der EFRAG zum Herunterladen zur Verfügung (Stand: 11. Dezember 2019).

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International Accounting News Ausgabe 12, Dezember 2019 10

IASB-Projektplan

Laufende Projekte PwC- Dokument

bis 03/2020

bis 06/2020

ab 07/2020

Preisregulierte Tätigkeiten DP – ED –

Jährlicher Verbesserungsprozess (2018-2020): Änderungen an IFRS 1, IFRS 9, IAS 41 und den erläuternden Beispielen zu IFRS 16

ED – IFRS –

IFRS 17 - Änderungen ED – IFRS –

IAS 1 – Klassifizierung von Verbindlichkeiten als kurz- oder langfristig ED IFRS – –

IAS 8 – Unterscheidung zwischen Änderungen von Rechnungslegungsmethoden und rechnungslegungsbezogenen Schätzungen

ED – – –

IAS 8 – Freiwillige Änderungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden ED – – –

IAS 12 – Transaktionen, aus denen zugleich aktive sowie passive latente Steuern entstehen ED ED

Feedback – –

IAS 16 – Bilanzierung von Erträgen und Kosten für Testläufe von Sachanlagen ED IFRS – –

IAS 37 – Zu berücksichtigende Kosten bei der Feststellung, ob ein Vertrag belastend ist ED – IFRS –

Disclosure-Initiative: Angaben zu Rechnungslegungsmethoden ED – – –

Disclosure Initiative – Gezielte Überprüfung der Angabepflichten auf Standardebene – – – ED

IFRIC 14 – Verfügbarkeit von Erstattungen aus einem leistungsorientierten Plan ED – – –

Lagebericht (management commentary) – – – ED

IFRS 3 – Anpassung einer Referenzierung auf das Rahmenkonzept der IFRS ED – – –

Umfassender Review der IFRS für kleine und mittelgroße Unternehmen (IFRS for SMEs) – RFI – –

Auswirkungen der IBOR Reform auf die Finanzberichterstattung – Phase 2 – – ED –

Primäre Abschlussbestandteile – – – ED Feedback

Forschungsprojekte

Unternehmenszusammenschlüsse unter gemeinsamer Beherrschung – – DP –

Dynamisches Risikomanagement (Sonderregelungen für Macro Hedges) DP – Zentrales

Modell –

Finanzinstrumente mit Eigenkapitalcharakter DP – – DPD

Geschäfts- oder Firmenwert und Wertminderung – DP – –

IFRS 6 - Förderaktivitäten – – RR –

IAS 37 - Rückstellungen – RR – –

Pensionszusagen, deren Höhe von den Erträgen auf bestimmte Vermögenswerte abhängig ist – – – RR

Kleine und mittelgroße Unternehmen als Tochterunternehmen – RR – –

PiR IFRS 10, IFRS 11 and IFRS 12 – – – –

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International Accounting News Ausgabe 12, Dezember 2019 11

Laufende Projekte PwC- Dokument

bis 03/2020

bis 06/2020

ab 07/2020

DP Diskussionspapier (Discussion Paper) DPD Entscheidung über weiteres Vorgehen (Decide Project Direction) ED Entwurf (Exposure Draft) eines International Financial Reporting Standards oder IFRS Practice Statements IFRS International Financial Reporting Standard PiR Post-Implementation Review PS Project Summary RFI Informationsanfrage (Request for Information) RR Review Research

Service

PwC Accounting and Reporting Talks IAS 7.44A – Die Entwicklung der Finanzierung verstehen Investoren wollen die Entwicklung der Finanzierung eines Konzerns verstehen. Um die Entwicklung deutlich zu machen, sollen zahlungswirksame und nicht-zahlungswirksame Veränderungen während des Jahres in Konzernabschlüssen aufgerissen werden (Angabe nach IAS 7.44A). Investoren haben trotz der neuen Angabepflicht die Entwicklung aber häufig nicht nachvollziehen können und sich nun an das IFRS IC gewandt. Dr. Sebastian Heintges und Dr. Peter Feige erläutern, welche Hinweise das IFRS IC zur Umsetzung der Angabepflichten gegeben hat.

DPR-Prüfungsschwerpunkte 2020 Im November hat die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR) ihre Prüfungsschwerpunkte für die Saison 2020 veröffentlicht. Dies haben wir zum Anlass genommen, eine fünfteilige Serie zu den einzelnen Prüfungsschwerpunkten zu veröffentlichen. Themen der einzelnen Webcasts sind: • Leasingverhältnisse (IFRS 16) • Umsatzerlöse (IFRS 15) und Ertragsteuern (IAS 12/IFRIC 23) • Konzernlagebericht & more • Impairment Test (IAS 36) • Kreditinstitute: Impairment (IFRS 9) & more

Diese sowie weitere Webcasts unserer Reihe „PwC Accounting and Reporting Talks“ finden Sie unter www.pwc.de/ARTalks. Dort können Sie die Webcasts auch abonnieren, so dass Sie zeitnah über das Erscheinen neuer Webcasts informiert werden.

Veröffentlichungen

Applying IFRS for the real estate industry – 2019 edition Hrsg. von PwC Dezember 2019, 121 Seiten Die Publikation befasst sich mit Rechnungslegungsfragen und Branchenpraktiken von nach IFRS bilanzierenden Immobilienunternehmen. Schwerpunkt liegt auf Unternehmen, deren Geschäftsmodell darin besteht, Immobilien zu errichten und zu verwalten.

Sie erreichen die Publikation über den folgenden Link: https://inform.pwc.com/s/Applying_IFRS_for_the_real_estate_industry_2019_edition/informContent/1913111112155659#ic_1913111112155659

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International Accounting News Ausgabe 12, Dezember 2019 12

Ihre Ansprechpartner aus dem National Office

Guido Fladt Leiter des National Office (Grundsatzabteilung HGB und IFRS) Frankfurt am Main Tel.: +49 69 9585-1455 [email protected]

Andreas Bödecker Unternehmenszusammenschlüsse, Joint Arrangements, assoziierte Unternehmen und Impairmenttest nach IFRS Hannover Tel.: +49 511 5357-3230 [email protected]

Peter Flick Bankspezifische Fragestellungen nach HGB und IFRS (Finanzinstrumente) Frankfurt am Main Tel.: +49 69 9585-2004 [email protected]

Karsten Ganssauge Bilanzierung von Finanzinstrumenten und Leasing nach IFRS Hamburg Tel.: +49 40 6378-8164 [email protected]

Dr. Sebastian Heintges Umsatzrealisierung, Mitarbeiter-vergütungen und latente Steuern nach IFRS Düsseldorf Tel.: +49 69 9585-3220 [email protected]

Dr. Bernd Kliem Handelsbilanzielle Fragestellungen München Tel.: +49 89 5790-5549 [email protected]

Dr. Holger Meurer Bilanzierung von Versicherungs-verträgen nach HGB und IFRS Köln Tel.: +49 221 2084-163 [email protected]

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Ihre Ansprechpartner aus Capital Markets & Accounting Advisory Services (CMAAS) Industrial Services

Prof. Dr. Rüdiger Loitz Tel.: +49 211 981-2839 [email protected]

Andrea Bardens Tel.: +49 69 9585-1196 [email protected]

Klaus Bernhard Tel.: +49 711 25034-5240 [email protected]

Christoph Gruss Tel.: +49 69 9585-3415 [email protected]

Udo Kalk-Griesan Tel.: +49 201 438-1850 [email protected]

Andreas Kunz Tel.: +49 69 9585-6197 [email protected]

Sylvia Weidinger Tel.: +49 89 5790-5538 [email protected]

Dirk Menker Tel.: +49 89 5790-5538 [email protected]

Nadja Picard Tel.: +49 211 981-2978 [email protected]

Björn Seidel Tel.: +49 40 6378-8163 [email protected]

Carsten Stäcker Tel.: +49 69 9585-5351 [email protected]

Stephan Wyrobisch Tel.: +49 69 9585-3512 [email protected]

Financial Services

Peter Schüz Tel.: +49 69 9585-5836 [email protected]

Judith Gehrer Tel.: +49 69 9585-3315 [email protected]

Joachim Krakuhn Tel.: +49 69 9585-2335 [email protected]

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