vorlesung marketing law - henrik von wehrs
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I IIIII IV V
Vorstellung
Bingo
Kennzeichen(u.a. MarkenR)
DomainR
UWGZusammen-
fassung
Ziele UrheberR
Rollenspiel
InternetR(u.a. Social Media)
Rollenspiel
AllgemeinesPersönlichkeitsR
AuswertungRollenspiel
Auswirkungauf andere
Rechtsgebiete
Praxistipps
Gewinnspiele
III
DomainR
§
§§ §
§
§§
§§§
§§
§§
§
I IIIII IV V
Vorstellung
Bingo
Kennzeichen(u.a. MarkenR)
DomainR
UWGZusammen-
fassung
Ziele UrheberR
Rollenspiel
InternetR(u.a. Social Media)
Rollenspiel
AllgemeinesPersönlichkeitsR
AuswertungRollenspiel
Auswirkungauf andere
Rechtsgebiete
Praxistipps
Gewinnspiele
III
DomainR
I
Kennzeichen(u.a. MarkenR)
After Eight
Wortmarke
Bildmarke
Bildmarke
Wort/Bildmarke
3D-Marke
Hörmarke
Farbmarke
Geruchsmarken, Hologrammmarken, Bewegungsmarken, Hörmarken, Kabelkennfadenmarken und Positionsmarken
Name, Firma oder Geschäftsbezeichnung eines Unternehmens(sog. Unternehmenskennzeichen, § 5 Markengesetz)
Das Markenrecht folgt dem Grundsatz der Priorität. Eine ältere Marke hat Vorrang vor einer jüngeren Marke, wenn es zu einem
markenrechtlichen Konflikt kommt (§ 6 Markengesetz).
Das Markenrecht folgt dem Grundsatz der Priorität. Eine ältere Marke hat Vorrang vor einer jüngeren Marke, wenn es zu einem
markenrechtlichen Konflikt kommt (§ 6 Markengesetz).
Sporties
http://www.markenmagazin.de/von-red-bull-bis-wolfskin-eine-kurze-geschichte-von-tierlogo-urteilen/
Kinder Überraschung
Post
Raab TV- Produktion GmbH51063 Köln, DE
Unterscheidungskraft fehlt bei sogenannten „beschreibenden Begriffsinhalten“ oder generischen Begriffen wie „Kinder Überraschung“ uns bei Gattungsbegriffen. „Mitfahrzentrale“ ist ohne weitere Besonderheiten nicht unterscheidungsfähig genug.
Außerdem: kein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung, sowie kein Verstoß gegen die guten Sitten
Eintragung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA)
Dauer mindestens sechs Monate
Amtlichen Kosten für die Eintragung einer Deutschen Marke betragen beim DPMA derzeit knapp 300 Euro für die Basiseintragung.
evtl. weitere Kosten durch eine Anwaltskanzlei
II
UrheberR
§ 1 UrhGDie Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes.
Schöpfungshöhe= bestimmtes Niveau an Individualität und Gestaltung
Urheberrecht enstehtmit der Enstehung des Werkes
= keine Eintragung
©
®
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AGB
Urheberrechtsfähige Werke dürfen nur mit Zustimmung des Rechteinhabers verwendet werden.
Die Lizenzierung eines Bildes ist in aller Regel günstiger als eine Schadensersatzzahlung.
§ 51 UrhG
„
“
II
Rollenspiel
III
Rollenspiel
III
DomainR
AllgemeinesPersönlichkeitsR
III
Namensrechtsverletzung, Namensanmaßung § 12 BGB„Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von
einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen
gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu
besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.“
Persönlichkeitsrechtsverletzung §§ 823 BGB iVm Art 2, 1 GGDas Persönlichkeitsrecht als solches im deutschen Recht zwar nicht
ausdrücklich geregelt, aber allgemein anerkannt und löst je nach Grad des Verstoßes Unterlassungs-, Berichtigung-, Auskunfts- und
Schadensersatzansprüche aus.
Recht am eigenen Bild §§ 22 ff. KunstUrhG„Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet
oder öffentlich zur Schau gestellt werden.[…]“
ÄußerungsrechtGefahr einer Strafanzeige
Üble Nachrede, Verleumdung §§ 186, 187 StGB
immer
IV
InternetR(u.a. Social Media)
Web 2.0
Many to Many
Que
lle: w
ww.
talk
abou
t.de
Rechtliche Relevanz
Das Kölner Landgericht wies die Klage ab und entschied am 11. Juli 2007 (Aktenzeichen: 28 O 263/07) zu Gunsten von spickmich.de, da
„die Benotung von Lehrern vom Grundrecht auf Meinungsäußerung gedeckt“ sei. In der weiteren Begründung des Landgerichtes
heißt es, es handele sich bei den Benotungen „nicht um Tatsachenbehauptungen, sondern um Werturteile“. Diese seien zulässig,
„solange die Grenze zur Schmähkritik nicht überschritten werde.“ Schüler dürfen, ohne „gegen den Datenschutz oder Persönlichkeitsrechte zu verstoßen“, Lehrer auf spickmich.de benoten.
…
16. Special Provisions Applicable to Users Outside the United States
We strive to create a global community with consistent standards for everyone, but we also strive to respect local laws. The following provisions apply to users outside the United States:
1. You consent to having your personal data transferred to and processed in the United States. 2. If you are located in a country embargoed by the United States, or are on the U.S. Treasury Department's list of Specially Designated Nationals you will not engage in commercial activities on Facebook (such as advertising or payments) or operate a Platform application or website. 3. Certain specific terms that apply only for German users are available here.
...
http://de-de.facebook.com/terms.php?=pf
AGB
Private Nutzung: Ausschließlich persönlichen Zwecke
Eindeutig geschäftliche Nutzung: zur Bewerbung von Produkten und Anwerben von Kunden
privat-geschäftlich: Auslegungssache, i.d.R. macht schon eine geschäftliche Tätigkeit einen einen Account geschäftlich
Abgrenzung
IV
UWG
Abmahnung
außergerichtliche Geltendmachungeines Unterlassungsanspruchs
UWGGesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
Testklausur
Testklausur Gesetz lesen!
§§ 4 Nr.3 und Nr.11 UWG
§§ 4 Nr.3 und Nr.11 UWG
§ 4 HWG:Bei einer Werbung außerhalb der Fachkreise ist der Text "Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker" gut lesbar und von den übrigen Werbeaussagen deutlich abgesetzt und abgegrenzt anzugeben
§ 5 UWG
§ 7 UWG
Schwarze ListeAnhang zu § 3 Abs. 3 UWG
Twitter: Unsere Grundregeln gegen Urheberrechtsverletzung sind in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) festgelegt.
http://help.twitter.com/entries/87137-die-twitter-regeln
Publizieren
Wer 20 Follower hat (von denen er die meisten womöglich persönlich kennt), kommuniziert noch innerhalb eines eher privaten Raumes.
Wer 200 hat, spricht vermutlich auch schon zu einigen, die er nicht kennt und vielleicht nie kennenlernen wird - wie ein Sprecher an der Speakers' Corner auf der Holzkiste.
Wer 2.000 Follower hat, publiziert.
Christian Stöcker: Wie die Privatsphäre erodierthttp://www.spiegel.de/netzwelt/netzpolitik/0,1518,694388,00.html
ImpressumImpressumspflicht gilt für TelemedienStrittig ob Twitteraccount Telemedium ist
V
Gewinnspiele
V
Auswirkungauf andere
Rechtsgebiete
V
Praxistipps
Der Landesbeauftragte für Datenschutz in Schleswig-Holstein, 31. Tätigkeitsbericht (S. 135) vom 31. März 2009 zu Google Analytics:
„Derzeit ist die Nutzung des kostenlosen Google Analytics Services durch Webseitenanbieter unzulässig. Google muss dessen Konfiguration so ändern, dass die Betroffenen ihr Recht auf Widerspruch, Information und Auskunft sowie Löschung der Daten wirksam wahrnehmen können. Für den rechtswidrigen Einsatz des Dienstes haften die Webseitenbetreiber.“
DatenschutzDiese Website benutzt Google Analytics, einen Webanalysedienst der Google Inc. („Google“). Google Analytics verwendet sog. „Cookies“, Textdateien, die auf Ihrem Computer gespeichert werden und die eine Analyse der Benutzung der Website durch Sie ermöglichen. Die durch den Cookie erzeugten Informationen über Ihre Benutzung dieser Website (einschließlich Ihrer IP-Adresse) wird an einen Server von Google in den USA übertragen und dort gespeichert. Google wird diese Informationen benutzen, um Ihre Nutzung der Website auszuwerten, um Reports über die Websiteaktivitäten für die Websitebetreiber zusammenzustellen und um weitere mit der Websitenutzung und der Internetnutzung verbundene Dienstleistungen zu erbringen. Auch wird Google diese Informationen gegebenenfalls an Dritte übertragen, sofern dies gesetzlich vorgeschrieben oder soweit Dritte diese Daten im Auftrag von Google verarbeiten. Google wird in keinem Fall Ihre IP-Adresse mit anderen Daten von Google in Verbindung bringen. Sie können die Installation der Cookies durch eine entsprechende Einstellung Ihrer Browser Software verhindern; wir weisen Sie jedoch darauf hin, dass Sie in diesem Fall gegebenenfalls nicht sämtliche Funktionen dieser Website vollumfänglich nutzen können. Durch die Nutzung dieser Website erklären Sie sich mit der Bearbeitung der über Sie erhobenen Daten durch Google in der zuvor beschriebenen Art und Weise und zu dem zuvor benannten Zweck einverstanden.
8.1 [...] Sie sind ferner verpflichtet, an prominenten Stellen Ihrer Websites eine sachgerechte Datenschutzpolicy zu dokumentieren (und sich an diese zu halten). Auch werden Sie alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, die Aufmerksamkeit der Nutzer Ihrer Website auf eine Erklärung zu lenken, die in allen wesentlichen Teilen wie folgt lautet:
oder alternativ:
Mitarbeiter im Netz – aber wie?
Darf Social Media während der Arbeitszeit genutzt werden?
Was darf kommuniziert werden?
Private Nutzung des Internets geduldet?
Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen
Fristlose Kündigung bei
http://klauseck.posterous.com/mehr-als-100-social-media-policy-beispiele
• Selbst entwickeln lassen• Kenntlich machen wenn private Meinung• auf vertrauliche Informationen der Firma und der Kunden hinweisen• Allgemeines Kommunikationsverhalten (Netikette)• Respekt vor Wettbewerbern• Hinweise zur Einhaltung des Urheberrechts• Sicherheitsaspekte (Viren, Trojaner und andere Gefahren)• Verzicht auf Spamming• Benennung eines sachkundigen Ansprechpartners bei Unsicherheiten
• Trennung privates und berufliches (optional)• Steuerung des Social-Media-Einsatzes (optional)• Rechtsfolgen bei Verstößen gegen die Social-Media-Guidelines (optional)
Quelle: Diem & Partner, Rechtsanwälte
Entwicklung einer Social Media Guideline
Accounts sichern
@firmenname
@frmenam
@firmenname_de
• Sinnvoll: Präventive Registrierung von Accountnamen, auch wenn noch keine konkreten Pläne zur Nutzung
• Empfehlenswert: Präventive Registrierung von Accounts auch bei anderen Social Media Plattformen
• Hilfreich: Kostenlose Recherchetools wie z.B. www.namecheck.com
Quelle: www.kriegs-recht.de
„Mit Urteil vom 12. Mai 1998 ... hat das Landgericht Hamburg entschieden, dass man ... Links ... ggfs. mit zu verantworten hat. ... Hiermit distanziere ich mich ausdrücklich von allen verlinkten Seiten.“
Haftungsauschluß
Disclaimer bei Links sind „für die Katz', sie bringen überhaupt nichts". Gleiches gilt für E-Mail-Disclaimer. „Sie verfehlen das Ziel“.Thomas Hoeren
V
AuswertungRollenspiel
V
Zusammen-fassung
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